Rechtsprechung / Amtsgericht Kassel
Amtsgericht Kassel Beschluss vom 04.08.2017 – 773 XIV 545/17 L
ECLI:DE:AGKASSE:2017:0804.773XIV545.17L.00
Tenor
Die Entscheidung ist sofort wirksam.
Gründe
Die Entscheidung ergeht nach §§ 312, 331, FamFG i. V. m.§§ 9 Abs. 1, 17 Abs.1 PsychKHG.
Es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 9 Abs. 1 PsychKHG vorliegen und mit einem Aufschub eine erhebliche Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der Betroffenen und/oder für das Leben, die Gesundheit oder andere bedeutende Rechtsgüter Dritter verbunden wäre. Dies macht die sofortige Unterbringung erforderlich.
In dem Gutachten vom 04.08.17 hat Herr Euteneuer eine gemäß § 11 PsychKHG bestellter Arzt folgende Diagnose gestellt:
akute Psychose, Erregungszustand.
Deshalb ist zu genehmigen, dass der Betroffenen vorläufig in einem psychiatrischen Fachkrankenhaus oder in einer psychiatrischen Fachabteilung eines Krankenhauses untergebracht wird.
Die Betroffene ist hierzu persönlich angehört worden
Die Dauer der vorläufigen Unterbringung hält sich im Rahmen des § 333 FamFG.
Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 324 FamFG.