Rechtsprechung / Amtsgericht Kassel
Amtsgericht Kassel Urteil vom 28.12.2015 – 410 C 3041/15
ECLI:DE:AGKASSE:2015:1228.410C3041.15.0A
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 26,65 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.12.2014 sowie weitere 25,00 € zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 58 % und die Beklagte 42 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung wird gem. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Nach dem als zugestanden anzusehenden Sachverhalt ist die Klage aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des urheberrechtlichen Lizenzvertrages begründet.
Die Klägerin hat aufgrund des mit der beklagten Partei geschlossenen Lizenzvertrages über die Einräumung von Nutzungsrechten aus eigenem Repertoire und dem Repertoire angeschlossener Verwertungsgesellschaften vom 29.10./17.11.2003 Anspruch auf Zahlung der pauschalierten Lizenzgebühr gem. der vorgetragenen Tarife. Für den zur Zahlung fällig gewordenen Zeitraum 01.12.2014 bis 28.02.2015 ist dies der mit der Klage begehrte und mithin zuzusprechende Betrag.
Mit dem Einwand, das vertragsgegenständliche Lokal sei ab 01.05.2014 nicht mehr betrieben worden, kann die beklagte Partei nicht mit Erfolg gehört werden, denn eine vertragsgerechte Kündigung des Lizenzvertrages zu einem Zeitpunkt vor Entstehung der eingeklagten Ansprüche ist nicht erfolgt.
Allein durch die Einstellung des Betriebes oder eine Gewerbeabmeldung erlöschen die vertraglichen Ansprüche der Klägerin nicht. Die dem Vertrag der Parteien zugrundegelegten Vertragsbedingungen sehen ausdrücklich vor, dass der Vertrag nicht durch die Einstellung der ihn ihm geregelten Nutzungen endet und dass der vereinbarte Pauschalbetrag auch dann zu zahlen ist, wenn von den vertraglich geregelten Nutzungen nicht oder nur zum Teil Gebrauch gemacht wird. Eine i.S. des § 307 BGB zur Unwirksamkeit führende unangemessen benachteiligende Klausel stellt dies nicht dar. Diese Regelung steht im Gegenteil im Einklang mit gesetzlichen Wertungen. So wird gemäß § 537 BGB auch ein Mieter nicht von seiner Verpflichtung zur Zahlung des Mietzinses befreit, wenn er durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung des ihm zustehenden Gebrauchsrechts gehindert ist. Der darin liegende Rechtsgedanke ist auf das vorliegende Vertragsverhältnis übertragbar. Ob eine eingeräumte Nutzungsbefugnis ausgenutzt wird oder nicht, ist für den Vergütungsanspruch der anderen Vertragspartei ohne Belang. Entscheidend und den Gegenstand der Vergütungspflicht darstellend ist die Einräumung der rechtlichen Nutzungsmöglichkeit. Die Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten in denen von der Nutzungsmöglichkeit Gebrauch gemacht werden konnte, war durch die Klägerin nicht geschuldet. Hierfür hat allein der Lizenznehmer zu sorgen. Durch die Aufgabe eines Gewerbebetriebes entfällt auch nicht die Geschäftsgrundlage für Verträge, wie sie die Parteien miteinander geschlossen haben. Zum einen schon deshalb nicht, weil der Vertrag für diesen Fall eine Regelung enthält, denn es besteht die Möglichkeit einer Kündigung aus diesem Grund. Zum anderen liegen die Gründe, die zum Entschluss führen, einen Gewerbebetrieb einzustellen oder abzugeben, allein in der Risikosphäre des Gewerbetreibenden (BGH NJW 1985, 2693 ) und er hat dafür zu sorgen, dass seine vertraglichen Beziehungen im vereinbarten Rahmen abgewickelt und beendet werden.
Vorliegend hat die beklagte Partei dies unterlassen. Zwar hat sie eine Kündigung behauptet. Die unstreitig bei der Klägerin zugegangene Kündigung vom 03.03.2015 ist indes ohne Bedeutung, da sie nach dem hier gegenständlichen Zeitraum erfolgte. Für eine früher ausgesprochene Kündigung, etwa unter dem 22.02.2014 erfolgt, ist die Beklagte jedoch den Nachweis für deren Zugang bei der Klägerin schuldig geblieben. Trotz gerichtlichen Hinweises auf den Umstand ihrer Beweispflicht erfolgte keinerlei Vortrag mehr.
Fern ist nichts dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die Klägerin für die vertragsgegenständliche Einräumung von Nutzungsrechten anderweitig eine Vergütung erhalten hat, also doppelt kassiert, hat die beklagte Partei dem Vertrage gemäß die entsprechend der einschlägigen Tarife korrekt in Rechnung gestellte Vergütung an die Klägerin zu entrichten.
Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Klägerin sind indes nicht erstattungsfähig. Zwar ist regelmäßig die Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Geltendmachung von Forderungen als Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung nicht zu beanstanden. Die Erstattungsfähigkeit der dafür aufzuwendenden Kosten jedoch davon ab, ob und inwieweit es der Gläubigerpartei zuzumuten ist, die Inkassotätigkeit etwa mittels Einschaltung eigenen kaufmännischen Personals abzuwickeln. Jedenfalls in einfach gelagerten Fällen ist dies im unternehmerischen Bereich der Fall mit der Folge, dass vorgerichtliche Anwaltskosten nicht erstattungsfähig sind (Münchener Kommentar/Oetker, § 249 BGB Rdnr. 181). Zählt die Inkassotätigkeit zu den zentralen Aufgaben des Gläubigers, so sind Rechtsanwaltskosten hierfür regelmäßig nicht erstattungsfähig (vgl. Palandt/Grüneberg, § 249 BGB Rdnr. 57). So liegt es im Fall der Klägerin.
Die Klägerin ist eine urheberrechtliche Verwertungsgesellschaft im Sinne des UrhWahrnG. Somit zählt das Beitreiben von Lizenzgebühren aufgrund der von ihr erteilten Lizenzverträge zu ihren zentralen Aufgaben. Die Verwertung der Urheberrechte besteht nicht nur in der Lizenzierung, sondern insbesondere auch in der Einziehung der dafür geschuldeten Entgelte einschließlich der Geltendmachung von Schadensersatz i.S.d. § 97 UrhG. Da die Verwertung der Urheberrechte zu den nach ihrer Satzung originären Aufgaben der Klägerin zählt, ist die Umsetzung dieser Aufgabe auch von ihr selbst zu bewerkstelligen, ohne dass dadurch die Einschaltung eines Rechtsanwaltes im Regelfalle notwendig wird. Das Gericht hat auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin personell nicht in der Lage wäre, vorgerichtliche Mahnkorrespondenzen oder sonstige Elemente des im Inkasso zu bewältigen. Seit vielen Jahren hat die Klägerin dem die vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren nicht eingeklagt, offenbar deswegen, weil es eben nicht notwendig war. Erst seit der Einschaltung ihrer Prozessbevollmächtigten dieses Verfahrens werden solche Kosten als Nebenforderung mit eingeklagt. Da daneben die Klägerin auch andere Prozessbevollmächtigte beauftragt hat, die derartige Kosten nach wie vor nicht geltend machen, besteht für das Gericht kein Anlass zu einer anderweitigen Annahme. Darüber hinaus handelt es sich vorliegend nicht um einen Ausnahmefall, in dem die Einschaltung eines Rechtsanwaltes geboten wäre; es handelt sich vielmehr um eine schlichte Konstellation eines alltäglichen und unauffälligen Vorganges im Rahmen der urheberrechtlichen Verwertungstätigkeit der Klägerin. Schließlich übersteigen die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten die eigentliche Hauptforderung um ein Vielfaches, so dass auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wegen der fehlenden vollständigen Anrechnungsmöglichkeit auf die nachfolgenden gerichtlichen Gebühren nicht mehr gewahrt ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Wegen der im Verhältnis zur eingeklagten Hauptforderung überschießenden Teilklageabweisung hinsichtlich der Nebenforderung war eine Kostenquote geboten.
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert wird auf 26,65 € festgesetzt.