Rechtsprechung / Amtsgericht Kassel
Amtsgericht Kassel Beschluss vom 29.05.2017 – 512 F 3598/16 UK
ECLI:DE:AGKASSE:2017:0529.512F3598.16UK.00
Tenor
Der Antragsgegner wird verpflichtet für das Kind B, geboren am 1, für den Monat Januar 2017 rückständigen Kindesunterhalt in Höhe von 9,00 Euro sowie ab dem 01.02.2017 laufenden Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 387,00 Euro an die Antragstellerin zu zahlen.
Der Hilfswiderantrag des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
4. Der Verfahrenswert wird auf 4.654,00 Euro.
Gründe
Die Antragstellerin macht Unterhaltsansprüche des gemeinsamen Kindes B gegen den Antragsgegner geltend.
Die Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute. Der gemeinsame Sohn B, geboren am 1, lebt bei der Antragstellerin. Das Ehescheidungsverfahren ist anhängig.
Der Antragsgegner zahlte ursprünglich Kindesunterhalt in Höhe von 355,00 Euro im Monat. Ab Oktober 2016 hatte er die Zahlungen auf 260,00 Euro im Monat reduziert. Sodann leistete er im Januar 2017 eine Nachzahlung, so dass für die Monate Oktober bis einschließlich Dezember 2016 sowie Januar 2017 und Februar einen Unterhalt in Höhe von jeweils 378,00 Euro gezahlt worden ist. Ab März beliefen sich die Zahlungen wieder auf 278,00 Euro monatlich.
Der Antragsgegner verfügte im Jahr 2016 über ein Jahresbruttoeinkommen in Höhe von 35.446,84 Euro. Im Jahr 2017 hat sich bislang keine Änderung in seinen Einkommensverhältnissen ergeben.
Ab dem Februar 2017 zahlt der Antragsgegner monatliche Raten auf die bewilligte Verfahrenskostenhilfe in dem Scheidungsverfahren 512 F 3375/16, Amtsgericht — Familiengericht — Kassel in Höhe von 299,00 Euro.
Weiterhin zahlt der Antragsgegner für einen Fitnessstudiovertrag monatlich einen Beitrag in Höhe von 45,00 Euro. Nach seinem Umzug nach C hat er seinem Sohn B die Nutzung des Studios aufgrund dieses Vertrages bis zu dessen Beendigung am 01.09.2017 ermöglicht.
Für einen Kredit bei der Postbank zahlte der Antragsgegner bis einschließlich Februar 2017 einen monatlichen Raten in Höhe von 67,00 Euro und für einen Kredit bei der Kasseler Sparkasse zahlte er bis einschließlich Februar 2017 monatliche Raten in Höhe von 100,00 Euro. Ab dem März 2017 zahlte er nur noch für das Darlehen bei der Postbank und zwar einen Betrag in Höhe von 187,00 Euro monatlich.
Zudem zahlte er monatlich einen Betrag in Höhe von 50,00 Euro auf einen Bausparvertrag ein.
Die Antragstellerin übt nach wie vor dieselbe Tätigkeit aus, die sie auch vor der Trennung der Beteiligten innehatte. Im Jahr 2016 betrug ihr Bruttoeinkommen 2.595,00 Euro im Monat zuzüglich VVeihnachts- und Urlaubsgeld in Höhe von insgesamt rund 2.800,00 Euro im Jahr.
Ihr Einkommen ist zu bereinigen um Fahrtkosten in Höhe von 220,00 Euro monatlich und Kreditverbindlichkeiten in Höhe von 531,27 Euro monatlich.
Hinsichtlich des zunächst ebenfalls geltend gemachten rückständigen Kindesunterhaltes für die Zeit vom 01.10.2016 bis 31.12.2016 haben die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt.
Die Antragstellerin beantragt,
den Antragsgegner zu verpflichten, für den Monat Januar 2017 rückständigen Kindesunterhalt für das gemeinsame Kind B, geboren am 1, in Höhe von 9,00 Euro zu Händen der Kindesmutter zu zahlen und
den Antragsgegner zu verpflichten, ab dem 01.02.2017 für das gemeinsame Kind B, geboren am 1, monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 387,00 Euro an die Antragstellerin zu zahlen.
Der Antragsgegner beantragt,
diese Anträge zurückzuweisen.
Der Antragsgegner beantragt weiter im Rahmen eines Widerantrages,
hilfsweise die Antragstellerin zu verurteilen, dem Antragsgegner Auskunft über ihr monatliches Einkommen zu erteilen und die Auskunft geeignet zu belegen, insbesondere durch die Vorlage ihres aktuellen Arbeitsvertrages und ihrer Verdienstbescheinigungen für Dezember 2016, Januar 2017 und Februar 2017.
Die Antragstellerin beantragt,
den Hilfswiderantrag zurückzuweisen.
Der Antragsgegner behauptet, die Kindesmutter verfüge über ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.900,00 Euro, welches sie in die Lage versetzen würde, neben der Betreuung auch den Barunterhalt für den Sohn B ohne Gefährdung ihres angemessenen Selbstbehaltes von 1.300,00 Euro sicherzustellen.
Der Antragsgegner ist der Auffassung, die Beiträge für das Fitnessstudio stellten einen Mehrbedarf des Sohnes B dar, den er mit der Zahlung erfülle. Auch die seit dem Februar 2017 auf die Verfahrenskostenhilfe in dem Scheidungsverfahren geleisteten Zahlungen seien einkommensmindernd zu berücksichtigen.
Weiterhin ist er der Ansicht, dass aufgrund der behaupteten Möglichkeit der Kindesmutter, den Barunterhalt für den Sohn B ohne Gefährdung ihres angemessenen Selbstbehaltes sicherstellen zu können, er selbst in Hinblick auf den Kindesunterhalt den angemessenen Selbstbehalt für sich beanspruchen könne.
Hinsichtlich des weiteren Beteiligtenvorbringens wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 11.01.2017 und 05.04.2017 sowie die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Der Antragstellerin steht gegen den Antragsgegner ein Anspruch auf Zahlung von Kindesunterhalt für den gemeinsamen minderjährigen Sohn der Beteiligten, B, geboren am 1, gemäß §1601 if BGB zu.
Die Kindesmutter war auch zur Geltendmachung der Ansprüche im eigenen Namen gemäß §1629 Abs.3 BGB berechtigt, da die Eltern im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung noch getrennt lebende Eheleute waren.
Im Jahr 2016 verfügte der Antragsteller ausweislich der Gehaltsabrechnung für den Monat Dezember 2016 über ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von mindestens 1.868,00 Euro. Davon sind 5% pauschale berufsbedingte Aufwendungen, mithin 93,40 Euro abzuziehen. Weiterhin abzuziehen sind 50,00 Euro private Altersvorsorge in Form eines Bausparvertrages. Für einen Kredit bei der Kasseler Sparkasse sind 100,00 Euro und für einen Kredit bei der Postbank sind weitere 67,00 Euro in Abzug zu bringen. Es verbleiben danach mindestens
1.868,00 Euro — 93,40 Euro — 50,00 Euro — 100,00 Euro — 67,00 Euro = 1.557,60 Euro.
Der Beitrag für den Fitnessstudiovertrag des Antragsgegners ist nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen. Es handelt sich dabei um eine Zahlungsverpflichtung des Antragsgegners, die er in jedem Fall bis zum Ende des Vertrages hätte erfüllen müssen. Allein der Umstand, dass er diesen Vertrag nunmehr seinem Sohn zur Nutzung zur Verfügung stellt, führt nicht dazu, dass sich hierdurch ein unterhaltsrelevanter Mehrbedarf auf dessen Seite ergibt.
Der Kindesunterhalt bemisst sich somit für das Jahr 2016 grundsätzlich nach der zweiten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle. Da der Antragsgegner für das Gericht ersichtlich nur dem Sohn B zum Unterhalt verpflichtet ist und die Bedarfsbeträge der Düsseldorfer Tabelle in Hinblick auf eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber zwei Personen bemessen sind, war hier eine Höhergruppierung in die dritte Einkommensgruppe vorzunehmen. Zwar trägt die Antragstellerin vor, dass der Antragsgegner auch gegenüber der gemeinsamen volljährigen Tochter der Beteiligten D zum Unterhalt verpflichtet sei. Eine solche Unterhaltsverpflichtung ist jedoch nicht schlüssig vorgetragen.
Der geschuldete Unterhalt betrug somit für B im Jahr 2016 grundsätzlich 495,00 Euro abzüglich des hälftigen Kindergeldes in Höhe von 95,00 Euro, mithin 400,00 Euro im Monat.
Der ursprünglich geltend gemachte Unterhalt bzw. Unterhaltsrückstand für die Monate Oktober bis einschließlich Dezember 2016 war somit in voller Höhe begründet, da kein höherer Unterhalt als 378,00 Euro im Monat geltend gemacht wurde.
Im Jahr 2017 hat sich keine Änderung in den Einkommensverhältnissen des Antragsgegners ergeben, so dass nach wie vor der Jahresbruttowert aus dem Jahr 2016 anzusetzen ist. Unter Berücksichtigung der Steuerklasse 1 sowie eines Kindefreibetrages und der Verpflichtung zur Zahlung von Kirchensteuer ergibt sich ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.890,48 Euro im Jahr 2017.
Davon sind in Abzug zu bringen 5% pauschale berufsbedingte Aufwendungen, mithin 94,52 Euro und darüber hinaus 50,00 Euro private Altersvorsorge in Form eines Bausparvertrages. Weiterhin abzuziehen sind bis einschließlich Februar 2017 100,00 Euro für einen Kredit bei der Kasseler Sparkasse und 67,00 Euro für einen Kredit bei der Postbank und ab dem März 2017 ein Betrag in Höhe von 187,00 Euro für einen Kredit bei der Postbank.
Nicht abzugsfähig sind die Raten, welche der Antragsgegner im Scheidungsverfahren auf die dort bewilligte Verfahrenskostenhilfe zu zahlen hat. Die Raten, welche ein Beteiligter auf die Verfahrenskostenhilfe zu zahlen hat, werden unter Berücksichtigung des tatsächlich gezahlten Kindesunterhaltes berechnet. Weiterhin wird ein Selbstbehalt für den Beteiligten selbst berücksichtigt. Dieser richtet sich nach den Grundsätzen des SGB II, da es sich bei der Verfahrenskostenhilfe um eine staatliche Sozialleistung handelt. Somit ist es durch einen Beteiligten hinzunehmen, dass er sich an den dortigen Freibetragsgrenzen festhalten lassen muss. Der Antragsgegner hat hier ganz konkret die Möglichkeit bei der Festsetzung eines höheren Kindesunterhaltes für die Zukunft eine Reduzierung der Raten herbeizuführen. Jedenfalls ist dem unterhaltsberechtigten minderjährigen Kind nicht zuzumuten, auf diesem Weg indirekt die Bereitstellung von Sozialleistungen in Form der Verfahrenskostenhilfe mitzutragen, um dann seinerseits gegebenenfalls zur Kompensation Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz oder andere staatliche Transferleistungen in Anspruch nehmen zu müssen.
Für den Nichtabzug der Fitnessstudiobeiträge kann auf die bereits gemachten Ausführungen Bezug genommen werden.
Somit ergibt sich für das Jahr 2017 folgende Rechnung:
Januar und Februar:
1.890,48 Euro - 94,52 Euro — 50,00 Euro — 67,00 Euro — 100,00 Euro = 1.578,96 Euro.
März 2017 bis auf weiteres:
1.890,48 Euro — 94,52 Euro — 50,00 Euro — 187,00 Euro = 1.558,96 Euro.
Der Kindesunterhalt bemisst sich somit für das Jahr 2017 grundsätzlich nach der zweiten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle. Auch im Jahr 2017 wäre grundsätzlich eine Höherstufung in die dritte Einkommensgruppe vorzunehmen.
Der geschuldete Unterhalt beträgt somit für B im Jahr 2017 grundsätzlich 506,00 Euro abzüglich des hälftigen Kindergeldes in Höhe von 96,00 Euro, mithin 410,00 Euro im Monat. Da die Antragstellerin lediglich Ansprüche in Höhe von 387,00 Euro im Monat geltend macht, was der zweiten Einkommensgruppe entspricht, war der Anspruch auch nur in dieser Höhe zuzusprechen. Für den Monat Januar 2017 ist somit auch nur der beantragte Rückstand in Höhe von 9,00 Euro begründet.
Entgegen der Behauptung des Antragsgegners ist auch nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin über ein unterhaltsrelevantes bereinigtes Einkommen verfügt, welches sie in die Lage versetzen könnte, auch den Barunterhalt für B unter Wahrung ihres angemessenen Selbstbehaltes in Höhe von 1.300,00 Euro sicherzustellen. Unter Berücksichtigung der unstreitigen Bereinigungspositionen auf Seiten der Antragstellerin in Höhe von 220,00 Euro für Fahrtkosten und 531,27 Euro für Kreditverbindlichkeiten sowie des — fiktiv — geschuldeten Barunterhaltes für B in Höhe von 387,00 Euro müsste sie über ein monatliches Nettoeinkommen von mindestens 2.438,27 Euro verfügen.
Ebenfalls unstreitig geht sie nach wie vor derselben Tätigkeit nach, die sie in der Vergangenheit, also auch der Zeit des Zusammenlebens mit dem Antragsgegner innehatte. Dabei lag ihr Bruttoverdienst auch im Jahr 2016 knapp unter dem des Antragsgegners. Es ist nicht ersichtlich, warum nunmehr von einem Bruttoeinkommen von rund 4.000,00 Euro bei der Antragstellerin auszugehen sein sollte. Der Vortrag des Antragsgegners hierzu, dass dies grundsätzlich nicht auszuschließen sei, ist insoweit nicht schlüssig und kann die entsprechende Rechtsfolge aus §1603 Abs.2 Satz 3 BGB nicht auslösen, zumal er selbst nur von einem unbereinigten Nettoeinkommen der Antragstellerin in Höhe von 1.900,00 Euro im Jahr 2017 ausgeht.
Im Ergebnis kann daher der Antragsgegner lediglich den notwendigen Selbstbehalt von 1.080,00 Euro gegenüber seinem minderjährigen Sohn B für sich beanspruchen.
Der grundsätzlich zulässige Hilfswiderantrag des Antragsgegners war in der Folge zurückzuweisen, da ein entsprechender Auskunftsanspruch — ungeachtet der möglichen materiellen Rechtsgrundlage - in Hinblick auf die obigen Ausführungen zur Anwendung des §1603 Abs.2 Satz 3 BGB jedenfalls nicht schlüssig dargetan ist.
Ebenfalls war der Antragstellerin nicht nach §235 Abs.2 FamFG auf den Antrag des Antragsgegners aufzugeben, ihre Verdienstbescheinigungen für Dezember 2016, Januar 2017 und Februar 2017 vorzulegen.
Voraussetzung dafür wäre, dass die Antragstellerin einer Aufforderung zur Auskunftserteilung vor dem Verfahren nicht nachgekommen wäre, was der Antragsgegner jedoch nicht behauptet und auch sonst nicht ersichtlich ist.
Ill. Die Kostenentscheidung folgt sowohl für den geltend gemachten Anspruch, den übereinstimmend für erledigt erklärten Teil, sowie den Wider- und Hilfswiderantrag aus §§243 FamFG, 91a ZPO.
IV. Der Verfahrenswert bestimmt sich für den Hauptantrag nach §51 Abs.1 und 2 FamGKG und beträgt insgesamt 4.654,00 Euro. Für den Wider- und den Hilfswiderantrag sind gemäß §39 Abs.1 Satz 3 FamGKG keine zusätzlichen Werte festzusetzen, da das wirtschaftliche Interesse des Antragsgegners, nämlich Abwehr des geltend gemachten Anspruchs, denselben Gegenstand wie der Hauptantrag betrifft.