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Amtsgericht Kassel Urteil vom 23.10.2014 – 390 OWi -7614 Js-OWi 12335/14

ECLI:DE:AGKASSE:2014:1023.390OWI7614JS.OWI1.0A

Tenor

Gegen die Betroffene wird der Verfall in Höhe von 492,66 € angeordnet.

Die Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen.

Gründe

Die Betroffene ist Halterin des französischen Fahrzeugzugs bestehend aus dem Zugfahrzeug DAF mit dem amtlichen Kennzeichen ... und dem Anhänger LOHR mit dem amtlichen Kennzeichen ....

Am 29.11.2012 fiel der genannte Fahrzeugzug der Polizei auf der Bundesautobahn 5 auf, weil der Verdacht einer Überschreitung der zulässigen Höhe der Fahrzeugkombination bestand. Der Fahrzeugzug wurde von dem Fahrer ... gesteuert. Transportiert wurden 4 Pkws der Marke VW Golf und 5 Pkws der Marke VW Tiguan. Die Fahrzeuge waren in Wolfsburg aufgeladen worden. Der Transport ging von Wolfsburg nach La Llagosta bei Barcelona/Spanien. Dies sind 1674 km. Laut Rechnung der Betroffenen an die VW Logistics vom 07.12.2012 betrug das Entgelt für den gesamten Transport der 9 Pkws bis Barcelona 2312,52 €.

Da augenscheinlich die zulässige Höhe der Fahrzeugkombination samt Ladung überschritten war, lotsten die Polizeibeamten den Fahrzeugzug auf die bei km 487,5 gelegene Rast- und Tankanlage Taunusblick in der Gemarkung Eschborn. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Fahrer von Wolfsburg aus eine Strecke von 357 km zurückgelegt. Auf der Rast- und Tankanlage wurde die Fahrzeugkombination mittels eines geeichten Längenmessstabs der Marke Telefix 5 m, Seriennummer 255 gemessen. Dies ergab eine Höhe mit Ladung von 4,18 m. Damit war die zulässige Höhe um 4,00 m um 0,18 m überschritten. Nach Abladen eines Fahrzeugs Marke VW Tiguan und Hinterlegung einer Sicherheit durfte der Fahrer den Lkw samt Ladung weiter in Richtung Spanien steuern.

Gegen den Fahrer wurde kein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet.

Vorstehende Feststellungen ergeben sich zur vollen Überzeugung des Gerichts zum einen aus dem Akteninhalt und zum anderen aus den im Rahmen der Hauptverhandlung getroffenen Feststellungen und den ausgeschöpften Beweismitteln.

Die Feststellungen zu dem Fahrzeugzug, zu dem durchgeführten Transport und zu der polizeilichen Kontrolle ergeben sich aus der Aussage des Zeugen POK ... sowie dem Polizeibericht vom 09.01.2013 BI. 16 und 17 der Akte, der Lichtbildmappe BI. 18-21 der Akte, den Transportpapieren BI. 24-26 der Akte und den Fahrzeugpapieren BI. 29 und 30 der Akte.

Diese Unterlagen wurden durch Bekanntgabe bzw. Inaugenscheinnahme zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht.

Dass die Höhe des Fahrzeugzugs mit 4,18 m gemessen wurde, hat der Zeuge ... bestätigt. Die Messung erfolgte nach Aussage des Polizeibeamten auch korrekt vom Boden bis nach oben zum höchsten Punkt der Ladung. Dass der Längenmessstab, der verwendet wurde, geeicht war, ergibt sich aus dem Eichschein BI. 23 der Akten, der ebenfalls durch Bekanntmachung seines Inhaltes Gegenstand der Hauptverhandlung wurde. Die Eichung des Messstabs erfolgte am 16.01.2008 und ist unbegrenzt gültig. Fehlerquellen bei der Messung sind nicht erkennbar.

Die Fahrt an sich und auch die Überschreitung der zulässigen Höhe von 4,00 m um 0,18 m wurde von der Betroffenen nicht in Abrede gestellt. Zur Höhe des finanziellen Vorteiles machte die Betroffene dahingehend Angaben, dass sie für die Fahrt von Wolfsburg nach La Llagosta bei Barcelona damals von der Volkswagen Logistic für 4 Fahrzeuge 905,12 € und für 5 Fahrzeuge 1407,40 Euro erhalten hat, also insgesamt 2312,52 €. Dies wird durch die vorgelegte Rechnung BI. 94 der Akte bestätigt.

Die Entfernungsangaben beruhen auf einer Berechnung mittels google-maps.

Dass gegen den Fahrer kein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet wurde, ergibt sich unmittelbar aus dem Verfallbescheid vom 12.03.2013.

Damit liegen die Voraussetzungen eines selbstständigen Verfallverfahrens gemäß § 29 a Abs. 4 OWiG vor. Indem der Lkw-Zug von dem Fahrzeugführer in Betrieb genommen wurde, obwohl die zulässige Höhe überschritten war, lag bei dem Fahrer eine mit Geldbuße bedrohte Handlung gemäß den §§ 32 Abs. 2, 31 d Abs. 1, 69 a Abs. 3 Nr. 2 StVZO, 24 StVG, 192 BKat vor. Bei dem Transport hat der Fahrer für einen Dritten gehandelt, nämlich für die Betroffene. Diese hatte dadurch etwas erlangt, nämlich den Transporterlös. Ein Bußgeldverfahren wurde gegen den Fahrer nicht eingeleitet. Auf ein Verschulden des Halters und damit der Betroffenen kommt es nicht an.

Damit kann der Verfall bis zu der Höhe angeordnet werden, die dem Wert des Erlangten entspricht.

Das Gericht hält vorliegend in Ausübung des ihm zustehenden eigenen Ermessens eine Gewinnabschöpfung für geboten. Dabei lässt sich das Gericht insbesondere von der Erwägung leiten, dass gerichtsbekanntermaßen im gewerblichen Güterverkehr Verstöße gegen Vorschriften zur Fahrzeugabmessung und des Verstoßes gegen die Ladungssicherheit und Überschreitung des zulässigen Höchstgewichtes weit verbreitet sind, dass dem Mehr-Erlös kein adäquater Mehr-Aufwand gegenübersteht, dass dadurch die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung besteht und dass ein Bußgeldverfahren gegen den Fahrzeughalter oftmals wegen Beweisschwierigkeiten bei innerbetrieblichen Vorgängen mit verhältnismäßigen Aufwand nicht durchführbar ist.

Da die Betroffene durch die Vorlage der Rechnung BI. 94 der Akte eine konkrete Rechnung für den gesamten Transport vorgelegt hat und damit der vertraglich für die Fahrt vom Auftraggeber gezahlte Betrag feststeht, wurden diese Angaben für die Berechnung des Verfallbetrages berücksichtigt anstatt eine Schätzung auf der Grundlage der KGS. (Kostensätze im Gütertransport und Straßenverkehr) vorzunehmen. Ferner wurde lediglich eine Strecke von Beladeort bis zum Kontrollpunkt der Berechnung zugrunde gelegt: Am Kontrollpunkt musste ein Pkw von dem Lkw-Zug abgeladen werden um die Fahrt fortführen zu können. Danach konnte der Fahrer die Fahrt fortsetzen. Die Fahrt war somit nur bis zur Tank- und Rastanlage Taunusbück rechtswidrig. Danach war die Fahrt bis La Llagosta rechtmäßig und nicht zu beanstanden. Der abgeladene Pkw musste im Anschluss gesondert transportiert werden. Einen wirtschaftlichen Vorteil hat die Betroffene somit nur durch die Fahrt von Wolfsburg zum Kontrollort erzielt, da sie sich bis zum Kontrollpunkt die Aufwendungen für ein zweites Transportfahrzeug erspart hat.

Es kann nicht angehen, dass man, obwohl die Betroffene die Kosten für ein zweites Fahrzeug aufwenden musste, ihr die Vergütung für den gesamten Transport entzieht, sie mithin finanziell bestraft. Dies kann ferner auch aus dem Grund nicht richtig sein, weil die Fahrt nach der Kontrolle völlig korrekt und im Übrigen zum großen Teil in Staaten erfolgte, in denen die StVZO, das StVG und das OWiG nicht gelten. Es handelt sich zudem bei der Betroffenen um eine französische Firma. Die Abschöpfung der gesamten vertraglichen Vergütung würde eine Vorschrift erfordern, die dem deutschen Gesetzgeber das Recht gibt, gegen eine ausländische Firma den Verfall für Transporte in anderen Hoheitsgebieten vornehmen zu dürfen. Eine solche Durchgriffsvorschrift ist diesseits nicht bekannt. Im Übrigen wäre es ein unbilliges und ungerechtes Vorgehen und kann vom Gesetzgeber so nicht gewollt sein, dem Fahrzeughalter den Anteil der Vergütung zu entziehen, der auf den rechtmäßigen Teil der Fahrt entfällt. Will er den Entzug der gesamten Vergütung für einen Transport, auch wenn dieser teilweise rechtmäßig ist, so muss der Gesetzgeber dies klar normieren. Daran fehlt es hier. Mit keinem Wort regelt der Gesetzgeber, dass er die gesamte Vergütung oder die auf den Fahranteil in Deutschland entfallenden Teil der Vergütung entziehen will, auch wenn der Transport nach der Kontrolle in gesetzlich korrekter Art und Weise durchgeführt wurde. Wie auch im Strafgesetzbuch kann, nur das tatsächlich durch eine rechtswidrige Tat Erlangte abgeschöpft werden. Dies sind die ersparten Aufwendungen für die Fahrt von Wolfsburg bis zum Kontrollpunkt und nicht bis zum Entladeort oder bis zur französischen Grenze. Hier wäre ein zweites Fahrzeug für die Strecke bis zum Kontrollort von 357 km erforderlich gewesen. In diesem Sinne ist bei der Berechnung des Verfallbetrages die Vergütung von 2312,52 € zugrunde zu legen und ausgehend von der vertraglichen Gesamttransportstrecke von 1674 km der Anteil der Vergütung zu errechnen, der auf die Strecke von Wolfsburg, dem Beladeort, bis zum Kontrollpunkt der Rast- und Tankanlage Taunusblick von 357 km entfällt. Für die 357 km beträgt der Anteil an der Vergütung 492,66 €. Dieser Betrag ist in Abweichung vom Bußgeldbescheid als Verfallbetrag festzusetzen. Anhaltspunkte für eine weitere Reduzierung dieses Betrages haben sich für das Gericht nicht ergeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 465 Abs. 1 StPO, 46 OWiG.