Rechtsprechung / Amtsgericht Kassel

Amtsgericht Kassel Beschluss vom 13.10.2015 – 620 M 365/14

ECLI:DE:AGKASSE:2015:1013.620M365.14.0A

Tenor

Der Beschluss vom 24.09.2015 über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wird aufgehoben.

Gründe

Die Gläubigerin pfändet mit Beschluss vom 23.12.2013 die Ansprüche des Schuldners gegenüber der Drittschuldnerin.

Am 15.09.2015 beantragte der Schuldner eine "Kontenfreigabe", da die Gemeinde ... versehentlich 3000 € auf sein Konto überwiesen habe. Es handele sich um eine Fehlbuchung der Gemeinde, die dem Schuldner nicht zustünde. Es soll daher Kontofreigabe erteilt und der Betrag an die Gemeinde zurückgesandt werden. Dem Schreiben beigefügt war weiterhin ein Antrag auf Vollstreckungsschutz gemäß § 850k ZPO.

Die Gläubigerin wurde angehört und hat Antragsabweisung beantragt. Die Gläubigerin trägt vor, dass die Gemeinde ... ebenfalls eine Gläubigerin des Schuldners sei und mit dem Antrag eine bevorzugte Befriedigung eines Gläubigers erreicht werden soll, die diesem Gläubiger aufgrund vorrangiger Pfändung anderer Gläubiger nicht zusteht.

Der Antrag des Schuldners ist zurückzuweisen.

Für die von Schuldnerseite begehrte Freigabe von Kontoguthaben besteht keine Rechtsgrundlage. Soweit Vollstreckungsschutz gemäß § 850k ZPO begehrt wird, ist eine Erhöhung des Pfändungsfreibetrags über den bestehenden (Mindest-)Freibetrag hinaus nicht gerechtfertigt. Der Freibetrag kann zugunsten des monatlich wiederkehrenden Einkommens unter Berücksichtigung von Unterhaltsverpflichtungen oder aufgrund der Höhe des bezogenen Einkommens angepasst werden. Der Schuldner verfügt nach eigenen Angaben über Einkommen aus Rente und Grundsicherung über insgesamt ca. 441 € monatlich. Der Mindestfreibetrag eines Pfändungsschutzkontos von aktuell 1073,88 € ist ausreichend, um dem Schuldner Zugang zu seinem monatlich wiederkehrenden Einkommen zu verschaffen; Unterhaltsverpflichtungen sind darüber hinaus nach den Angaben aus dem Antrag nicht vorhanden. Auch handelt es sich vorliegend gerade nicht um Zahlungen aus wiederkehrenden Einkommen, so dass die Anwendung des § 850k ZPO ausscheidet.

Auch kommt eine Freigabe aufgrund des § 765a ZPO vorliegend nicht in Betracht. Eine sittenwidrige Härte ist für den Schuldner bei Vollzug der Vollstreckungsmaßnahme nicht vorgetragen; eine solche ist auch nicht erkennbar.

Der Antrag war daher zurückzuweisen.