Rechtsprechung / Amtsgericht Kassel

Amtsgericht Kassel Beschluss vom 03.06.2015 – 780 XVII D 207/14

ECLI:DE:AGKASSE:2015:0603.780XVII.D207.14.00

Tenor

In der Betreuungssache

wird die der Betreuerin, Frau X, für ihre Tätigkeit aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung in der Zeit vom 28.05.2014 bis 27.05.2015 aufgrund der Anträge vom 13.02.15 und 27.05.15 auf

1822,50 €

festgesetzt. Die Vergütung gilt auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandenen Aufwendungen sowie anfallende Umsatzsteuer ab.

Eine eventuelle Rückforderung durch die Staatskasse gemäß §§ 1908i, 1836e BGB bleibt vorbehalten.

Gründe

Frau X ist Betreuerin des Betroffenen. Das Gericht hat festgestellt, dass die Betreuung berufsmäßig geführt wird.

Die Betreuerin hat somit Anspruch auf eine Vergütung gemäß §§ 1908i, 1836 BGB, §§ 1, 4, 5, 9 VBVG, §§ 292 Abs. 1, 168 FamFG, die sich wie folgt berechnet:

Zeitraum

Fallgruppe der Stundenpauschalen *)

Stunden pro Monat gemäß § 5 VBVG

Anzahl der Stunden im genannten Zeitraum

Stunden-satz

Betrag

vom

bis

28.05.2014

28.08.2014

28.11.2014

27.08.2014

27.11.2014

27.05.2015

7

5,5

21

16,5

30

27,00 €

27,00 €

27,00 €

567,00 €

445,50 €

810,00 €

Summe der Vergütung: 1822,50 €

*)

1 1.-3. Monat (Heim, vermögend)

2 4.-6. Monat (Heim, vermögend)

3 7.-12. Monat (Heim, vermögend)

4 nach 1 Jahr (Heim, vermögend)

5 1.-3. Monat (Wohnung, vermögend)

6 4.-6. Monat (Wohnung, vermögend)

7 7.-12. Monat (Wohnung, vermögend)

8 nach 1 Jahr (Wohnung, vermögend)

9 1.-3. Monat (Heim, mittellos)

10 4.-6. Monat (Heim, mittellos)

11 7.-12. Monat (Heim, mittellos)

12 nach 1 Jahr (Heim, mittellos)

13 1.-3. Monat (Wohnung, mittellos)

14 4.-6. Monat (Wohnung, mittellos)

15 7.-12. Monat (Wohnung, mittellos)

16 nach 1 Jahr (Wohnung, mittellos)

Dem Antrag konnte nicht in vollem Umfang gefolgt werden:Hinsichtlich der Vergütungsstufe konnte den Anträgen nicht stattgegegben werden.Insoweit wird auf die Stellungnahmen des Bezirksrevisors verwiesen.

Der Betroffene ist mittellos im Sinne von §§ 1908i, 1836c, 1836d BGB. Die Zahlung erfolgt daher aus der Staatskasse.