Rechtsprechung / Amtsgericht Kassel

Amtsgericht Kassel Urteil vom 02.11.2017 – 800 C 3660/17

ECLI:DE:AGKASSE:2017:1102.800C3660.17.00

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Zwangsvollstreckung der Antragsgegnerinnen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerinnen zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leisten.

Tatbestand

Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung die Ermächtigung zur Einberufung einer Eigentümerversammlung mit dem Ziel der Bestellung einer Hausverwaltung.

Die Parteien bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft Y-straße 9C, 9D, 9E in Kassel. Im Rechtsstreit AG Kassel 800 C 1704/11 erging am 02.04.2014 ein Urteil, mit dem die Firma G in Kassel zu Hausverwaltung für die Dauer von drei Jahren bestellt wurde. Gegen jenes Urteil legte die hiesige Antragstellerin Berufung ein welches sie nach einem Hinweisbeschluss des LG Frankfurt am Main vom 24.08.2016 (2-13 S 86/14) mit Schriftsatz vom 07.09.2016, beim Berufungsgericht am Folgetag eingegangen, wieder zurücknahm, worauf des Berufungsgerichts mit Beschluss vom 13.09.2016 feststellte, die hiesige Antragstellerin sei des dortigen Rechtsmittels der Berufung verlustig. Nunmehr beabsichtigt die Antragstellerin die Veräußerung ihrer Miteigentumsanteile und sieht sich daran an der Regelung Nr. 6 der Gemeinschaftsordnung zur Teilungserklärung vom 09.12.1992 (UR Nr. 436/1992 des Notars Z in Kassel, auf Bl. 40 ff. d.A. wird Bezug genommen) gehindert. Dort ist die Zustimmung der Hausverwaltung für die Veräußerung vorgesehen, wobei die fehlende Zustimmung der Hausverwaltung durch die Eigentümerversammlung mit 2/3-Mehrheit ersetzt werden kann.

Die Antragstellerin ist der Ansicht, aufgrund Zeitablaufs habe die Verwalterbestellung aufgrund des vorgenannten Urteils zum 26.02.2017 geendet. Jedenfalls die Antragsgegnerin zu 1. habe der beabsichtigten Veräußerung nicht zugestimmt.

Die Antragstellerin beantragt den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Inhalt,

sie zu ermächtigen, für die Wohnungseigentümergemeinschafts Y-straße 9C, 9 D, 9E, 34127 Kassel, eine Eigentümerversammlung mit folgender Tagesordnung einzuberufen und zu eröffnen:TOP 1: Wahl eines Verwalters und Abschluss eines Verwaltervertrages.

Die Antragsgegnerin zu 1. beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einzelnen Verfügung zurückzuweisen.

Sie rügt die fehlende Eilbedürftigkeit und ist der Ansicht, für die Eigentümergemeinschaft sei ein Verwalter bestellt.

Die weiteren Antragsgegnerinnen stellen keinen Antrag und haben sich zur Sache nicht weiter geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Das Gericht hat die Verfahrensakten AG Kassel 800 C 1704/11 beigezogen.

Entscheidungsgründe

Der Antrag bleibt ohne Erfolg.

Die Antragstellerin hat bereits keinen Verfügungsanspruch dargetan. Denn es bedarf derzeit keiner Eigentümerversammlung mit dem Inhalt der Bestellung einer Hausverwaltung, da aufgrund des Urteils vom 02.04.2014 im Verfahren 800 C 1704/11 wirksam eine Hausverwaltung in Gestalt der Firma G bestellt ist.

Bei dem vorgenannten Urteil handelt es sich um ein so genanntes Gestaltungsurteil. Gestaltungsurteile werden regelmäßig erst dann wirksam, wenn die Rechtskraft eingetreten ist. Im Falle eines Urteils, mit dem eine Hausverwaltung für eine Wohnungseigentümergemeinschaft bestellt wird, ist eine Ausnahme hiervon nicht anzunehmen. Denn erst mit der Rechtskraft eines solchen Urteils steht für und gegen alle Wohnungseigentümer und etwaige betroffene Dritte fest, dass eine (neue) Hausverwaltung bestellt ist. Erst dann ist die bislang fehlende Willensbildung der Wohnungseigentümer in Bezug auf die Bestellung einer Hausverwaltung wirksam ersetzt (Bärmann/Merle, § 26 WEG Rdnr. 289; Niedenführ, § 26 WEG Rdnr. 144). Dem steht auch nicht die Überlegung entgegen, dass bis zur Rechtskraft eines Bestellungsurteils möglicherweise eine Phase ohne klardefinierte Hausverwaltung für die Eigentümergemeinschaft besteht. Dies ist jedoch bereits deswegen ohne weiteres hinzunehmen, weil auch im Zeitraum zwischen Anhängigkeit einer entsprechenden Klage und deren erstinstanzlichen Entscheidung genau derselbe Befund bestehen kann.

Dies hat in der hier zu beurteilenden Konstellation zur Folge, dass die Verwalterbestellung des Urteils vom 02.04.2014 jedenfalls nicht vor der Rücknahme der Berufung der hiesigen Antragstellerin gegen jenes Urteil wirksam wurde, weil die Rechtskraft des Urteils nicht vor Eingang des Rücknahmeschriftsatzes am 08.09.2016 eintreten konnte. Begann damit die Verwalterbestellung frühestens mit dem 08.09.2016, so dauert diese angesichts der dreijährigen Bestellung jedenfalls heute noch an.

Dies hat zur Folge, dass derzeit jedenfalls kein Bedürfnis besteht, eine Eigentümerversammlung mit dem Inhalt der Verwalterbestellung einzuberufen. Sollte die durch das vorgenannte Urteil bestellte Hausverwaltung nicht in Bezug auf das Begehren der Antragstellerin handeln, die Zustimmung zur beabsichtigten Veräußerung herbeizuführen, wäre dies gegebenenfalls auf anderem prozessualen Weg zu problematisieren, als er hier von der Antragstellerin eingeschlagen worden ist.

Darüber hinaus hat die Antragstellerin auch keinen hinreichenden Verfügungsgrund dargetan. Das Gericht kann dabei dahingestellt sein lassen, ob die von ihr beabsichtigte Veräußerung ihrer Miteigentumsanteilen bereits eine Eilbedürftigkeit hervorruft. Daran bestehen bereits deswegen Zweifel, weil regelmäßig nur die Belange der Eigentümergemeinschaft selbst hinreichenden Anlass bieten, im Wege der einstweiligen Verfügung einen Hausverwalter zu bestimmen oder einen der Miteigentümer zu ermächtigen, eine Eigentümerversammlung mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen. Solche Belange stehen hier nicht zur Debatte, die Antragstellerin geht lediglich im eigenen Interesse vor. Darüber hinaus hat die Antragstellerin auch nicht dargetan, dass ihr selbst ein nicht anderweitig kompensierter Schaden droht, sollte sie die begehrte Ermächtigung nicht zugesprochen bekommen. Insbesondere ist bereits im Ansatz nicht erkennbar, dass aufgrund von tragfähigen und gegebenenfalls formwirksamen Abreden mit dem beabsichtigten Erwerber ihrer Miteigentumsanteile ein dringendes Handlungsbedürfnis bestünde.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 6, 711 ZPO.

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert wird auf 2.891,70€ festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 49a GKG. Für eine Klage auf Ermächtigung zur Einberufung einer Eigentümerversammlung ist darauf abzustellen, welche Tagungsordnungspunkte dort behandelt werden sollen. Deren Wert ist zu halbieren, wenn es wie hier um diese Ermächtigung geht (LG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 01.04.2010 - 6a T 50/09 -, zit. n. juris). Folglich ist die Hälfte desjenigen Wertes maßgeblich, der für den Tagesordnungspunkt Verwalterbestellung anzusetzen ist. Ausgehend von den Werten, die das Gericht im Verfahren 800 C 1704/11 angesetzt hat, liegt der Wert für die Verwalterbestellung unter Anwendung der 50 %-Regel des § 49a GKG bei 11.566,80 € (hälftiges Verwalterhonorar im Bestellungszeitraum von drei Jahren für 27 Wohnungen i.H.v. 23.133,60 € brutto). Für das Verfahren über die Ermächtigung zur Einberufung einer entsprechenden Eigentümerversammlung ist hiervon wiederum die Hälfte anzusetzen, mithin 5.780,40 €. Für das hier vorliegende Verfahren der einzelnen Verfügung ist wegen der Vorläufigkeit des Eilverfahrens wiederum ein hälftiger Abschlag vorzunehmen, was zum Streitwert von 2.891,70 € führt.