Rechtsprechung / Amtsgericht Kassel
Amtsgericht Kassel Beschluss vom 31.01.2019 – 385 OWi 486/18
ECLI:DE:AGKASSE:2019:0131.385OWI486.18.00
Tenor
In der Bußgeldsache
...
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
wird die Verwaltungsbehörde angewiesen, der Betroffenen über ihren Verteidiger die Falldatei der die Betroffene betreffenden Ordnungswidrigkeit vom 14.06,2018, 8:58 Uhr, nebst öffentlichem Schlüssel auf einem durch den Betroffenen übersandten versiegelten Datenträger zu übersenden.
Gründe
Gegen die Betroffenen wurde aufgrund einer ihr vorgeworfenen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit am 10.10.2018 ein Bußgeldbescheid erlassen.
Durch den Verteidiger wurde wiederholt die Übersendung der konkreten Falldatei nebst öffentlichen Schlüssel verlangt.
Die Bußgeldbehörde verweigerte eine Übersendung der konkreten Falldatei mit folgender Begründung:
Zwar ist insoweit von einem Recht auf Einsichtnahme auszugehen (OLG Frankfurt, Beschl. v. 11.08.2016 - 2 SsOWi 562/16). Da die "Falldatei" verschlüsselt ist und zur Auswertung ein bestimmtes Auswerteprogramm benötigt, obliegt es allerdings der Verwaltungsbehörde, die im Besitz der "Falldatei" ist, zu entscheiden wie sie dem Anspruch auf Einsicht nachkommt. Sie ist zumindest verpflichtet, in den Räumen der Verwaltungsbehörde die Einsicht in die vom Messgerät erzeugten digitalisierten Falldatei des Betroffenen zu gewähren und dort das Auswerteprogramm, mit dem die Auswertung vorgenommen wird zur Verfügung zu stellen (OLG Frankfurt, Beschl. v. 11.08.2016 - 2 SsOWi 562/16)."
Die Bußgeldbehörde kann mit der von ihrer verfassten Begründung die Übersendung der Falldatei der konkreten Messung nicht ablehnen.
Die Betroffene hat einen Anspruch auf Übersendung der Falldatei der konkreten Messung. Diese Falldatei nebst öffentlichem Schlüssel ist ihm zur Verfügung zu stellen. Diese Daten sind den Betroffenen auf einem durch ihn zur Verfügung gestellten Datenträger, der bei Übersendung versiegelt sein muss, zu speichern.
Die Argumentation der Verwaltungsbehörde verfängt nicht. Das Oberlandesgericht. Frankfurt am Main verbietet es in seinem Beschluss gerade nicht, dass die Falldatei der konkreten Messung zur Verfügung gestellt wird.
Ob der „Falldatei"-Anforderer über das nötige Auswerteprogramm verfügt, hat die Verwaltungsbehörde nicht zu interessieren. Es ist Sache des Anforderers ein solches Programm vorzuhalten.
Sofern eine Übersendung der konkreten Falldatei nicht binnen 1 Woche ab Zugang dieses Schreibens erfolgte, ist über eine Beschlagnahme dieser Datei zu entscheiden.