Rechtsprechung / Amtsgericht Kassel
Amtsgericht Kassel Urteil vom 18.06.2015 – 40 C 243/15 (20)
ECLI:DE:AGKASSE:2015:0618.40C243.15.20.0A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Die Verfügungsbeklagte zu 5) wohnt mit ihren minderjährigen Kindern sowie den Verfügungsbeklagten zu 1) bis 3), bei denen es sich um volljährige Kinder von ihr handelt, im Haus X. Das Haus steht im Eigentum der Verfügungsklägerin. Die Verfügungsbeklagte zu 5) hatte das Haus ab dem 15.5.2008 von der Verfügungsklägerin gemietet. Die Verfügungsklägerin erklärte unter Berufung auf Zahlungsrückstände die Kündigung des Mietverhältnisses und erhob im Dezember 2013 Räumungsklage gegen die Verfügungsbeklagte zu 5). Im Räumungsrechtsstreit (Amtsgericht Kassel, Zweigstelle Hofgeismar, 40 C 484/13) hat sich die Verfügungsbeklagte zu 5) durch Vergleich vom 25.3.2014 verpflichtet, das Haus bis zum 31.8.2014 zu räumen. Da die Verfügungsbeklagten nicht auszogen, hat die Verfügungsklägerin schließlich Bemühungen unternommen, die Räumungsvollstreckung aus dem Vergleich zu betreiben. Die Gerichtsvollzieherin hat dem Anwalt der Verfügungsklägerin erklärt, zunächst müsse ein Titel oder zumindest eine Vollstreckungsklausel gegen die volljährigen Kinder der Verfügungsbeklagten zu 5) beigebracht werden. Das vorliegende Verfahren zielt darauf ab, entsprechend § 940 a ZPO einen Räumungstitel auch gegen die Angehörigen der Verfügungsbeklagten zu 5) zu schaffen.
Die Verfügungsklägerin ist - jedenfalls bei Einreichung des Antrages auf einstweilige Verfügung - davon ausgegangen, dass auch die Verfügungsbeklagte zu 4), bei der es sich um eine weitere volljährige Tochter der Verfügungsbeklagten zu 5) handelt, in dem Haus wohnt.
Die Verfügungsklägerin beantragt,
den Verfügungsbeklagten aufzugeben, das im X gelegene Haus, besteht aus sechs Zimmern, einer Küche, zwei Korridoren, einem Bad und zwei Toiletten an die Antragstellerin in vertragsgemäßen Zustand herauszugeben,
den Antragsgegnern bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu je 250.000 € ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu untersagen, die in Ziffer 1 bezeichnete Wohnung zu betreten.
Die Verfügungsbeklagten zu 1), zu 2) und zu 5) beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, die Verfügungsbeklagte zu 4) wohne schon länger nicht mehr in dem Haus. Die Verfügungsbeklagten zu 1), zu 2), zu 3) und zu 5) lebten dort als Familie zusammen. Die Verfügungsbeklagten zu 1) bis 3) hätten keinen eigenen Hausstand.
Die Verfügungsbeklagten zu 3) und zu 4) sind im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen.
Die Verfügungsklägerin beantragt,
die Verfügungsbeklagten zu 3) und zu 4) im Wege des Versäumnisurteils zu verurteilen.
Entscheidungsgründe
Eine Einstweilige Verfügung kann nicht erlassen werden. Die Voraussetzungen des § 940 a ZPO für die Anordnung der Räumung von Wohnraum im Wege einstweiliger Verfügung liegen nicht vor. Nach Absatz 2 dieser Vorschrift, kann, wenn gegen den Mieter ein vollstreckbarer Räumungstitel vorliegt, durch einstweilige Verfügung auch gegen einen Dritten die Räumung angeordnet werden, wenn dieser im Besitz der Mietsache ist, und der Vermieter vom Besitzerwerb des Dritten erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung Kenntnis erlangt hat. Die Verfügungsbeklagte zu 5) ist bereits nicht Dritte, denn der Titel (Räumungsvergleich) richtet sich unmittelbar gegen sie. Die weiteren Verfügungsbeklagten und auch die minderjährigen Kinder der Verfügungsbeklagten zu 5) sind nicht Besitzer, denn es handelt sich bei ihnen um Kinder der Mieterin, und diese sind nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung regelmäßig nicht als Besitzer einzustufen. Darauf, ob sie minderjährig sind oder nicht, oder ob sie über eigenes Einkommen verfügen, kommt es für den Besitz nicht an (vgl. Zöller-Stöber, 30. Auflage 2014, § 885 ZPO, Rn. 7; Zöller-Vollkommer, a.a.O., § 940 a ZPO, Rn. 5; Schmidt-Futter-Streyl, 11. Aufl. 2013, § 940 a ZPO, Rn. 22, jeweils mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Nur in Ausnahmefällen sind volljährige Kinder als Besitzer anzusehen. Das kommt etwa in Betracht, wenn sie innerhalb der Wohnung in einem abgeschlossenen Lebensbereich leben, einen eigenen Hausstand begründet haben oder Miete zahlen (vgl. Zöller, a.a.O.). Demgegenüber leben die Verfügungsbeklagten zu 1) bis 3) im Haushalt der Verfügungsbeklagten zu 5). Dass sie sich innerhalb der Familie finanziell an der Miete beteiligen, begründet keinen Besitz. Sie leben sämtlich von SGB II - Leistungen, die unter Berücksichtigung ihres Wohnbedarfs bemessen sind, und kommen entsprechend des vom Jobcenter berechneten Wohnbedarfsanteils innerhalb der Familie für einen Teil der monatlich aufzubringenden Nutzungsentschädigung auf. Dadurch wird keine Sachherrschaft an der Wohnung begründet. Ihre Situation unterscheidet sich insofern nicht wesentlich von derjenigen z.B. eines minderjährigen Auszubildenden, der einen Teil seines monatlichen Einkommens für seine Wohn- und Verpflegungskosten an die Eltern abführt. Eine Miete, also einen vertraglich vereinbarten Betrag für die Überlassung von Wohnraum, zahlen die Verfügungsbeklagten zu 1) bis 3) gerade nicht.
Für den Antrag auf einstweilige Verfügung besteht kein Rechtsschutzbedürfnis. Da die Verfügungsbeklagten zu 1) bis 4) nicht Besitzer sind, kann die Verfügungsklägerin gegen sie, soweit sie noch in dem Haus wohnen, ohne weiteres aus dem Räumungsvergleich vollstrecken. Sofern das Vollstreckungsorgan entgegen der Rechtslage nicht tätig wird, besteht die Möglichkeit der Erinnerung (§ 766 ZPO).