Rechtsprechung / Amtsgericht Kassel
Amtsgericht Kassel Beschluss vom 02.12.2014 – 435 C 1644/14
ECLI:DE:AGKASSE:2014:1202.435C1644.14.0A
Anmerkung
Die Entscheidung ist anfechtbar.
Tenor
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Der Streitwert wird auf 1.999,90 € festgesetzt.
Gründe
Nachdem der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hat und die Zustimmung des Beklagten gemäß § 91 Absatz ein S. 2 ZPO als erteilt gilt, ist über die Kosten des Rechtsstreits nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach-und Streitstandes zu entscheiden. Dies führt zur Kostenlast des Klägers.
Denn der Beklagte hat keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben.
Der Beklagte war von Anfang an nicht Kostenschuldner für die vom Kläger durchgeführten Rettungseinsatzes vom 03.07.2012 mittels Rettungshubschrauber. Bereits aus dem Klagevorbringen ergibt sich, dass zum Zeitpunkt des Einsatzes der Beklagte nicht ansprechbar war. Als Diagnose ist ein so genannter Kreislaufkollaps festgestellt worden. Offenbar ist zum Zeitpunkt des Einsatzes eine Krankenversicherung des Beklagten nicht festgestellt worden. Der Beklagte war jedoch bei der … gesetzlich krankenversichert.
Aus den vorstehenden Umständen ergibt sich, dass zwischen den Parteien keine Selbstzahlerabrede über den Rettungseinsatz zu Stande gekommen ist. Ein Ausnahmefall, in dem die Abrechnung der erbrachten Leistungen direkt gegenüber dem Patienten/Verletzten möglich ist, liegt nicht vor. Jedenfalls hat der Kläger solches nach dem Hinweisbeschluss vom 08.09.2014 nicht vorgetragen.
Dabei berücksichtigte das beschließende Gericht insbesondere folgende rechtlichen Umstände:
Der Beklagte war nicht gehalten, vor Inanspruchnahme des Rettungseinsatzes seiner Versichertenkarte zu präsentieren. Eine Vorlagepflicht ergibt sich nur aus § 15 Abs. 2 SGB V, der hier aber nicht einschlägig ist. Die Vorschrift betrifft nur die Vorlage vor Beginn einer ärztlichen oder zahnärztlichen Behandlung. Auch ein Berechtigungsschein seiner Krankenkasse gemäß § 15 Abs. 3 SGB V musste der Beklagte der Natur der Sache wegen nicht vorlegen. Bei dem diagnostizierten Kreislaufkollaps handelt es sich um eine plötzliche und unerwartete Gesundheitszustandsverschlechterung, die es keinesfalls ermöglicht, derartige formale Schritte zuvor zu erledigen. Dieser Zustand erklärt auch zwanglos, dass der Beklagte im Augenblick des Rettungseinsatzes nicht in der Lage war, gegenüber den anwesenden Rettungspersonen eine belastbare Auskunft über seine gesetzliche Krankenversicherung zu geben. Darüber hinaus musste der Beklagte auch nicht damit rechnen, in Anspruch genommen zu werden, da gemäß § 43b Abs. 1 SGB V der Zahlungsweg gesetzlich so ausgestaltet ist, dass der jeweilige Leistungserbringer direkt mit der Krankenkasse abzurechnen hat. Darüber hinaus liegt kein Fall des § 52 SGB V vor, weil sich nach Aktenlage keine Anhaltspunkte für eine selbstverschuldete Erkrankung des Beklagten ergeben.
Musste der Beklagte danach nicht damit rechnen, dass er vom Kläger direkt in Anspruch genommen wird, so kann sich eine Zahlungspflicht dem Kläger gegenüber nur dann ergeben, wenn ihm eine andere Pflichtverletzung zur Last zu legen ist. Dies ist hier nicht erkennbar. Zwar obliegen einer Person, die Sozialleistungen in Anspruch nimmt, Mitwirkungspflichten nach §§ 60 ff. SGB I. Es ist aber nicht erkennbar, dass hier eine Mitwirkungspflicht gerade gegenüber dem Kläger bestand. Vorrangig werden dort Mitwirkungspflichten gegenüber dem Leistungsträger, mithin der Krankenkasse, geregelt. Dies ergibt sich etwa aus der Sanktionsvorschrift des § 66 SGB I, der es dem Leistungsträger ermöglicht, von der Leistungserbringung abzusehen. Der Kläger ist jedoch nicht Leistungsträger, sondern Leistungserbringer. Darüber hinaus lässt sich in dem vorgelegten Schriftwechsel in Gestalt der Rechnungsschreiben des Klägers nicht entnehmen, dass der Beklagte vor Rechnungsstellung angeschrieben worden ist und dass er über die Folgen einer etwaigen - dem Gericht nicht ersichtlichen - Verletzung einer - dem Gericht ebenfalls nicht ersichtlichen - Mitwirkungspflicht belehrt worden wäre.
Darüber hinaus standen dem Kläger noch ohne weiteres weitere Ermittlungsmöglichkeiten über das Bestehen einer Krankenversicherung des Beklagten zur Verfügung. Es stellt jedenfalls das mildere Mittel dar, vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens bei den einschlägigen Sozialversicherungsträgern und gegebenenfalls dem Sozialamt des Wohnortes Ermittlungen anzustellen, ob eine gesetzliche Krankenkasse einstandspflichtig ist. Dem Kläger war es als Behörde zuzumuten, auch von sich aus zumindest die großen Krankenkassen, zu denen die … zählt, die ebenfalls von sich aus anzuschreien, ob eine Krankenversicherungspflicht besteht. Diese Pflicht ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, nach denen der Beklagte jedenfalls nicht damit rechnen musste, persönlich in Anspruch genommen zu werden. Deswegen brauchte der Beklagte auch nicht damit rechnen, dass die Klägerin gerichtliche Hilfe in Anspruch nimmt.
Seine Reaktion ist aufgrund des Widerspruchs gegen Mahnbescheid genügte, auch wenn es gutem Stil entsprochen hätte, bereits zuvor der Klägerin einen Hinweis zu geben.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 48 GKG.