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Amtsgericht Kassel Urteil vom 14.11.2017 – 435 C 1558/17

ECLI:DE:AGKASSE:2017:1114.435C1558.17.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand

Der klagende Insolvenzverwalter begehrt im Wege der Insolvenzanfechtung die Rückzahlung von Geldern, die der Insolvenzschuldner an das beklagte entrichtet hatte.

Der Insolvenzschuldner hatte aufgrund von Bußgeldbescheides im Ordnungswidrigkeitenverfahren an den Beklagten - 1.044,70 € zu zahlen. Einziehende Behörde ist das Regierungspräsidium Kassel, welches die Gerichtskasse Kassel damit beauftragte, über den Gerichtsvollzieher die Geldbußen einzutreiben. Zuzüglich der Vollstreckungskosten des Gerichtsvollziehers zahlte der Insolvenzschuldner an den Gerichtsvollzieher im Zeitraum zwischen dem 28.02.2013 und dem 23.07.2013 insgesamt 1.087,10 €. Letzterer kehrte hiervon 1.044,70 € an das Regierungspräsidium aus. Aufgrund Beschlusses vom 05.02.2016 des Amtsgerichts Wiesbaden - 10 IN 384/15 - wurde über das Vermögen des Insolvenzschuldners das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Schreiben vom 29.02.2016 erklärte der Kläger die Anfechtung dieser Zahlung gemäß §§ 129 Abs. 1, 133 Abs. 1, 143 Abs. 1 InsO. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die Zahlungen aus dem pfändungsfreien Einkommen des Insolvenzschuldners erfolgten.

Der Kläger ist der Ansicht, das beklagte habe die vom Insolvenzschuldner durch die vorgenannten Zahlungen beabsichtigte objektive Gläubigerbenachteiligung billigend in Kauf genommen. Der Schuldner habe mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt, da ihm seine Zahlungsunfähigkeit zumindest bewusst gewesen sei. Hiervon habe der Beklagte gewusst, da die Geldbußen in Ratenzahlungen an den Gerichtsvollzieher erfolgten, mithin nur zur Abwendung vom Gerichtsvollzieher mit Schreiben vom 28.02.2013 angedrohter weiterer Vollstreckungsmaßnahmen.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.044,70 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.02.2016 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das beklagte stellt ein eigenes vorsätzliches Handeln in Abrede. Aus dem Umstand der Ratenzahlung auf die Geldbußen könne nicht geschlossen werden, dass Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bestehe. Die vollstreckende Behörde könne nicht erkennen, ob ausbleibende Zahlungen auf Zahlungsunfähigkeit oder auf Zahlungsunfähigkeit beruhten. Darüber hinaus sei der Begriff der Zahlungsunfähigkeit im Ordnungswidrigkeitenrechts anders definiert als im Insolvenzrecht. Dies führe dazu, dass dann, wenn noch Zahlungen aus dem unpfändbaren Einkommen möglich sein, dies nicht zur Zahlungsunfähigkeit im Sinne des Ordnungswidrigkeitenrechts führe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Die Anfechtung des Klägers mit Schreiben vom 29.02.2016 betreffend die Zahlungen des Insolvenzschuldners auf die vom beklagten einzutreibenden Geldbußen geht ins Leere, weil die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO nicht vorliegen.

Das Gericht kann es dahingestellt sein lassen, ob der Insolvenzschuldner bei den Zahlungen im Jahr 2013 eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht hatte und ob das beklagte davon Kenntnis hatte. Denn im vorliegenden Fall ist eine Gläubigerbenachteiligung bereits deswegen ausgeschlossen, weil die Zahlungen unstreitig aus dem unpfändbaren Einkommen des Insolvenzschuldners erfolgten. Dies hat der Kläger selbst dem Beklagten mit seinem Schreiben vom 15.09.2016 mitgeteilt (Bl. 57 d.A.). Aus diesem Umstand folgt, dass den Gläubigern des Insolvenzschuldners bereits von vornherein kein Nachteil entstehen konnte. Denn diese haben lediglich Zugriff auf den pfändbaren Teil des Einkommens des Insolvenzschuldners bzw. auf dessen pfändbare Habe. Die Rückzahlung der mit dieser Klage geforderten Beträge würde also nicht der Masse zugute kommen, sondern wäre zwingend wieder dem Insolvenzschuldner zu gewähren, weil es sich um und pfändbares Vermögen handelt. Die Insolvenzanfechtung kann jedoch nicht dazu dienen, die Massegläubiger dadurch besser zu stellen, dass Ihnen auf diesem Wege Teile des geschützten Vermögens bzw. Einkommens des Insolvenzschuldners zur Verfügung gestellt werden, auf die sie ohne Insolvenzanfechtung gerade nicht rechtmäßig zugreifen könnten.

Dabei berücksichtigt das Gericht auch, dass der Schuldner einer Geldstrafe oder einer Geldbuße aufgrund einer strafrechtlichen oder ordnungswidrigkeitenrechtlichen Verurteilung bzw. eines Bußgeldbescheides auch befugt ist, aus seinem unpfändbaren Einkommen Zahlungen zu leisten. Dies ist bereits deswegen anzunehmen, weil er dadurch weitergehende Nachteile abwenden kann, beispielsweise die Verhängung einer Erzwingungshaft gemäß § 96 OWiG. Denn eine solche kann auch dann verhängt werden, wenn er seine Zahlungsunfähigkeit nicht dargetan hat. Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 96 Abs. 1 Nr. 2 OWiG ist nämlich nicht bereits dann gegeben, wenn eine Zahlungsunfähigkeit im Sinne des Insolvenzrechts (§ 17 InsO) anzunehmen ist. Im Rahmen des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrechts ist eine solche dann anzunehmen, wenn unter Anspannung aller gegebenenfalls auch überobligatorischen Kräfte der Schuldner einer Geldstrafe oder Geldbuße diese auch nicht jedenfalls in kleinsten Raten begleichen kann. Deswegen ist eine Schmälerung auch des unpfändbaren Einkommens in einem solchen Falle noch zumutbar und möglich. Die Bemessung des unpfändbaren Einkommens im Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht ist deswegen auch so zu verstehen, dass derartige Zahlungspflichten in die in den dort einschlägigen Vorschriften genannten Beträge jedenfalls abstrakt einfließen.

Obwohl es nach den vorstehenden Erwägungen nicht mehr darauf ankommt, merkt das Gericht vorsorglich an, dass der Kläger auch die Kenntnis des Insolvenzschuldners von seiner Zahlungsunfähigkeit nicht hinreichend dargetan hat. Zwar hat der Kläger insoweit unwidersprochen vorgetragen, dass zum Zeitpunkt der Zahlungen an das beklagte andere Verbindlichkeiten nicht bedient wurden, obwohl diese zur Zahlung fällig waren. Er hat jedoch nicht dargetan, dass der Insolvenzschuldner auch objektiv nicht in der Lage war, diese zu bedienen. Um eine Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 InsO feststellen zu können, bedarf es der Erkenntnis, dass der Schuldner objektiv auch nicht mehr in der Lage ist, fällige unstreitige Verbindlichkeiten zu bedienen. Alleine aus dem Umstand der ausgebliebenen Zahlungen lässt sich bei Unkenntnis über die sonstigen Einkommens-Vermögensverhältnisse des Schuldners nicht schließen, dass er auch in diesem Sinne zahlungsunfähig war. Dies führt dazu, dass ist recht nicht der Schluss möglich ist, dass ein anderer Gläubiger wie hier das beklagte Kenntnis von einem gleichwohl bestehenden Gläubigerbenachteiligungsvorsatz hat bzw. haben kann.

Fehlt es solchermaßen an einem Hauptanspruch, kann der Kläger auch keine Nebenforderungen, insbesondere keine Zinsen verlangen.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nummer 11, 711 ZPO.

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert wird auf 1.044,70 € festgesetzt.