Rechtsprechung / Amtsgericht Kassel

Amtsgericht Kassel Urteil vom 18.08.2016 – 240 Cs - 1603 Js 42888/14

ECLI:DE:AGKASSE:2016:0818.240CS1603JS42888.0A

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Volksverhetzung unter Einbeziehung der durch Strafbefehl des Amtsgerichts Kassel vom 22.10.2015 - Az.: 271 Ds - 1603 Js 17902/15 - verhängten Strafe zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 30,00 Euro verurteilt.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Der Angeklagte ist am XX in M geboren. Bis zu seinem vierten Lebensjahr ist der Angeklagte dort aufgewachsen. Daraufhin zog er nach Kassel. Von 1998-2000 wohnte er in der Schweiz. Von 2000-2001 in Stuttgart, darauf und seitdem wieder in Kassel.

Der Angeklagte erhält aus seiner beruflichen Tätigkeit als Lagerarbeiter monatlich 1300 € netto. Er lebt mit seiner Frau und zwei Kindern in einer "Bedarfsgemeinschaft". Die Familie erhält vom Jobcenter weitere 860 €. Das Jobcenter übernimmt anteilig die Miete sowie Stromkosten für die Ehefrau und die Kinder. Der Angeklagte zahlt zudem monatlich 180 € Unterhalt für ein weiteres Kind, welches bei der Kindesmutter lebt.

Der Angeklagte ist bisher wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:

Am 1.12.2009 verurteilte ihn das Amtsgericht Kassel wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 10 €. Das Urteil ist seit 01.062010 rechtskräftig.

Am 13.1.2012 verurteilte das Amtsgericht Kassel wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen sowie 15 €. Das Urteil ist seit 14.2.2012 rechtskräftig.

Am 22.10.2015 verurteilte ihn das Amtsgericht Kassel wegen eines Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10 €. Der Angeklagte hatte hier eine politische Demonstration veranstaltet, jedoch schuldhaft nicht für ausreichend Ordner gesorgt. Die Strafe ist noch nicht vollständig vollstreckt.

II.

Der Angeklagte ist politisch außerparlamentarisch engagiert. Er nahm unter anderem an öffentlich kontroversen Kundgebung teil und organisierte die sogenannten KAGIDA Demonstrationen, welche ein Kasseler Ableger der sogenannten PEGIDA - Bewegung sind. In den Focus linksgerichteter Aktivismus-Gruppen geriet der Angeklagte insbesondere nach seiner Teilnahme an der sogenannten HO.GE.SA Demonstration am 26.10.2014 in Köln. Aufgrund einer politischen Aktion, bei welcher Plakate mit dem Foto des Angeklagten an verschiedenen Stellen der Kasseler Nordstadt angebracht wurden, auf welchen er als "Nazi" verunglimpft wurde und welche auch an seinem Arbeitsplatz angebracht waren, beendete der Angeklagte dieses Arbeitsverhältnis.

Der Angeklagte betreibt mehrere Internetseiten auf dem sozialen Netzwerk facebook. Im hier gegenständlichen Zeitraum vom 03.04.2010 bis 12.11.2014 betrieb er jedenfalls das Profil "Y". Dieses nutzte er zunächst vornehmlich für private Zwecke, später etwa ab Juli 2014 vermehrt auch für politische Zwecke.

Am 31. Juli 2014 veröffentlichte der Angeklagte auf seiner öffentlich zugänglichen Internetseite in dem sozialen Netzwerk "facebook" mit dem Profilnamen "Y" folgende Nachricht:

"Und sowas findest du ok Frau Merkel, man sollte dicht steinigen du Vieh und dann auch noch im Namen von uns Deutschen den Judenpack Unterstützung anbieten, du kannst den Juden sagen das durch diesen Massenmord an Unschuldigen der Großteil der Deutschen wieder Juden hassen aber richtig, ich schäme mich für unsere Regierung und hoffe das hier bald eine Revolution ausbricht und dem ganzen Deutschen Politpack der Schadel eingeschlagen wird."

Darunter waren drei Bilddateien eingefügt. Zunächst ein Foto unbekannter Herkunft, welches ein teilweise von Geröll verschüttetes, mutmaßlich totes Kleinkind im geschätzten Alter von zwei Jahren zeigt, von dem nur noch Kopf, Oberkörper und Arme zu sehen sind und nach dem sich helfende Hände ausstrecken, die Geröll beiseite räumen. Links darunter ein Bild bestehend aus 16 Einzelbildern von ebenfalls mutmaßlich toten Kleinkindern, teilweise mit erkennbaren äußeren Verletzungen. Rechts daneben ein Bild, auf welchem auf dem Boden liegend und teilweise in weiße Tücher gehüllt fünf weitere Kinderleichen zu sehen sind, daneben in trauernder Mine knieend eine Frau, sowie zwei weitere Personen, welche in helfender Haltung über die Leichen gebeugt knien.

Der Angeklagte wollte durch diese Äußerung seine gesteigerte Ablehnung gegenüber einerseits Juden, andererseits der in Deutschland die Politik- und Parteienlandschaft dominierenden Politprominenz zum Ausdruck bringen und jedenfalls in empfänglichen Kreisen die Neigung zu Rechtsbrüchen gegenüber den bezeichneten Gruppen verstärken.

Als Antwort auf diesen post schrieb einen facebook Nutzer mit dem Alias G:

" Hangt sie am Brandenburger Tor auf, diese miese Ratte. "

Der Angeklagte hatte den Zugang zu dem Profil "Y" sowohl vor als auch nach dieser Nachricht durchgängig genutzt:

Am 08.05.2016 bedankte sich der Nutzer für zahlreiche Geburtstagsglückwünsche anderer facebook-Nutzer auf dem Profil. Der Angeklagte hat am XX Geburtstag. Bereits am X.2016 war auf dem Profil ein Lichtbild einer Torte veröffentlicht worden mit der Nachricht " Danke Schatz "

Am 06.11.2014 wurde das Profilbild geändert. Das neue Bild ist ein aus kurzer Entfernung geschossenes Lichtbild ("Selfie") des Angeklagten.

Ein weiteres Selfie des Angeklagten war einer Nachricht vom 02.11.2014 beigefügt, es zeigt den Angeklagten im Kasseler Auestadion.

Unter dem 17.10.2014 wurde der Eintrag veröffentlicht: " Guter Plan, wer aus Kassel fahrt am 26.10. mit nach Koln? ", darunter eine Verlinkung zu einem Artikel bezüglich der HO.GE.SA Bewegung auf der Webseite von n-tv. Der facebook-Nutzer mit Alias "S" kommentierte dies mit " Also Digger ich fahre mit... habe ewil noch zwei Plätze frei!! " Unter dem 26.10.2014 11:13 Uhr wurde gepostet: " Auf dem Weg nach Koln zur Demo GO.GE.SA- voll motiviert mit S hier A44 ". Sodann um 13:58 Uhr: " HO.GE.SA ca 1.500 bis 2.000 sind schon da!!! - mit S hier: Koln Hauptbahnhof ". Darauf um 16:36 Uhr: " HO.GE.SA. Koln 26.10.2014 - mit S " und hierunter ein Selbstlichtbild, welches den Angeklagten in Begleitung des S zeigt. Es folgten unter selben Datum mehrere Einträge mit Lichtbildern von besagter Veranstaltung.

III.

Die Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung.

Die Feststellungen zur den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten sowie zu seinem persönlichen Werdegang beruhen im Wesentlichen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung. Bezüglich der politischen Aktivität des Angeklagten, sowie der gegen ihn gerichteten Aktionen, wurden die Ausführungen des Angeklagten durch die glaubhafte Aussage des Zeugen C in der Hauptverhandlung zusätzlich gestützt. Die Feststellungen zu den Vorstrafen des Angeklagten beruhen auf der Verlesung des Bundeszentralregisterauszugs in der Hauptverhandlung. Der Angeklagte hat die Vorstrafen so anerkannt.

Die Feststellungen zu der Tat beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung.

Der Angeklagte selbst bestreitet die Tat. Nach seiner Darstellung habe er die gegenständliche Nachricht nicht verfasst und nicht auf der facebook-Seite veröffentlicht. Er gab an, dass Profil "Y" sei durch die Firma facebook zu einem Zeitpunkt vor dem 11.10.2013 gesperrt worden. Seither habe er keinen Zugriff mehr auf dieses Profil gehabt und auch nicht genommen. Zum Beleg legte die Verteidigung den screenshot einer E-Mail vor, welche dem Anschein nach von facebook stammt und besagte Sperrung begründet. Weiter legte die Verteidigung eine Nachricht vor, welche im Internet auf der Seite morgenschau.wordpress.com veröffentlicht war, welche dem Anschein nach einen Auszug aus dem facebookprofil des Angeklagten zeigt, durch den wiederum dem Anschein nach eine für den 29.12.2014 angesetzte KAGIDA-Veranstaltung abgesagt sei. Diese Veranstaltung sei tatsächlich nicht abgesagt worden, dies wiederum belege eindeutig, dass der facebook-Zugang durch Dritte "gehackt" und manipuliert worden sein müsse.

Nach dem übrigen Ergebnis der Beweisaufnahme ist diese Darstellung des Angeklagten und der Verteidigung, jedoch nach freier Überzeugung des Gerichts widerlegt. Dies stützt sich einerseits auf das gegenständliche Profil, welches in Augenschein genommen wurde, andererseits auf die Aussage des Ermittlungsbeamten C.

Der Zeuge C gab glaubhaft an, die Seite mit Stand 12.11.2014 vollständig abgespeichert und später vollständig ausgedruckt zu haben, wobei nur die öffentlich sichtbaren Nachrichten erfasst wurden und nicht solche, die nach der Eingabe des Nutzers nur für bestimmte Personen einsehbar sind. Es kann daher dahinstehen, ob der Zugang im November 2013 tatsächlich gesperrt war, jedenfalls ab 01.02.2014 wurde er wieder genutzt.

Zunächst kann festgestellt werden, dass das gegenständliche Profil bei facebook auch nach der behaupteten Sperrung weitergeführt wurde. Das Profil wurde nicht dauerhaft sondern allenfalls vorübergehend gesperrt, was nach Kenntnis des Gerichts und Aussage des Zeugen C die übliche Vorgehensweise von facebook ist, wenn ein Nutzer nach Ansicht der Firma "unangemessene" Nachrichtet einstellt. Auf der Profilseite wurden auch nach dem November 2013 zahlreiche Nachrichten veröffentlicht und kommentiert.

Dass es der Angeklagte selbst war, der den Zugang zur Veröffentlichung von Nachrichten nutzte, ist zur Überzeugung des Gerichts gebracht durch die Inaugenscheinnahme des ausgedruckten Profils. Sämtliche oben genannten Posts wurden in der Hauptverhandlung erörtert. Sowohl vor dem November 2013, wie auch später zeigen die von dem jeweiligen Profilnutzer gesandten Nachrichten die gemeinsame Auffälligkeit, dass keine Umlaute gesetzt werden, was auch auf den hier gegenständlichen post vom 31.07.2014 zutrifft. Der Zeuge C erkannte auf dem Lichtbild vom 26.10.2014 den S, der ihm aus seiner Ermittlungsarbeit persönlich bekannt ist, unzweifelhaft wieder. Damit ist erwiesen, dass sich der Angeklagte sich seit dem 17.10.2014, mithin nach der behaupteten Sperrung und nach der hier festgestellten strafrechtlich relevanten Tat über das hier gegenständliche facebook-Profil mit dem S zu besagter Veranstaltung verabredete, welche er sodann unzweifelhaft auch mit diesem besuchte.

Die theoretische Möglichkeit einer Datenmanipulation ist nicht geeignet, vernünftige Zweifel an der Urheberschaft des Angeklagten für die Nachricht vom 31.07.2014 zu begründen. Für die Annahme, jemand habe allein den inkriminierenden Post am 31.07.2014 eingestellt besteht nicht der geringste Anhaltspunkt. Insbesondere ist der Angeklagte erst durch seine Beteiligung an der späteren HO.GE.SA Veranstaltung in den Focus der Öffentlichkeit und des "politischen Gegners" geraten. Dass ein Dritter das gesamte Profil seit der behaupteten Sperrung weitergeführt habe, dabei über mehrere Monate im politischen Sinne des Angeklagten Nachrichten eingestellt habe, nur um mit einem einzigen inkriminierenden Post dem Angeklagten zu schaden ist schlechterdings unvorstellbar. Die nachträgliche Datenmanipulation, welche das Gericht für theoretisch möglich hält, welche als solche aber jedenfalls dem insoweit auch aus seiner beruflichen Tätigkeit heraus sachkundigen Ermittlungsbeamten C als tatsächliche Möglichkeit nicht bekannt ist, scheidet letztlich aufgrund des notwendigerweise hierfür zu betreibenden Aufwandes aus. Es müsste ein Dritter sich hierfür Zugang zu den Datenservern bei der Firma facebook verschaffen und diese manipulieren, wiederum allein um dem Angeklagten einen einzigen inkriminierenden post unterzuschieben. Dies liegt auch unter der Berücksichtigung der Aktivität und Bedeutung des Angeklagten für die sogenannte KAGIDA und PEGIDA Bewegung außerhalb aller Lebenserfahrung.

Dass ein weiterer Eintrag, welcher dem Anschein nach von dem Profil des Angeklagten stammt, auf einer anderen Internet-Plattform in offensichtlich verfälschter Form veröffentlicht wurde, belegt für dieses Verfahren gar nichts, denn dieser Eintrag ist losgelöst von dem durch den Zeugen C abgespeicherten facebook-Profil an anderer Stelle veröffentlicht worden und kann letztlich von jedermann stammen. Zum Zeitpunkt dieser Veröffentlichung stand der Angeklagte bereits im Focus der Öffentlichkeit, was wie erwähnt zum Zeitpunkt der Tat noch nicht der Fall war.

IV.

Der Angeklagte hat sich mit der Tat gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB des Vergehens der Volksverhetzung schuldig gemacht. Die Voraussetzungen des Tatbestands sind erfüllt.

Die Aussage richtet sich einerseits gegen "die Juden", welche eine durch religiöse und oder ethnische Herkunft bestimmte Gruppe darstellen.

Sie richtet sich jedoch andererseits auch gegen einen weiteren abgrenzbaren Teil der Bevölkerung, nämlich die Mitglieder der in Deutschland vertretenen parlamentarischbürgerlichen Partei-Prominenz, welche der Angeklagte verkürzend als "Politpack" bezeichnet. Teile der Bevölkerung iSv Abs 1 und Abs 2 sind inländische Personenmehrheiten, die individuell nicht mehr überschaubar sind und sich von der Gesamtheit der Bevölkerung auf Grund bestimmter Merkmale unterscheiden, welche äußerer oder innerer Art sein können. Dies trifft auf die von dem Angeklagten erkennbar gemeinte Personengruppe zu. Dass der Angeklagte mit seiner Wortwahl nicht jedwede politisch aktive Person bezeichnet, egal welche öffentliche Bedeutung sie hat und welchem politischen Lager sie angehört, sondern er sich gerade gegen die derzeit in der Bundesrepublik die politische Tagesordnung und die mediale Berichterstattung hierüber dominierende Politelite bezeichnet, ergibt sich aus dem Kontext seiner Äußerung, einerseits auch aus dem Bezug zu Frau Bundeskanzler Merkel, die gleichsam als Symbolfigur für alle Mitglieder der der politischen Mitte zuzuordnenden Parteienlandschaft herangezogen wird, andererseits auch aus der Zusammenschau mit früheren Nachrichten auf demselben facebook Profil, durch welche der Angeklagte klar zu erkennen gab, dass er den "politischen Mainstream" gerade inhaltlich ablehnt. Die bezeichnete Gruppe ist damit jedenfalls nach inneren Merkmalen, wenn auch nicht in jedem Einzelfall trennscharf, so doch jedenfalls in wesentlichen Teilen abgrenzbar und unterscheidbar.

Die Gruppe der Juden wird als "Judenpack" beschimpft und durch den Vorwurf für einen "Massenmord" verantwortlich zu sein böswillig verächtlich gemacht. Die Wortwahl des Angeklagten geht dabei deutlich über die bloße Beleidigung oder Ablehnung hinaus. Es wird davon gesprochen, dass die Mehrheit der Deutschen, "die Juden jetzt wieder hassen, aber richtig." Hass bedeutet schon im Wortsinne mehr als Ablehnung. Der Vorwurf des "Massenmordes" insbesondere der durch die beigefügten Lichtbilder implizierte Vorwurf der rechtswidrigen Tötung von Kindern steht dabei einem besonders abfälligen Werturteil gleich, welches über jede Form der berechtigten Kritik an eventuellen Gewalthandlungen oder unverhältnismäßigen kriegerischen Akten weit hinaus geht.

Gegen die als "Politpack" bezeichnete Gruppe fordert der Angeklagte zu Gewaltmaßnahmen auf. Den so Bezeichneten soll im Rahmen einer "Revolution" "der Schädel eingeschlagen" werden, d.h. ihnen soll durch beherzte Mitglieder der Zivilbevölkerung gewaltsam das Leben genommen werden.

Die Aussage ist geeignet den öffentlichen Frieden zu stören. Dass objektiv die Äußerung geeignet ist, Hass und Gewaltneigung in der Bevölkerung gegenüber Juden und Politikern zu schüren, zeigt bereits der unmittelbar auf die Nachricht erwiderte post des Nutzers "G" welcher die Gewaltaufforderung im Mindestens gegenüber der Frau Bundeskanzler aufgreift und zu deren Tötung durch Erhängen aufruft. Aber auch losgelöst hiervon, bestehen konkrete Umstände, welche zu der Befürchtung Anlass geben, dass das Vertrauen in die öffentliche Rechtssicherheit durch die Äußerung erschüttert werde. So fordert der Angeklagte in der Nachricht zur "Revolution" also zur Beseitigung der aktuellen Herrschaftsverhältnisse (jedenfalls in personeller Hinsicht) auf. Eine stärkere Beeinträchtigung des Rechtsfriedens als eine Revolution ist kaum vorstellbar. Daneben ist das Schüren von Hass gegen die Juden und die böswillige Unterstellung, diese hätten (als Gruppe) Massenmord begangen jedenfalls geeignet, einerseits eine erhebliche Erschütterung des Vertrauens in die eigene Sicherheit unter den jüdischen Teilen der Bevölkerung zu begründen und andererseits mindestens geneigte Teile der Bevölkerung zu Hass und Gewaltmaßnahmen gegenüber Juden und jüdischen Einrichtungen zu motivieren.

V.

Der Strafrahmen bemisst sich nach § 130 Abs. 1. Er beträgt Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren.

Die Strafe ist eher im unteren Bereich des Strafrahmens anzusiedeln. Die Tat wurde im Internet auf einem privaten Facebook-Profil begangen, mithin zwar in einem öffentlich zugänglichen, jedoch in seiner Bedeutung für die öffentliche Meinung und damit in seiner Wirkung auf den Rechtsfrieden eher nachrangigen Bereich.

Zugunsten des Angeklagten wird berücksichtigt, das der Eintrag aus einer spontanen Gefühlserregung aufgrund subjektiv wahrgenommen Unrechts entstanden und damit nicht vollständig, vor allem nicht in seiner Tragweite durchdacht gewesen sein mag. Auch handelt es sich lediglich um eine in ihrer strafrechtlichen Relevanz einmalige Äußerung des Angeklagten.

Das Gericht berücksichtigt weiter zugunsten des Angeklagten, dass ihm aufgrund auch dieser Tat bereits Nachteile durch die politischen Aktionen linksradikaler Gruppen gegen seine Person entstanden sind. Auch ist zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass seit der Tatbegehung inzwischen mehr als zwei Jahre vergangen sind.

Zulasten des Angeklagten wirken die beiden Vorstrafen, dies jedoch nur mit geringem Gewicht, da diese als Betrugstaten nicht einschlägig sind.

Es erscheint daher für den vorliegenden Verstoß eine Einsatzstrafe von vier Monaten Freiheitsstrafe angemessen.

Diese ist im Wege der nachträglichen Gesamtstrafenbildung mit der Geldstrafe von 30 Tagessätzen je 10,- € aus dem Strafbefehl vom 22.10.2015 zu einer Gesamtstrafe zusammenzuziehen. Nach nochmaliger Würdigung der gesamten Sach- und Rechtslage erscheint eine Gesamtstrafe von vier Monaten und zwei Wochen angemessen.

Die kurze Freiheitsstrafe wird gemäß § 47 Abs. 2 StGB umgewandelt in eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen. Da es sich um einen einmaligen Verstoß gegen die dem § 130 StGB zugrundeliegende Verhaltensnorm handelt, welche bereits über zwei Jahre zurück liegt, erscheint die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung nicht unerlässlich.

Die Tagessatzhöhe wird entsprechend der wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten auf 30,-€ festgesetzt.

VI.

Der Kostenausspruch beruht auf § 465 StPO.