Rechtsprechung / Amtsgericht Kassel
Amtsgericht Kassel Beschluss vom 27.03.2014 – 700 XIV 234/14 B
ECLI:DE:AGKASSE:2014:0327.700XIV234.14B.0A
Anmerkung
In dieser Sache wird mitgeteilt, dass gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Beschwerde eingelegt wurde, die das Landgericht Kassel mit Beschluss vom 22.04.2014 zurückgeweisen hat (Az. 3 T 162/14 - 700 XIV 234/14 B); Auf die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde hat der BGH mit Beschluss vom 24.09.2014 (Az. V ZB 76/14) den Beschluss des Landgerichts Kassel vom 22.04.2014 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 27.03.2014 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.
Tenor
Gegen den Betroffenen wird zur Vorbereitung und Sicherung seiner Ausweisung und Abschiebung Haft bis einschließlich 24.04.2014 angeordnet.
Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.
Der Betroffene trägt die Gerichtskosten, sowie seine zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen.
Weitere erforderliche Entscheidungen über die Fortdauer der Abschiebungshaft werden dem Amtsgericht übertragen, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt, in der der Betroffene untergebracht ist
Gründe
Der Betroffene ist somalischer Staatsangehöriger und reiste eigenen Angaben zufolge am 06.10.2013 in das Bundesgebiet ein. Am 06.11.2013 stellte er dann einen Asylantrag.
Der Asylantrag wurde durch rechtskräftigen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23.01.2014 als unzulässig abgelehnt, da er bereits in einem anderen Schengen Staat, nämlich Italien registriert ist.
Der Bescheid wurde ihm durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 28.01.2014 zugestellt. Hiergegen erhob der Betroffene Klage (ohne aufschiebende Wirkung) und beantragte Eilrechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO. Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht Kassel jedoch mit unanfechtbarem Beschluss vom 26.02.2014 ab.
Die Abschiebungsandrohung ist vollziehbar seit 26.02.2014.
Der Betroffene sollte insoweit am 19.03.2014 in den Vertragsstaat überstellt werden. Er entzog sich jedoch der Abschiebung durch Abwesenheit und war bis zum heutigen Tage unbekannten Aufenthaltes. Am heutigen Tage gegen 15.00 Uhr erfolgte die Festnahme des Betroffenen aufgrund hiesiger Ausschreibung durch die Bundespolizei am Bahnhof Kassel-Wilhelmshöhe.
Die bestehende Ausreisepflicht ist vollziehbar (§ 50 AufenthG und § 58 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AufenthG).
Der Antrag ist gem. § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und 5 AufenthG begründet. Die Haft ist zur Sicherung der Abschiebung erforderlich. Ist die Ausreisepflicht, wie im Fall des Betroffenen vollziehbar, hat der Ausländer das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen (§ 50 Abs. 2 Satz 1 AufenthG).
In § 62 Abs. 3 AufenthG ist abschließend geregelt, aus welchen Gründen ein Ausländer zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen ist. Bereits das Vorliegen eines Haftgrundes führt zwingend zur Anordnung der Abschiebehaft, wie sich aus dem Wort „ist“ in § 62 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ergibt. Ein Ermessen ist nicht eingeräumt und dem rechtsstaatlichen Gebot der Verhältnismäßigkeit wird durch das Abstufungssystem und die Möglichkeit die fristvariabel auch bis zu 12 Monate festzusetzen Genüge getan.
Ein solcher Haftgrund ist im vorliegenden Fall gegeben (§62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und 5 AufenthG).
Der Haftgrund des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 AufenthG liegt vor, da der Betroffene sich der Abschiebung in sonstiger Art und Weise entzogen hat. Durch sein am 19.03.2014 gezeigtes Verhalten hat er diese Voraussetzungen erfüllt, es besteht zudem der Verdacht, dass er auch in Zukunft sich seiner Abschiebung entziehen wird (§ 62 Abs. 3 Nr. 5 AufenthG). Eigenständige Bemühungen zur Ausreise zeigt der Ausländer nicht.
Um die Aufenthaltsbeendigung sicherstellen zu können, muss der Betroffene abgeschoben werden. Ohne Inhaftierung ist zu erwarten, dass eine wesentliche Erschwerung oder gar Vereitelung der Abschiebung eintritt.
Duldungsgründe, die eine Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich machen, liegen nicht vor und sind auch nicht vorgetragen worden.
Die Dauer der Haft ist bis zum 24.04.2014 anzuordnen. Dieser Zeitraum ist zum einen notwendig, zum anderen aber auch ausreichend, um die Abschiebung des Betroffenen durchzuführen. Die beantragte Haftdauer ist auch verhältnismäßig. Um eine erneute Überstellung vornehmen zu können, bedarf es aus organisatorischen Gründen, Flugbuchung, Verschubung und der erneuten Kontaktaufnahme mit dem Vertragsstaat. Die Abschiebung erfolgt mittels EU Laissez Passer, welcher bereits bei der zuständigen Behörde vorliegt. Dementsprechend wird eine Abschiebung voraussichtlich erst zum beantragten Haftende möglich sein. Eine Möglichkeit zur weiteren Beschleunigung steht nicht zur Verfügung.
Nach § 62 Abs. 1 AufenthG ist die Sicherungshaft zur Durchsetzung der Abschiebung ebenfalls unzulässig, wenn der Zweck der Haft durch ein milderes, ebenfalls ausreichendes anderes Mittel erreicht werden kann. Dies ist hier nicht der Fall. Der Betroffene hat sich bewusst illegal hier aufgehalten. Er hat bereits gezeigt, dass er sich der Abschiebung nicht freiwillig stellen wird. Zudem ist der mittellos und nicht im Besitz des erforderlichen Rückreisedokumentes.
Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 422 Abs. 2 Satz 1 FamFG, weil andernfalls der Zweck der Entscheidung nicht sichergestellt werden kann. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 80, 81 Abs. 1 FamFG i V. m. § 128c Abs. 3 KostO.