Rechtsprechung / Amtsgericht Kassel

Amtsgericht Kassel Beschluss vom 24.08.2017 – 630 M 444/17

ECLI:DE:AGKASSE:2017:0824.630M444.17.00

Verfahrensgang

nachgehend LG Kassel, 8. November 2017, 3 T 433/17

Tenor

Auf die Erinnerung der Gläubigerin wird die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers vom 22.05.2017 aufgehoben.

Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue Kostenrechnung zu erstellen.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hünfeld vom 02.01.2017. Mit Schreiben vom 09.02.2017 beauftragte sie den zuständigen Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung. Dieser sollte dem Schuldner die Vermögensauskunft abnehmen. Für den Fall; dass der Schuldner zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt nicht erscheint beantragte die Gläubigerin den Erlass eines Haftbefehls gemäß § 802g Abs.1 ZPO und bat den Gerichtsvollzieher, diesen Antrag an das zuständige Vollstreckungsgericht weiterzuleiten. Gleichzeitig ersuchte die Gläubigerin das Vollstreckungsgericht nach Erlass des Haftbefehls diesen an den zuständigen Gerichtsvollzieher weiterzuleiten und beantragte gegenüber dem diesem die Verhaftung des Schuldners. Eine gütliche Einigung schloss die Gläubigerin nicht aus.

Auftragsgemäß schrieb der Gerichtsvollzieher den Schuldner zunächst mit Schreiben vom 01.03.2017 an und forderte ihn zur Zahlung des geschuldeten Betrages auf. Hierfür berechnete er der Gläubigerin eine Gebühr gemäß KV 208 GVKostG in Höhe von 8,00 €. Nachdem der Schuldner der Zahlungsaufforderung nicht nachkam suchte der Gerichtsvollzieher den Schuldner am 09.03.2017 auf, traf diesen jedoch nicht an. Er leitete sodann das Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft ein. Am 09.03.2017 stellte der Gerichtsvollzieher eine weitere Rechnung, in der er unter anderem erneut die Gebühr gemäß KV 208 GVKostG ansetzte.

Mit am 10.03.2017 zugestelltem Schreiben lud der Gerichtsvollzieher nunmehr den Schuldner zur Abgabe der Vermögensauskunft. Nachdem der Schuldner zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht erschienen ist, erließ der Gerichtsvollzieher am 27.03.2017 gemäß § 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO die entsprechende Eintragungsanordnung und die Akte an das Vollstreckungsgericht weiter. Die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis erfolgte am 16.04.2017. Das Vollstreckungsgericht erließ am 26.04.2017 den Haftbefehl erließ und die Akte sodann an den Gerichtsvollzieher zurück sandte. Sodann suchte der Gerichtsvollzieher am 22.05.2017 den Schuldner erneut vergeblich auf um eine gütliche Einigung zu erzielen. Hierfür berechnete er der Gläubigerin unter anderem die Gebühr gemäß KV 207 GVKostG in Höhe von 16,00 €. Am 29.05.2017 suchte der Gerichtsvollzieher den Schuldner schließlich erneut vergeblich auf, diesmal, um ihn aufgrund des Haftbefehls des Vollstreckungsgerichts zu verhaften.

Mit Schreiben vom 01.06.2017 legte die Gläubigerin gegen die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers vom 22.05.2017 im Hinblick auf die dort geltend gemachte Gebühr gemäß KV 207 GVKostG Erinnerung ein. Zur Begründung führt sie aus, die Erhebung dieser Gebühr sei unzulässig, vielmehr sei die Gebühr gemäß KV 208 GVKostG zu erheben.

Der Gerichtsvollzieher hat der Erinnerung nicht abgeholfen. Der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Kassel hat Stellung genommen.

II.

Die gemäß § 5 Abs. 2 GVKostG zulässige Erinnerung ist begründet. Der Gerichtsvollzieher hat die Gebühr gemäß KV 207 GVKostG zu Unrecht erhoben.

Zwar handelt es sich bei dem Auftrag zur Vollziehung eines Haftbefehls gemäß § 3 Abs.1 S. 4 GVKostG um einen besonderen Auftrag, weshalb einer Geltendmachung der Gebühr die Abgeltungsvorschrift des § 10 Abs:1 GVKostG nicht entgegenstünde.

Im Verfahren zur Vollziehung eines Haftbefehls ist die Vorschrift des § 802b ZPO jedoch nicht mehr anzuwenden. Denn ausweislich der Begründung Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29.07.2009 (13GBI. 2009, 2258f, BT-Drs. 16/10069, S.24) gilt die Vorschrift für alle Abschnitte der Zwangsvollstreckung von der Beantragung der Abnahme der Vermögensauskunft bis zur Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis. Der Schuldner ist bereits vor Erlass des Haftbefehls in das Schuldnerverzeichnis eingetragen worden. Damit war am Tag der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis am 16.04.2017 das Verfahren zur gütlichen Einigung beendet, da die Vorschrift im Folgenden nicht mehr anzuwenden ist.

Damit konnte der Gerichtsvollzieher im Rahmen des neuen Auftrages auf Vollziehung des erlassenen Haftbefehls keine Gebühr gemäß KV 207 GVKostG für eine versuchte gütliche Einigung mehr geltend machen, weshalb die Kostenrechnung unrichtig und zu korrigieren ist.

Die Beschwerde war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache gemäß § 66 Abs. 2 S. 2 GKG zuzulassen.