Rechtsprechung / Amtsgericht Kassel
Amtsgericht Kassel Urteil vom 08.12.2015 – 1620 Js 8306/15 - 263 Ls
ECLI:DE:AGKASSE:2015:1208.1620JS8306.15.263.0A
Tenor
Die Angeklagte ist schuldig der versuchten räuberischen Erpressung.
Sie wird deswegen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Die Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 IV StPO)
I.
Die heute 55-jährige in Kassel lebende deutsche Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder. Sie ist alleinstehend und unterhält Kontakt zu ihrer Schwester und deren Kind, die ebenfalls in Kassel wohnen. Sie verfügt über den Realschulabschluss und eine abgeschlossene Ausbildung zur Steuerfachgehilfin. Gegenwärtig ist sie arbeitssuchend. Zudem bezieht sie eine Rente von netto monatlich circa 750,00 €. Darüber hinaus hat sie mit ihrer Schwester eine Wohnung geerbt, durch die sie monatliche Mieteinkünfte in Höhe von 260,00 € erzielt. Anfang der 90er Jahre wurde die Angeklagte stationär wegen Angststörungen und einer schweren Depression in Merxhausen behandelt. Deswegen befindet sie sich in ambulanter psychiatrischer Behandlung und nimmt e seit über 15 Jahren täglich das Medikament Paroxcetin, ein Psychopharmakon, ein.
Die Angeklagte ist bislang strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten.
II.
Am 15.02.2015, Rosemontag, fuhr die Angeklagte gegen 22:00 Uhr mit ihrem PKW zur WK-Tankstelle in Kassel, Eiseschmiede 81, und erwarb dort mehrere Flaschen Bier. Zu Fuß kehrte sie nachhause, in die ... in Kassel, zurück und trank dort bis circa 03:30 Uhr am 16.02.2015 acht bis zehn 0,5 l Flaschen Bier. Die Angeklagte ist alkoholgewöhnt und nimmt nach eigenen Angaben regelmäßig, einmal wöchentlich, solche Mengen Alkohol zu sich. Zuvor hatte die Angeklagte an ihrem PC nachstehenden Text verfasst und auf einem kleinen Zettel ausgedruckt:
16.02.2015
Hallo,
ich wünsche eine wunderschöne "Gute Nacht und dass niemandem etwas Böses zustößt.
Daher bitte ich darum, mir sämtliches Geld in diese Tüte einzupacken.
Und ich meine: ALLES! Ich bin nicht blöd!
Also: Bitte nicht geizen!
Niemand würde es Ihnen geizen!
Niemand würde es Ihnen danken!
Ich brauche hoffentlich nicht extra erwähnen, dass ich bewaffnet bin!
Ich möchte, wie Sie, diese Nacht einfach nur möglichst stressfrei hinter mich bringen.
Ihr Arbeitgeber ist gegen "Dinge" wie ich versichert und Ihr Heldentum wäre umsonst,
MfG
Diesen Zettel steckte sie ebenso wie eine Bierflasche ein und begab sich zu Fuß zur bereits zuvor aufgesuchten Tankstelle.
Während des Fußweges dorthin trank die Angeklagte die gesamte 0,5 l Flasche Bier leer. Bei der Tankstelle angekommen stülpte sie mitgebrachte Socken jeweils über die Kennzeichen ihres dort abgestellten Fahrzeuges.
Dann begab sich die Angeklagte mit einer Mütze, Sonnenbrille und einem vor dem Mund geschlungenen Schal maskiert in die Geschäftsräume der Tankstelle, in denen sich zu dieser Zeit, um circa 04:10 Uhr, die Zeugen "X", "Y" und "Z" aufhielten. Die Angeklagte beabsichtigte, das in der Tankstelle befindliche Bargeld mittels Vortäuschen einer Bedrohungslage an sich zu bringen, um es für sich zu behalten. Ihrem bereits zuvor gefassten Tatplan entsprechend begab sich die Angeklagte, nachdem sie sich einige Minuten in den Geschäftsräumen aufgehalten hatte und auf ein Verlassen derselben durch die Zeugen "X" und "Y" gewartet hatte, zu den drei vorgenannten Zeugen. Währenddessen verbarg sie die leere Bierflasche unter ihrer Manteltasche dergestalt, dass sie diese von innen gegen die Tasche presste und die nach außen hierdurch entstehende Wölbung der Tasche dem äußeren Erscheinen nach wie der Lauf einer Faustfeuerwaffe wirkte. Den vorstehend genannten zuvor verfassten Zettel bewahrte sie ebenfalls in ihrer Manteltasche auf. Sie äußerte sodann gegenüber den drei Zeugen: "Hände hoch, alle an die Wand." Dieser Aufforderung leisteten die Zeugen umgehend Folge. Die Angeklagte tastete daraufhin Beine und Oberkörper der Zeugen jeweils nacheinander ab. Hierbei bemerkte die Zeugin "X", dass es sich bei dem Gegenstand in der Manteltasche der Angeklagten um eine Flasche handelte. Die Zeugin übergoss nun die Angeklagte mit heißem Kaffee, der sich in einem noch immer von der Zeugin in der Hand gehaltenen Becher befand. Zudem stürzte sich die Zeugin auf die sich krümmende Angeklagte. Hierbei wurde sie von den Zeugen "Y" und "Z" unterstützt. Gemeinsam gelang es den Zeugen, die Angeklagte auf dem Boden der Tankstelle zu fixieren, bis die durch den Zeugen "Z" mittlerweile verständigte Polizei eintraf und die Angeklagte in Gewahrsam nahm.
Die alkoholgewöhnte Angeklagte war bei dem vorstehend Festgestellten alkoholbedingt merklich enthemmt.
III.
Die vorstehenden Feststellungen zu den Ziffern I. und II. wurden getroffen aufgrund der ausweislich des Sitzungsprotokolls durchgeführten Beweisaufnahme.
IV.
Zwar war die Angeklagte bei der unter Ziffer II. festgestellten Tat alkoholbedingt merklich enthemmt. Die Beeinträchtigung aufgrund des vorhergehenden Alkoholkonsums und des eingenommenen Psychopharmakons war indessen nicht von einem solchen Ausmaß, dass die Angeklagte unter einer akuten alkoholbedingten Intoxikationspsychose und damit einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung bzw. - je nach rechtlicher Einordnung - krankhaften seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB litt.
Indem die Angeklagte die in ihrer Manteltasche verborgene Flasche mit dem Flaschenhals gegen die Tasche von innen drückte und damit den Anschein einer in der Tasche befindlichen Faustfeuerwaffe vermittelte, hat sie nicht ein anderes gefährliches Werkzeug im Sinne des § 250 II Nr. 1 a StGB verwendet. Analog zur Problemstellung bei § 244 I Nr. 1 StGB - die allermeisten Gegenstände sind so verwendbar, dass sie nicht unerhebliche Verletzungen hervorrufen können - (vgl. zu dieser AG Kassel 243 Ds - 1610 Js 17234/14, BeckRS 2015, 07702) ist für die Annahme - der Verwendung - eines gefährlichen Werkzeuges im Sinne des § 250 I Nr. 1a 2. Alt. StGB ein körperlicher Gegenstand zu postulieren, dessen Einsatz gegen Menschen geeignet wäre, nicht unerhebliche Verletzungen hervorzurufen, ohne dass es hierzu eines erheblichen physischen Krafteinsatzes oder des Führens eines Angriffs gegen besonders sensible Bereiche des Körpers bedarf (AG Kassel a.a.O.). Dem unterfällt eine unbeschädigte Bierflasche nicht. Sie weist keine "hohe abstrakte" bzw. "latente" Gefährlichkeit auf (vgl. die dahingehenden Anforderungen an ein gefährliches Werkzeug in BGHSt 52, 257 ff.).
Besagte leere Bierflasche stellt aber auch kein sonstiges Werkzeug oder Mittel im Sinne des § 250 I Nr. 1 b StGB dar, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden. Der Annahme dieses Qualifikationsmerkmals steht zwar nicht entgegen, dass die Flasche objektiv in der konkreten hiesigen Verwendung nicht gefährlich ist, da der Gesetzgeber des 6. Strafrechts in Form Gesetzes ausdrücklich auf ein objektives Gefährlichkeitserfordernis verzichtet hat. Die historische Auslegung gebietet es deshalb, auch Waffen wie Attrappen oder Pistolen ohne Munition in den Anwendungsbereich der Vorschrift einzubeziehen (BGHSt 44, 105; NJW 1998, S. 2914 ; Kudlich JR 1998, S. 358; Küper, Hanack-Festschrift S. 583; Mitsch ZStW Band 111, S. 102). Der Tatbestand wird jedoch von der hier geteilten Rechtsprechung bezogen auf Scheinwaffen dahingehend restriktiv ausgelegt, dass solche Gegenstände nicht erfasst werden, bei denen die Drohungswirkung nicht auf dem objektiven Erscheinungsbild des Gegenstandes selbst, sondern auf täuschenden Erklärungen des Täters beruht (BGHSt 38, 116 ff.; BGH NStZ 1997, 184 ; NStZ 2007, 332 ; NStZ 2011, 278; BGH 2 StR 618/10, zitiert nach Juris). Einem solchen vorgeblich gefährlichen Gegenstand hafte keine objektive Scheinwirkung an, wenn seine objektive Ungefährlichkeit schon nach dem äußeren Erscheinungsbild offenkundig auf der Hand liege (BGH a.a.O.). Für eine solche Einbeziehung von Scheinwaffen streitet bereits schlagend die grammatische und systematische Auslegung von § 250 I Nr. 1 a und b StGB. Im Gegensatz zur Regelung in Buchstabe a wird in Buchstabe b der Vorschrift gerade auf das Attribut "gefährlich" verzichtet. Die Einbeziehung von Scheinwaffen gebietet auch die historische Auslegung. Durch die Fassung des hiesigen Gesetzes beabsichtigte der Gesetzgeber des 6. Strafrechts Reformgesetzes die Rechtsprechung zur alten Fassung der Vorschrift, welche auch Schweinwaffen in den Anwendungsbereich einer Norm mit einbezog, zu legalisieren (vgl. BT-Drs 13/9069 S. 17 f.).
Gerechtfertigt sei die dem objektiv gefährlichen Werkzeug in § 250 I Nr. 1 a 2. Alt. StGB entsprechende Strafdrohung in § 250 I Nr. 1 b StGB bei einem objektiv ungefährlichen Werkzeug, wie einer Scheinwaffe, durch die ebenfalls geforderte Verwendungsabsicht (BGH NStZ 1998, S. 567). Dies verdient Zustimmung. In der Verwendungsabsicht - und erst Recht in der konkreten Verwendung - kommt ein erhöhter Handlungsunwert zum Ausdruck. Indessen ist ein solcher auch gegeben bei der Verwendung von Gegenständen, die ihre Zwangswirkung beim Opfer erst aufgrund täuschender Erklärungen des Täters - und nicht bereits nach ihrem unmittelbaren äußeren Erscheinungsbild - entfalten. Gemessen an dieser Begründung wären demnach auch Gegenstände mit einzubeziehen, die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGHSt 38, 116) gerade nicht erfasst seien sollen, da auch bei deren Verwendung der Täter, obgleich durch Täuschung (nebst Verwendung), einen erhöhten Handlungsunwert verwirklicht. Für eine - von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht angenommene - Gleichbehandlung nach ihrem äußeren Erscheinungsbild bereits zur Drohung geeigneten Gegenständen und solchen, bei denen eine weitere Täuschungshandlung des Täters erforderlich ist, streitet das in beiden Fällen beim Opfer ausgelöste Zwangsempfinden. Gleichwohl ist der höchstrichterlichen Rechtsprechung und weiten Teilen der Literatur darin zu folgen, solche Gegenstände vom Anwendungsbereich der Vorschrift auszunehmen, bei denen die Drohungswirkung nicht auf dem objektiven Erscheinungsbild des Gegenstands selbst, sondern auf täuschenden Erklärungen des Täters beruht. Denn die Verwendung solcher Gegenstände weist bereits objektiv insofern einen geringen Unwertgehalt auf, als dass sie ohne weitere täuschende Erklärungen des Täters und damit für sich betrachtet eine geringere Eignung zur erfolgreichen Nötigung eines Opfers mittels Drohung aufweisen. Mit dem tatsächlichen Erfordernis einer weiteren Täuschung durch den Täter geht zugleich ein erhöhtes Risiko des Scheiterns der Drohung bei Erkennen der beabsichtigten Täuschung durch das Opfer einher. Dies wird umso plastischer, als sich im hiesigen Fall dieses Risiko realisiert hat.
Problemlage und Lösungsansatz entsprechen derjenigen bei § 244 I Nr. 1 a StGB beim sonstigen gefährlichen Werkzeug (vgl. AG Kassel a.a.O.). Während sich dort als problematisch erweist, dass die allermeisten Gegenstände so verwendbar sind, dass sie nicht unerhebliche Verletzungen hervorrufen können, stellt sich hier als problematisch heraus, dass ebenso die meisten Gegenstände bei Betreiben eines mehr oder weniger großen Aufwandes bei der Täuschung dazu geeignet sind, den Widerstand eines Opfers durch eine - vorgetäuschte - Drohung mit Gewalt zu überwinden. So eignen sich beispielsweise zum Ausbeulen von Kleidung verwendete längliche Gegenstände dazu, den Lauf einer Schusswaffe vorzutäuschen. Diese bergen indes wegen der erforderlichen ergänzenden Täuschung ein erhöhtes Risiko des Scheiterns - im Unterschied zu den ihrem äußeren Erscheinungsbild nach bereits als bedrohlich wahrgenommenen Scheinwaffen. Sie weisen daher eine objektiv geringere Eignung zur Nötigung auf, was ihre Herausnahme aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift rechtfertigt. Bei diesen ist eine erfolgreiche Nötigung des Opfers weniger wahrscheinlich als bei jenen. Dies rechtfertigt bei axiologischer Betrachtung eine unterschiedliche rechtliche Bewertung in Gestalt verschiedener Strafdrohungen.
V.
Die zu findende Strafe ist grundsätzlich dem Strafrahmen des § 249 I StGB zu entnehmen, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis fünfzehn Jahre, § 38 II StGB, vorsieht.
Danach war der so gefundene Strafrahmen gemäß § 249 II StGB zu mildern. Die Voraussetzungen eines unbenannten minder schweren Falles sind gegenüber einem vertypten Milderungsgrund, wie hier § 23 II StGB, unter Beachtung von § 50 STGB vorrangig zu prüfen. Eine - danach - weitere Strafrahmenverschiebung hat wegen des Doppelverwertungsverbotes in § 50 StGB zu unterbleiben, sofern die vertypten Milderungsgründe bereits zur Annahme eines minder schweren Falles beigetragen haben (BGH NStZ 2012, 271 ff. mit weiteren Nennungen). Bei der unter Ziffer II. festgestellten Tat handelt es sich um einen minder schweren Fall der räuberischen Erpressung. Hierfür sprechen zunächst die alkoholbedingte Enthemmung der Angeklagten, deren geständige Einlassung sowie die geringe Erfolgsträchtigkeit ihres Vorgehens. Nicht unbeachtet blieben allerdings die gegen die Angeklagte streitenden Umstände, namentlich die Nötigung von insgesamt drei Personen sowie ihr von gewisser krimineller Energie zeugendes planvolles, wenn gleich dilettantisches, Vorgehen wie dem Vorbereiten eines Drohungsschreibens, dem Verdecken der Kennzeichenschilder ihres Fahrzeugs und dem zunächst Zuwarten mit der Drohung in der Hoffnung, die Zeugen "X" und "Y" verlassen sogleich noch die Geschäftsräume, sodass lediglich der verbliebene Zeuge "Z" zu nötigen gewesen wäre. Daher sind die zuvor genannten Milderungsgründe für sich genommen noch nicht hinreichend für die Annahme eines minder schweren Falles. Hierfür sind indessen nicht lediglich diese Gründe, sondern darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Tat im Versuchsstadium verblieben ist. Die Annahme eines minderschweren Falles folgt aus der Gesamtwürdigung aller für die Wertung von Tat und Täterin in Betracht kommenden - der Tat innewohnenden, sie begleitenden, ihr vorausgehenden oder nachfolgenden - Umstände, namentlich insbesondere den vorgenannten. Das Gesamtbild der Tat weicht von demjenigen der gewöhnlich vorkommenden Fälle so erheblich ab, dass der für minder schwere Fälle vorgesehene Strafrahmen anzuwenden ist.
Neben den bereits vorgenannten für die Annahme eines minder schweren Falles streitenden Gesichtspunktes ist zugunsten der Angeklagten im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne insbesondere deren bislang tadelloses strafrechtliches Vorleben neben ihrer familiären Integration zu berücksichtigen. Gegen sie streiten insbesondere die bereits bei der Erörterung des minder schweren Falles gegen deren Annahme angeführten Gründe. Danach ist tat- und schuldangemessen hier eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten.
Die Vollstreckung der Strafe konnte - ohne Bedenken - zur Bewährung ausgesetzt werden. Das Gericht geht davon aus, dass die Wahrscheinlichkeit, dass sich die Angeklagte die hiesige Verurteilung zur Warnung dienen lässt und künftig ein straffreies Leben führt, diejenige weiterer Straftaten überwiegt, § 56 I StGB . Neben der familiären Integration der Angeklagten streitet für eine solche positive Sozialprognose der Umstand, dass die Angeklagte erstmalig einer strafgerichtlichen Hauptverhandlung ausgesetzt ist und erstmalig gegen sie Freiheitsstrafe verhängt wird. Im Hinblick auf die psychiatrische Erkrankung der Angeklagten ist das Gericht davon überzeugt, dass die Angeklagte in erhöhtem Maße strafempfindlich ist und ihr dies auch bewusst ist. Insofern veranlasst die drohende Vollstreckung sie ebenfalls in erhöhtem Maße zu einem zukünftig straffreien Leben.
Die Verteidigung der Rechtsordnung, § 56 III StGB , steht einer Aussetzung der Vollstreckung vorliegend nicht entgegen. Zum Erhalt der Rechtstreue der Bevölkerung und zur Abwehr ihrer ernstlichen Beeinträchtigung ist die Vollstreckung nicht erforderlich. Die Aussetzung kann nicht als ungerechtfertigte Nachgiebigkeit und unsicheres Zurückweichen vor dem Verbrechen verstanden werden. Auch bei der diesbezüglich vorzunehmenden Gesamtwürdigung der Tat und Täterpersönlichkeit spricht zugunsten der Angeklagten, dass diese sich vollumfänglich geständig eingelassen hat und bislang strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Gegen eine solche Täterin gebietet die Generalprävention derzeit nicht die Vollstreckung von Freiheitsstrafe.
Nach der Gesamtbetrachtung von Tat und Täterpersönlichkeit der Angeklagten liegen besondere, keineswegs notwendig ganz außergewöhnliche (BGH NStZ 2009, S. 4041) Umstände vor, die trotz des in der Strafe zum Ausdruck kommenden Unrechts- und Schuldgehalts, eine Aussetzung der Vollstreckung nicht als unvereinbar mit vom Strafrecht geschützten Interessen erscheinen lassen. Den bereits zuvor ausgeführten Milderungsgründen kommt darüber hinaus im Zusammentreffen mit außerhalb des Tatgeschehens liegenden Umständen, welche bei der Entscheidung nach § 56 II StGB nicht außer Acht bleiben dürfen, namentlich den von aufrichtiger Reue getragenen unmittelbaren Entschuldigungen im Rahmen der Hauptverhandlung gegenüber den genötigten Zeugen, in ihrer Gesamtheit ein besonderes Gewicht zu.
VI.