Rechtsprechung / Amtsgericht Kassel

Amtsgericht Kassel Urteil vom 05.07.2016 – 435 C 5113/15

ECLI:DE:AGKASSE:2016:0705.435C5113.15.0A

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus dem mit dem Kläger seit dem 23.01.2008 unter der Versicherungsnummer xxx laufenden Rechtsschutzversicherungsvertrag verpflichtet ist, bezüglich des der Beklagten mit Schreiben vom 17.12.2014 gemeldeten und bei dieser seither unter der Nr. xxx geführten Rechtschutzfalles die Deckungszusage für die im Rahmen einer außergerichtlichen Interessenvertretung des Klägers durch die xxx anfallenden Gebühren zu erteilen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung der Einstellungspflicht der beklagten Rechtsschutzversicherung.

Der Kläger und seine Ehefrau schlossen am 09.12.2004 einen notariellen Kaufvertrag über den Erwerb einer gebrauchten Wohnimmobilie (UR-Nr. xxx der Notarin xxx in xxx). Zur Finanzierung dieses Kaufes vereinbarten sie mit der xxx Bank in xxx am 02.04.2005 einen Darlehensvertrag mit einer Valuta von 100.000,00 €. Anfang 2008 schloss der Kläger mit der Beklagten einen Rechtsschutzversicherungsvertrag mit einem Laufzeitbeginn am 23.01.2008. Im Oktober 2014 erklärten der Kläger und seine Ehefrau gegenüber der xxx Bank den Widerruf des Darlehensvertrages. Im Nachgang hierzu schaltete der Kläger seine jetzigen Prozessbevollmächtigten zur Beratung und Vertretung gegenüber der xxx Bank ein. Seine Prozessbevollmächtigten ersuchten die Beklagte erstmalig mit Schreiben vom 17.12.2014 um die Erteilung der Deckungszusage hierfür. Eine Deckungszusage hat die Beklagte bis heute nicht erteilt.

Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe ihm eine Deckungszusage zu erteilen. Ein Ausschlussgrund für die Gewährung von Rechtsschutz liege nicht vor. Insbesondere sei der Versicherungsfall nicht bereits mit Abschluss des Darlehensvertrages entstanden, sondern im Zusammenhang mit der Erklärung des Widerrufs des Darlehensvertrages. Hierzu stellt der Kläger insbesondere auf das Ablehnungsschreiben der xxx Bank vom 24.11.2014 als Eintritt des Rechtsschutzfalles ab.

Der Kläger hat ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihn von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 3.600,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit gemäß Versicherungsvertrag mit der Nummer xxx bezüglich das der Beklagten mit Schreiben 17.12.2014 gemeldeten und bei dieser seither unter der Nummer xxx geführten Rechtsschutzfalles durch Zahlung an die xxx freizustellen.

Der Kläger beantragt nunmehr,

wie erkannt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, der Rechtsschutzfall sei bereits mit Abschluss des Darlehensvertrages im Jahr 2005 angelegt gewesen und nicht erst mit Ausübung des Widerrufs desselben im Jahre 2014 oder der Ablehnung durch die xxx Bank im selben Jahr.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig.

Die vorgenommene Klageänderung ist sachdienlich, § 263 ZPO. Denn der bisherige Prozessstoff ist ohne weiteres verwertbar, da die neue Antragstellung im Übrigen in der Sache keinen anderen Streitgegenstand repräsentiert. Der Kläger ist lediglich von einem Freistellungsanspruch auf einen Feststellungsanspruch übergegangen. Hierfür steht dem Kläger auch ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 ZPO zur Seite. Denn der Kläger kann entgegen seiner ursprünglichen Ansicht derzeit seinen Freistellungsanspruch gar nicht beziffern. Es steht nämlich noch nicht fest, welcher Gegenstandswert für die Auseinandersetzung zwischen ihm und der xxx Bank letztlich anzusetzen ist, anhand dessen die insoweit anfallenden Rechtsanwaltsgebühren ermittelt werden können. Darüber hinaus ist nicht nur der Gegenstandswert noch offen, auch die Frage der Gebührenhöhe im Rahmen der Nummer 2300 VV RVG können abschließend erst nach Beendigung der Angelegenheit festgesetzt werden, da sich die für die Gebührenhöhe maßgeblichen Parameter im Verlauf der Auseinandersetzung mit der xxx Bank noch verändern können.

Die Klage hat auch in der Sache Erfolg.

Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger für die Auseinandersetzung mit der xxx Bank Rechtsschutz jedenfalls für die vorgerichtliche Vertretung zu gewähren. Sie kann sich nicht auf einen Ausschlusstatbestand berufen. Insbesondere kann sie sich nicht darauf berufen, der Rechtsschutzfall sei bereits vor Abschluss des Rechtsschutzversicherungsvertrages zwischen dem Kläger und ihr eingetreten oder angelegt gewesen.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Fall des Ankaufs einer Gebrauchtimmobilie nebst der Finanzierung hierzu grundsätzlich von dem zwischen ihnen bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrages erfasst ist. Der konkrete Rechtsschutzfall ist jedoch frühestens mit der Ausübung des Widerrufs des Darlehensvertrages gegenüber der xxx Bank entstanden.

Maßgeblicher Zeitpunkt ist nicht der Abschluss des Darlehensvertrages mit der finanzierenden Bank, der hier zweifellos vor dem Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsschutzversicherungsvertrages lag. Zwar haben der Kläger und seine Ehefrau den Darlehensvertrag bereits im Jahre 2005 abgeschlossen, während der Kläger den Rechtsschutzversicherungsvertrag erst im Jahre 2008 abschloss. Nach dem im Jahr 2008 vorherrschenden Rechtsverständnis war jedenfalls nach herrschender Meinung zu diesem Zeitpunkt ein Widerruf des Darlehensvertrages nicht mehr möglich, da hiergegen der Zeitablauf sprach. Erst durch die Veränderung der Rechtsprechung zur inhaltlichen Gestaltung der Widerrufsbelehrung und des Laufs der Widerrufsfrist bei fehlerhaften Widerrufsbelehrungen stellte sich für Darlehensnehmer wie den Kläger und seine Ehefrau die Frage, ob ein Darlehensvertrag überhaupt noch widerrufbar ist. Der Kläger stellte hierbei in der Auseinandersetzung gegenüber der xxx Bank u.a. auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.08.2012 (VIII ZR 378/11) ab.

Betrachtet man diese Rechtsentwicklung, so wird deutlich, dass bei Abschluss des Rechtsschutzversicherungsvertrages im Jahre 2008 ein etwaiger Widerruf des Darlehensvertrages des Klägers mit der xxx Bank gar nicht zur Debatte stehen konnte.

Der Einwand des vorvertraglichen Eintritts des Rechtsschutzfalles soll den Rechtsschutzversicherer davor schützen, in gleichsam unlauterer Weise für eine Auseinandersetzung die finanzielle Deckung tragen zu müssen, von der der Versicherungsnehmer bei Eingehung des Versicherungsverhältnisses schon positiv wusste. Der Rechtsschutzversicherer soll mithin davor geschützt werden, dass er aus Unwissenheit ein Risiko abdeckt, welches sein Vertragspartner bereits kennt und genau deswegen die Absicherung des Risikos durch den Versicherungsvertrag zu erzielen versucht. Das Schutzbedürfnis des Versicherers entsteht unter anderem deswegen, um zu vermeiden, dass die Prämienkalkulation durch eine solche gezielte Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen nicht ausreicht, die Aufwendungen zu decken. Dies würde nämlich dazu führen, dass dann die Versichertengemeinschaft insgesamt benachteiligt würde, weil dann die durch die Prämien angesammelten Mittel nicht mehr ausreichen würden, in allen eintretenden sonstigen Versicherungsfällen hinreichenden Schutz zu gewährleisten.

Eine solche Konstellation liegt hier jedoch gerade nicht vor. Die Auseinandersetzung des Klägers (und seiner Ehefrau) mit der xxx Bank war bei Abschluss des Versicherungsvertrages noch nicht einmal angelegt. Würde man hierbei alleine auf den Abschluss des Darlehensvertrages abstellen, so wäre eine Rechtsschutzversicherung mit Bezug auf Rechtsschutzfälle in Vertragsverhältnissen mit langer Laufzeit wesentlich eingeschränkt. Verträge sind grundsätzlich darauf angelegt, problemlos von den Vertragsparteien durchgeführt und abgewickelt zu werden. Dies schließt nicht aus, dass aufgrund von Entwicklungen während der Dauer der Vertragslaufzeit gleichwohl ein Vertragsverhältnis notleidend wird. Der Rechtsschutzfall tritt aber erst dann ein, wenn ein solches Ereignis vorliegt, welches den betroffenen Vertrag notleidend werden lässt. Stellte man sich auf den Standpunkt, dass bereits der Vertragsschluss immer den Rechtsschutzfall darstelle, so führt dies zu unzuträglichen Ergebnisse, wie folgendes Beispiel zeigt: Vor Abschluss des Rechtsschutzversicherungsvertrages, der mietrechtliche Streitigkeiten umfasst, schließt der Versicherungsnehmer einen Mietvertrag auf unbestimmte Zeit. Geraume Zeit nach Abschluss des Rechtsschutzversicherungsvertrages kommt es zu einem Schadensfall, infolge dessen sich die Mietvertragsparteien über die Frage der dem Vermieter obliegenden Pflicht der Wiederherstellung und einer etwaigen Mietminderung entzündet. Ein solches Ereignis war bei Abschluss des Mietvertrages gerade nicht angelegt. Nicht anders verhält es sich in der vorliegenden Konstellation. Bei Abschluss des Darlehensvertrages gingen die Parteien selbstverständlich davon aus, diesen ordnungsgemäß durchführen und abwickeln zu können. Erst durch die Veränderung der Rechtsansicht zu bestimmten Vertragsbestandteilen, hier der Widerrufsbelehrung, kommt die entsprechende Problematik eines Widerrufs nach Ablauf der Widerrufsfrist zum Tragen. Erst dann kann ein Rechtsschutzfall eintreten. Dieser kann sinnvollerweise nicht vor der Ausübung des Widerrufsrechts angesetzt werden. Denn bei der Ausübung des Widerrufs handelt es sich um ein Gestaltungsrecht, das von der Willensbetätigung des Gestaltungsberechtigten abhängig ist. Die durch die Ausübung des Widerrufs entstehenden Rechtsprobleme sind also ohne Widerrufsausübung gar nicht denkbar. Hier lag jedoch mit Ausübung des Widerrufs im Oktober 2014 der Rechtsschutzfall eindeutig lange nach Abschluss des Rechtsschutzversicherungsvertrages im Jahre 2008.

Der Rechtsschutzfall ist auch nicht durch eine etwaige einvernehmliche Lösung zwischen dem Kläger (und seiner Ehefrau) und der xxx Bank geklärt. Noch mit dem klägerseits vorgelegten Schreiben der xxx Bank vom 18.01.2016 hat die xxx Bank erklärt, eine Einigung käme auf dem derzeitigen Stand der Dinge nicht in Betracht.

Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag von Anfang an rechtsfehlerbehaftet gewesen sei. Unabhängig davon, dass die Parteien des Darlehensvertrages gerade darüber streiten, ist die herrschende juristische Meinung - wie bereits oben erwähnt - erst zeitlich nach dem Abschluss des hier streitgegenständlichen Rechtsschutzversicherungsvertrages dahingehend entstanden, dass überhaupt eine mangelhafte Widerrufsbelehrung in derartigen Fällen in Betracht kommt und wie mit der Problematik der eigentlich verstrichenen Widerrufsfrist umzugehen ist.

Im Hinblick auf die geänderte Antragstellung spielt auch die von der Beklagten aufgeworfene gebührenrechtliche Problematik keine Rolle mehr. Diese ist dann zu klären, wenn die Voraussetzungen für die abschließende Bestimmung der Gebühren der Prozessbevollmächtigten des Klägers eingetreten sind. Dies ist jedoch vor Abschluss der außergerichtlichen Auseinandersetzungen des Klägers mit der xxx Bank nicht der Fall. Bis zu einem solchen Zeitpunkt kann allenfalls eine finanzielle Abwicklung der Gebührenansprüche über Vorschüsse stattfinden, die dann nach Abschluss der Angelegenheit bzw. nach Abschluss des jeweiligen Verfahrensstadiums abzurechnen sind.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708, 711 ZPO.