Rechtsprechung / Amtsgericht Kassel

Amtsgericht Kassel Beschluss vom 23.02.2019 – 786 XVII Mi 417/19

ECLI:DE:AGKASSE:2019:0223.786XVII.MI417.19.00

Tenor

Der Antrag der Vorsorgebevollmächtigten vom 21.02.2019 auf Genehmigung einer Fixierung der Handgelenke und eines Fußgelenks sowie mittels eines Bauchgurts mit Schrittgurt wird zurückgewiesen.

Gründe

Der Antrag der Vorsorgebevollmächtigten vom 21.02.2019 auf Genehmigung einer Fixierung der Handgelenke und eines Fußgelenks sowie mittels eines Bauchgurts mit Schrittgurt ist zurückzuweisen.

I.

Mit am 21.02.2019 um 20.15 Uhr am Amtsgericht Kassel eingegangenem Telefax beantragte die ausdrücklich gemäß der vorgelegten Vorsorgevollmacht für „freiheitsentziehende Maßnahmen“ Bevollmächtigte die Fixierung des Betroffenen mittels Bauchgurt mit Schrittgurt sowie die Fixierung der Handgelenke und maximal eines Fußgelenks.

Das Kasseler Klinikum, in dem sich der Betroffene befindet, übermittelte am selben Tag eine ärztliche Stellungnahme, in der es sich unter anderem für eine Fünf-Punkt-Fixierung aussprach. Der Betroffene leide unter einem hirnorganischen Psychosyndrom nach subduralem Hämatom und müsse dringend ärztlich mittels Magensonde und intravenöser Therapie behandelt werden. Das von der Klinik verwendete Formular enthielt – anders als das dem Klinikum durch das Gericht zur Verfügung gestellte – keine Aussage dazu, ob eine Eins-zu-Eins-Betreuung des Betroffenen gewährleistet ist.

Am Rahmen eines Ortstermins am 22.02.2019 wurde der Betroffene jedenfalls an der Hüfte und den Händen und an einem Fußgelenk in einem Bett fixiert angetroffen. Er war motorisch äußerst unruhig, reagierte auf Ansprache nicht und litt zudem unter inkohärenter Logorrhoe.

Eine Ein-zu-Eins-Betreuung des Betroffenen durch pflegerisches oder therapeutisches Personal erfolgte nicht. Weder war im Patientenzimmer des Betroffenen therapeutisches oder pflegerisches Personal anwesend, noch erfolgte eine apparativ gestützte Überwachung des Betroffenen. Das Klinikum teilte auf gerichtliche Nachfrage mit, dass weder eine Eins-zu-Eins-Überwachung des Betroffenen, noch eine entsprechende apparative Überwachung, beispielsweise der Sauerstoffsättigung, im Sinne einer permanenten Überwachung durch therapeutisches oder pflegerisches Personal während der Fixierung erfolge. Man befürworte indes weiterhin eine Fünf-Punkt-Fixierung, weil der Betroffene „sich die Schläuche“ ziehe.

Auf den Hinweis des Gerichts, dass eine richterliche Genehmigung unter anderem eine solche Überwachung des fixierten Betroffenen zur Minimierung der sich aus der Fixierung ergebenden gesundheitlichen Risiken voraussetze, teilte das Klinikum durch sein Personal mit, es werde eine solche Überwachung gleichwohl aus Gründen des Personalmangels nicht sicherstellen. Hieran vermochte auch die Ankündigung der Ablehnung der Genehmigung nichts zu ändern.

II.

Die Voraussetzungen für eine richterliche Genehmigung der beantragten unterbringungsähnlichen Maßnahme gemäß §§ 1906 IV, V BGB, hier einer Fixierung mittels Bauchgurt mit Schrittgurt sowie die Fixierung der Handgelenke und eines Fußgelenks, liegen nicht vor.

Bei der angetragenen Maßnahme, Fixierung mittels Bauchgurt mit Schrittgurt sowie die Fixierung der Handgelenke und eines Fußgelenks, ist aufgrund der Schwere des Eingriffs und der damit verbundenen Gesundheitsgefahren grundsätzlich eine Eins-zu-Eins-Betreuung durch therapeutisches oder pflegerisches Personal zu gewährleisten.

Die Rechtsprechung verlangt aufgrund der Schwere des Eingriffs und der damit verbundenen Gesundheitsgefahren grundsätzlich jedenfalls bei einer Fünf-Punkt- oder Sieben-Punkt-Fixierung eine solche Betreuung (BVerfG, Urteil vom 24.7.2018 – 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16, NJW 2018, 2619, Rn. 83).

Hierbei handelt es sich nicht lediglich um eine im Vollzug einer genehmigten Fixierung zu beachtenden Anordnung, sondern um eine materielle Voraussetzung der Genehmigung. Das Postulat steht in der Entscheidung in einem unmittelbaren räumlichen und inhaltlichen Zusammenhang mit der Forderung, dass zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unabdingbar die Anordnung und Überwachung der Fixierung in einer geschlossenen psychiatrischen Einrichtung untergebrachter Personen durch einen Arzt sei. Zudem sei die Eins-zu-Eins-Betreuung aus Gründen der Schwere des Eingriffs erforderlich. Dies spricht in der Gesamtschau entscheidend dafür, von einer materiellen Voraussetzung zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme auszugehen.

Im Übrigen dürfte von dem Versagen einer Genehmigung eine größere verhaltenssteuernde Wirkung auf die vor Ort in der Klinik mit dem Vorgang Befassten ausgehen, als von einem Beschluss mit einer Vollzugsanordnung, deren Missachtung – wie vorliegend – bereits bei Erlass dem Gericht und dem Klinikum bekannt wäre, wird doch vergegenwärtigt, dass die tatsächlich praktizierte Fixierung (ohne Eins-zu-Eins-Betreuung) gerade nicht genehmigungsfähig ist.

Schließlich ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass das Unterlassen einer medizinisch indizierten und unter der Voraussetzung einer Eins-zu-Eins-Betreuung genehmigungsfähigen Fixierung rechtliche Risiken, nicht zuletzt solche in Verbindung mit § 13 StGB, für die in den Kliniken rechtlich Verantwortlichen bürgt.

Zwar ist vorliegend lediglich eine Fixierung an vier Punkten, Handgelenke, Hüfte sowie einem Fußgelenk, beantragt. Der Wortlaut der Entscheidung steht ihrer Anwendung auf den vorliegenden Fall gleichwohl hier nicht entgegen. Eine Eins-zu-Eins-Betreuung wird „jedenfalls“ in Fällen der Fünf-Punkt- oder Sieben-Punkt-Fixierung vorausgesetzt. Eine enumerative Benennung der einschlägigen Fälle liegt damit nicht vor.

Die Entscheidung des Verfassungsgerichts ist vielmehr entsprechend auf die hier beantragte Maßnahme anzuwenden. Die Interessenlage ist vergleichbar. Die Sachverhalte gleichen sich in ihren wesentlichen Merkmalen. Der Wortlaut, „…jedenfalls bei einer 5-Punkt- oder 7-Punkt-Fixierung…“ sei „…eine Eins-zu-Eins-Betreuung…“ zu gewährleisten, steht einem argumentum e contrario entgegen. Die postulierten Voraussetzungen haben auch hier vorzuliegen. Die benannten Gründe, Schwere des Eingriffs und die mit ihm verbundenen Gesundheitsgefahren, erfordern ebenfalls im vorliegenden Fall, eine Eins-zu-Eins-Überwachung des fixierten Betroffenen zu gewährleisten.

Die Fixierung von vier statt fünf Punkten und damit lediglich an einem Fußgelenk weniger als bei einer Fünf-Punkt-Fixierung führt allenfalls zu einem marginal weniger gravierenden Grundrechtseingriff, da die tatsächliche Wirkung nahezu identisch ist: Der Grundrechtsberechtigte kann sich weder aus dem Bett erheben, noch tatsächlich wirksame Handlungen vornehmen. Das gegenüber einer Fünf-Punkt-Fixierung hier zusätzlich mögliche Heben eines Beines – noch dazu im Bett liegend und an Handgelenken, Hüfte und übrigem Fußgelenk fixiert – gewährt lediglich ein geringfügiges Mehr an Freiheitsbetätigung, das zudem nicht zu einem im Tatsächlichen wirkungsvollen Mehr an Handlungsoptionen führt.

Der zweite Grund für das Erfordernis einer Eins-zu-Eins-Betreuung, die mit der Fixierung verbunden Gesundheitsgefahren, kommt bei der hiesigen Vier-Punkt-Fixierung ebenfalls unvermindert zum Tragen. Für die Fähigkeit des Betroffenen, auf etwaige akute Gefahren, beispielsweise des Erstickens in Folge Erbrechens, aufmerksam zu machen oder gar sich dieser Gefahren durch Einsatz der Hände selbst zu erwehren, ist die gegenüber der Fünf-Punkt-Fixierung unterbleibende Fixierung an einem Fußgelenk ohne Bedeutung.

Anhaltspunkte, beispielsweise in der Person oder Erkrankung des Betroffenen, für ein Abweichen vom durch das Verfassungsgericht postulierten Grundsatz, sind nicht erkennbar.

Schließlich ist die geforderte Eins-zu-eins-Betreuung gemessen an ihrem Zweck, Minimierung der mit einer Fixierung verbundenen Gesundheitsgefahren, dahingehend zu verstehen, dass eine permanente optische Überwachung des Zustands des Betroffenen durch pflegerisches oder therapeutisches Personal verbunden mit dessen Fähigkeit, unmittelbar innerhalb weniger Sekunden auf Notlagen reagieren zu können, zu gewährleisten ist. Auf diese Weise lassen sich die aus der Fixierung folgenden Gefahren für den Betroffenen bestmöglich begrenzen. Dagegen ist eine lediglich regelmäßige Überwachung in Ansehung der mit der Fixierung an Handgelenken, Hüfte und einem Fußgelenk verbundenen letalen Risiken für den Betroffenen nicht hinreichend. Aus demselben Grund verbietet sich ein Absehen von einer permanenten Überwachung aus personellen und damit ökonomischen Gründen.

Nachdem vorliegend eine Eins-zu-Eins-Betreuung des Betroffenen in diesem Sinne nicht erfolgt, war die beantragte Genehmigung zu versagen.