Rechtsprechung / Amtsgericht Kassel
Amtsgericht Kassel Beschluss vom 07.03.2018 – 524 F 3451/17 E1
ECLI:DE:AGKASSE:2018:0307.524F3451.17E1.00
Tenor
Es wird festgestellt, dass die am 28.01.2017 in A / Bosnien und Herzegowina, Heiratseintrag Nr. 9/2017, geschlossene Ehe zwischen B, geb. am 12.11.1996 in Kassel, und C, geb. am 20.05.2002 in Sarajevo, unwirksam ist.
Im Übrigen wird der Antrag vom 23.11.2017 zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Wert des Verfahrens wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsgegner zu 1., der deutscher Staatsbürger ist, sowie die Antragsgegnerin zu 2., die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige ist, schlossen am 28.01.2017 in A/Bosnien und Herzegowina die Ehe. Zum Zeitpunkt der Eheschließung war der Antragsgegner zu 1. 20 Jahre alt, die Antragsgegnerin zu 2. war zum Zeitpunkt der Eheschließung 14 Jahre alt.
Mit Gerichtsbescheid vom 24.01.2017 wurde der minderjährigen Antragsgegnerin zu 2. die Eheschließung mit dem Antragsgegner zu 1. durch das Amtsgericht in D/Bosnien-Herzegowina, erlaubt. Die Entscheidung erging unter dem Aktenzeichen 41 0 V 062897 17 V. Vor Erlass des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen vom 17.07.2017 teilte der Antragsteller auf Anfrage des Jugendamts der Stadt Kassel mit Schreiben vom 30.03.2017 mit, dass von einer anfechtbaren Eheschließung ausgegangen werde, die aber von Gesetzes wegen wirksam sei. Weiter wurde mitgeteilt, dass ein gerichtliches Eheaufhebungsverfahren nicht einzuleiten ist.
Nach Erlass des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen vom 17.07.2017 ist der Antragsteller der Ansicht, dass die zwischen den Antragsgegnern geschlossene Ehe weiterhin wirksam aber aufzuheben ist. Hilfsweise begehrt der Antragsteller die Feststellung, dass die Ehe unwirksam ist.
Der Antragsteller beantragt,
die Ehe der Antragsgegner aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass die Ehe der Antragsgegner unwirksam ist.
Die Antragsgegner beantragen,
die Anträge zurückzuweisen.
Sie sind der Ansicht, dass die Ehe wirksam geschlossen wurde. Weiter sind sie der Ansicht, dass die Aufhebung der Ehe für die Beteiligten eine außergewöhnliche Härte darstellen würde. Sie seien imstande, ein normales Eheleben als Familie zu führen. Der Altersunterschied der Eheleute betrage nur 5 1/2 Jahre. Darüber hinaus werde die Antragsgegnerin zu 2. am 20.05.2018 bereits das 16. Lebensjahr vollenden. Die Eltern der Antragsgegnerin zu 2. stimmten der Eheschließung der Antragsgegner zu.
II.
Auf den von dem Antragsteller gestellten Hilfsantrag hin ist festzustellen, dass die zwischen den Antragsgegnern am 28.01.2017 geschlossene Ehe unwirksam ist.
Dieser Antrag ist zulässig und begründet. Der weitergehende Antrag, die Ehe aufzuheben, ist unbegründet.
Die internationale Zuständigkeit des Gerichts folgt aus Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 des Rates vom 29.05.2000 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten. Im konkreten Fall ist eine Entscheidung über die Gültigkeit oder Ungültigkeit einer Ehe zu treffen. Beide Eheleute haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Kassel und damit im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Die zwischen den Eheleuten geschlossene Ehe ist unwirksam. Dies folgt aus Artikel 13 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch in der Fassung vom 17.07.2017, eingeführt durch Artikel 2 Nr. 1a des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen vom 17.07.2017. Danach ist eine Ehe nach dem hier anwendbaren Deutschen Recht unwirksam, wenn einer der Eheleute im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr nicht vollendet hatte, soweit die Ehemündigkeit eines Verlobten ausländischem Recht unterliegt.
Nach Artikel 13 Abs. 1 EGBGB unterliegen die Voraussetzungen der Eheschließung für jeden Verlobten dem Recht des Staates, dem er angehört. Vor dem Hintergrund, dass die Antragsgegnerin zu 2. die Staatsangehörigkeit des Staates Bosnien-Herzegowina hat, bestimmt sich die Ehemündigkeit nach den rechtlichen Regelungen des Landes Bosnien-Herzegowina und damit ausländischem Recht. Zum Zeitpunkt der Eheschließung am 28.01.2017 hatte die Antragsgegnerin zu 2. das 16. Lebensjahr nicht vollendet, was die Unwirksamkeit der Ehe zur Folge hat.
Die gesetzliche Härtefallregelung der Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen in Artikel 229 § 44 Abs. 4 EGBGB, nach der Artikel 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB nicht zur Anwendung kommt, greift im vorliegenden Fall nicht ein. Sie greift nur dann ein, wenn der minderjährige Ehegatte vor dem 22. Juli 1999 geboren wurde oder wenn die nach ausländischem Recht wirksame Ehe bis zur Volljährigkeit des minderjährigen Ehegatten geführt worden ist und kein Ehegatte seit der Eheschließung bis zur Volljährigkeit des minderjährigen Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte.
Die minderjährige Antragsgegnerin zu 2. wurde nach dem 22.07.1999 geboren. Die nach bosnisch-herzegowinischem Recht geschlossene Ehe wurde auch nicht bis zur Volljährigkeit der minderjährigen Antragsgegnerin zu 2. geführt. Die Antragsgegnerin zu 2 ist weiterhin minderjährig.
Die Unwirksamkeit der Ehe ist durch Beschluss festzustellen. Insofern besteht ein Feststellungsinteresse des Antragstellers, auch wenn sich die Unwirksamkeit der Ehe bereits aus dem Gesetz ergibt. Das Feststellungsinteresse des Antragstellers resultiert hier daraus, dass der Antragsteller im März 2017 vor Erlass des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen festgestellt hatte, dass eine wirksame Eheschließung vorliegt und dies schriftsätzlich geäußert hatte. Damit wurde für die Beteiligten ein Rechtsschein gesetzt, der eine gerichtliche Feststellung notwendig macht, dass aufgrund der Änderung der Gesetzeslage nun eine unwirksame Ehe vorliegt. Die Notwendigkeit der gerichtlichen Feststellung resultiert weiter daraus, dass die Antragsgegner auch nach der Gesetzesänderung die Ansicht vertreten, dass weiterhin eine wirksame Ehe vorliegt.
Die Kostenentscheidung folgt § 81 FamFG.
Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben. Dies resultiert daraus, dass antragstellerseits einerseits mit dem Hauptsacheantrag ein Antrag gestellt wurde, der nicht begründet ist. Andererseits hat der gestellte Hilfsantrag Erfolg. Die Antragsgegner haben insofern Anlass zur Erhebung des Feststellungsantrags gegeben, da sie die Ansicht vertreten, dass eine wirksame Ehe vorliegt.