Rechtsprechung / Amtsgericht Kassel
Amtsgericht Kassel Urteil vom 05.12.2019 – 800 C 2364/19
ECLI:DE:AGKASSE:2019:1205.800C2364.19.00
Orientierungssatz
Ein einzelner Wohnungseigentümer kann den Verwalter wegen eines von einem im Rahmen der Hausverwaltung beauftragten Handwerker verursachten Schadens (hier: wegen Stromausfall) nicht auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, weder aus Vertrag noch aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter noch aus § 823 BGB noch aus § 831 BGB.
Verfahrensgang
nachgehend LG Frankfurt am Main, 23. Februar 2021, 2-13 S 12/20, Berufung zurückgewiesen
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Von den Gerichtskosten haben der Kläger 2/3 und der Beklagte 1/3 zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten hat der Kläger 1/3 zu tragen. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung der jeweiligen Gegenpartei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Schadensersatz und Unterlassung wegen einer Manipulation am Stromnetz des Hauses A in B.
Die Parteien sind - neben einer dritten Partei - Miteigentümer in der Wohnungseigentumsanlage A in B. Der Beklagte ist zugleich der Verwalter der Eigentümergemeinschaft. Vor mehreren Jahren wurde der Strom für die Treppenhausbeleuchtung des Hauses an den Stromkreis/Zähler angeschlossen, der für die im Erdgeschoss gelegene Wohnung des Klägers bestimmt ist. Vor etwa vier Jahren trennte der Kläger die Beleuchtung für die mittlere und obere Etage ab, da er hierfür die Stromkosten nicht mehr alleine tragen wollte. In der Eigentümerversammlung vom 28.05.2018 beschlossen die Eigentümer, einen gesonderten Stromzähler für die Hausflurbeleuchtung zu installieren. Sie ermächtigten in dem Beschluss weiter den Verwalter, einen Elektriker auf Kosten der Eigentümergemeinschaft zu beauftragen. Im Protokoll der Versammlung ist vermerkt, dass eine Firma beauftragt sei. Am 06.12.2018 während der arbeitsbedingten Abwesenheit des Klägers kam es zu einem Stromausfall, den der Kläger auf unfachmännische Installationsarbeiten an der Treppenhausbeleuchtung durch den vom Beklagten beauftragten Elektriker C zurückführt, der den Strom hierfür wieder an den Stromzähler des Klägers angeschlossen hatte.
Mit Teilvergleich vom 10.10.2019 haben die Parteien den ursprünglich mit der Klage geltend gemachten Unterlassungsanspruch, gerichtet darauf, dass es der Beklagte zu unterlassen habe, eigenmächtig Elektroinstallationen mit Auswirkungen auf die Stromversorgung der Wohnung des Klägers vorzunehmen, anderweitig geregelt. Wegen des Inhalts des Vergleichs wird auf die Protokollanlage vom 10.10.2019, Bl. 76 f. d.A., Bezug genommen
Der Kläger behauptet, durch die Arbeiten am Stromnetz am 06.12.2018 sei es in seiner Wohnung zu einem längeren Stromausfall gekommen. Dadurch sei das von ihm betriebene und mit Fischen und Korallen bestückte Meerwasseraquarium mehrere Stunden ohne Versorgung gewesen. Fischbestand und sonstiger Inhalt des Aquariums seien dadurch zerstört worden und hätten vernichtet werden müssen. Dieser zwischen dem 06.06.2017 und dem 18.11.2018 angeschaffte Besatz habe einen Anschaffungswert in Höhe von 2.696,18 € gehabt. Der Schaden sei auf nicht fachgemäße Arbeiten des Elektrikers C zurückzuführen, für die der Beklagte als Auftraggeber in seiner Eigenschaft als Hausverwalter entweder nach § 278 BGB oder nach § 831 BGB hafte.
Der Kläger beantragt zuletzt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 2.696,18 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.07.2019 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, er hafte nicht für den Schaden des Klägers, da er nicht selbst gehandelt habe, sondern der Fachhandwerker C. Außerdem sei er als Verwalter tätig geworden, so dass nicht er persönlich, sondern die Eigentümergemeinschaft in Anspruch zu nehmen sei. Außerdem bestreitet er, dass im Aquarium der Tierbesatz wie vorgetragen vorhanden gewesen und am 06.12.2018 durch einen Stromausfall vernichtet worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten
Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage bleibt in dem zuletzt beantragten Umfang erfolglos.
Der Kläger hat gegen den Beklagten unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt Ansprüche auf Schadensersatz wegen dem Stromausfall am 06.12.2018 und etwaigen Folgen für den Betrieb seines Aquariums. Denn es fehlt an einem Anspruchsgrund.
Des Gerichts geht dabei davon aus, dass maßgeblich hinsichtlich des Schadenszeitpunktes das Vorbringen des Klägers im Rechtsstreit ist, folglich der Schadenstag der 06.12.2018 ist. Zwar ist vorprozessualen im Schriftverkehr noch von einem anderen Schadenstag die Rede, nämlich vom 03.12.2018. Im prozessualen Vorbringen sind jedoch beide Parteien unstreitig davon ausgegangen, dass die streitgegenständlichen Elektroarbeiten am 06.12.2018 ausgeführt wurden. Letztlich handelt es sich dabei auch um ein Scheinproblem, weil der Anspruchsgrund unabhängig vom genauen Schadenstag fehlt.
Zwischen den Parteien bestehen keine unmittelbaren vertraglichen Beziehungen. Zwar ist der Beklagte als Verwalter der Eigentümergemeinschaft A in B tätig geworden. Der Verwaltervertrag besteht jedoch nicht zwischen dem Verwalter einerseits und den einzelnen Eigentümern andererseits, sondern zwischen dem Verwalter und dem Verband der Wohnungseigentümer, mithin der Wohnungseigentümergemeinschaft selbst. Folglich kann auch nur diese aus einer etwaigen Schlechterfüllung des Verwaltervertrages gegen den Beklagten vorgehen (Jennißen/Heinemann, § 27 WEG Rdnr. 169, 177), wobei dann der Beklagte wegen § 278 BGB für ein etwaiges Verschulden der von ihm beauftragten Handwerker Personen einstehen müsste. Fehlt es aber bereits an einer unmittelbaren Vertragsbeziehung der Parteien zueinander, so kommt eine Verschuldenszurechnung nach der letztgenannten Norm von vornherein nicht in Betracht.
Selbst wenn man entgegen der obigen Ausführungen annimmt, aus dem Verwaltervertrag ergeben sich auch unmittelbare Haftungsansprüche einzelner Wohnungseigentümer gegen den Verwalter (vgl. dazu Bärmann/Merle/Becker, § 27 WEG Rdnr. 345), bedarf es dann aber einer spezifischen Verletzung einer Verwalterpflicht (Niedenführ, § 27 WEG Rdnr. 109). Eine solche Pflichtverletzung ist jedoch dem Klagevorbringen nicht zu entnehmen. Zweifel ergeben sich bereits daraus, dass der Beklagte seiner Eigenschaft als Verwalter bei der Auftragserteilung an den Handwerker C einen Beschluss der Eigentümerversammlung umsetzte. Darüber hinaus entspricht es pflichtgemäßem Verwalter handeln, wenn er sich zur Durchführung von Installationsarbeiten eines Handwerkers bedient. Soweit dieser dann gegebenenfalls in Gewährleistungspflichtige Art und Weise die Arbeiten ausführt, betrifft dies dann aber keine Verletzung einer Verwalterpflicht.
Ein Anspruch ist auch nicht unter dem Aspekt einer Pflichtverletzung eines Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter (vgl. dazu Niedenführ, § 26 WEG Rdnr. 36) gegeben, weil dies nur dazu führt, dass der Kläger gegebenenfalls gegen den vom Beklagten beauftragten Handwerker unmittelbar auf einer vertraglichen Grundlage vorgehen könnte.
Folglich könnte der Kläger allenfalls gegen den Beklagten deliktische Ansprüche geltend machen.
Eine Eigenhaftung des Beklagten aus § 823 Abs. 1 BGB scheidet aber deswegen aus, weil er selbst an der Stromversorgung der Wohnung des Klägers nicht manipuliert hat. Das Gericht versteht dabei den Parteivortrag dahingehend, dass zwischen den Parteien letztlich unstreitig ist, dass nicht der Beklagte selbst handelte, sondern der von ihm beauftragte Handwerker C. Sollte das Vorbringen des Klägers dem entgegenstehend so zu verstehen sein, dass er von einer eigenen Handlung des Beklagten ausgeht, so läge in Ansehung des Beklagtenvorbringens insoweit jedoch eine streitige Tatsache vor. Dies wiederum hätte zur Folge, dass der Kläger das Handeln des Beklagten sich bereits nachweisen müsste. Beweis hat er jedoch insoweit nicht angetreten, auch nicht im Nachgang zu den Erörterungen im Termin vom 10.10.2019.
Der Beklagte haftet aber auch nicht aus § 831 BGB für das Handeln des Elektrikers C. Nach dieser Vorschrift haftet der Geschäftsherr für deliktisches Handeln seines Verrichtungsgehilfen. Ein Verrichtungsgehilfe ist eine Person, der eine übertragene Tätigkeit in abhängiger Weise für den Geschäftsherrn ausführt, also organisatorisch vom Geschäftsherrn abhängig ist und nach dessen Weisungen handelt. Ein selbstständig tätiger Handwerker ist regelmäßig kein Verrichtungsgehilfe, da dieser lediglich einen Auftrag nach Werkvertragsrecht ausführt, mithin nicht organisatorisch vom Auftraggeber abhängig ist und auch nicht dessen Weisungen unterliegt, da er für die Einhaltung der technischen Regeln und die Art und Weise der Ausführung der beauftragten Arbeiten selbst verantwortlich ist. So ist es hier in der Person des Elektrikers C. Auch nach dem Klägervorbringen ist nicht erkennbar, dass dieser nach den vorstehenden Maßstäben als Verrichtungsgehilfe des Beklagten einzuordnen wäre.
Vor diesem Hintergrund kommt es auf den Streit der Parteien darüber, ob die Tiere im Aquarium des Klägers durch den streitgegenständlichen Stromausfall überhaupt verendet sind, nicht mehr an. Auch bedarf es keiner Klärung, ob die Schadensumme vom Kläger korrekt angegeben worden ist.
Fehlt es solchermaßen an einem Hauptanspruch, so kann der Kläger auch keine Zinsen verlangen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Dabei berücksichtigt das Gericht, dass die Parteien im Zwischenvergleich vom 10.10.2019 vereinbart haben, dass die Kosten des Zwischenvergleichs gegeneinander aufgehoben sein sollen. Da der mit dem Zwischenvergleich erledigte Unterlassungsanspruch wertmäßig rund 2/3 des Gesamtstreitwertes erfasst, hat der Beklagte im Endergebnis 1/3 der Gerichtskosten zu tragen, jedoch dem Kläger wegen der Abrede der Kostenaufhebung für den Teilvergleich keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Da auch der Kläger dem Beklagten hinsichtlich des mit dem Teilvergleich erledigten Teils des Rechtsstreits keine Kosten zu erstatten hat, trifft ihn nur eine Erstattungspflicht hinsichtlich des erfolglos gebliebenen Zahlungsantrages, der einen Anteil von 1/3 am Gesamtstreitwert hat.