Rechtsprechung / Amtsgericht Kassel

Amtsgericht Kassel Beschluss vom 18.03.2020 – 781 XVII KE 2273/17

ECLI:DE:AGKASSE:2020:0318.781XVII.KE2273.17.00

Anmerkung

Der BGH hat in dieser Sache mit Beschluss vom 16. Juni 2021 – XII ZB 208/20 - abweichend entschieden (Bestätigung der Entscheidung des LG Kassel 3. Zivilkammer v. 14. April 2020, 3 T 161/20).

Verfahrensgang

nachgehend LG Kassel, 14. April 2020, 3 T 161/20

nachgehend Bundesgerichtshof Karlsruhe, 16. Juni 2021, XII ZB 208/20, Beschluss

Tenor

In der Betreuungssache

wird die, dem Betreuer, Herrn A, für seine Tätigkeit aus der Staatskasse zu erstattende, Vergütung in der Zeit vom 28.01.2020 bis 24.02.2020 aufgrund des Antrages vom 26.02.2020 auf

153,90 €

festgesetzt. Die Vergütung gilt auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandenen Aufwendungen ab.

Eine eventuelle Rückforderung durch die Staatskasse gemäß §§ 1908i, 1836e BGB bleibt vorbehalten.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Gründe

Herr A ist Betreuer des Betroffenen. Das Gericht hat festgestellt, dass die Betreuung berufsmäßig geführt wird.

Der Betreuer hat somit Anspruch auf eine Vergütung gemäß §§ 1908i, 1836 BGB, §§ 292 Abs. 1, 168 FamFG, §§ 1, 4, 5, 9 VBVG n. F., die sich wie folgt berechnet:

Zeitraum

Tabelle

Nummer in der Tabelle

Vermögens-status

Betrag

vom

bis

28.01.2020

24.02.2020

C

5.2.1

mittellos

153,90

*) Anlage zu § 4 Abs. 1 VBVG,

Vergütungstabelle C

Nr.

Dauer d.

Betreuung

gewöhnlicher

Aufenthaltsort

Verm.

Status

mtl. Betrag

Nr.

Dauer d.

Betreuung

gewöhnlicher

Aufenthaltsort

Verm.Status

mtl. Betrag

C2.1.1

4.-6.

Monat

stat.Einr. oder

gleichgest. Wohnform

mittellos

208,00 €

C4.1.1

13.-24.

Monat

stat.Einr. oder

gleichgest. Wohnform

mittellos

141,00 €

C2.1.2

nicht mittellos

257,00 €

C4.1.2

nicht mittellos

149,00 €

Nr.

Dauer d.

Betreuung

gewöhnlicher

Aufenthaltsort

Verm.

Status

mtl. Betrag

C2.2.1

andere Wohnform

mittellos

277,00 €

C4.2.1

andere Wohnform

mittellos

198,00 €

C2.2.2

nicht mittellos

339,00 €

C4.2.2

nicht mittellos

257,00 €

C1.1.1

1.-3.

Monat

stat.Einr. oder

gleichgest. Wohnform

mittellos

317,00 €

C3.1.1

7.-12.

Monat

stat.Einr. oder

gleichgest. Wohnform

mittellos

202,00 €

C5.1.1

ab 25. Monat

stat.Einr. oder

gleichgest. Wohnform

mittellos

102,00 €

C1.1.2

nicht mittellos

327,00 €

C3.1.2

nicht mittellos

229,00 €

C5.1.2

nicht mittellos

127,00 €

C1.2.1

andere Wohnform

mittellos

339,00 €

C3.2.1

andere Wohnform

mittellos

246,00 €

C5.2.1

andere Wohnform

mittellos

171,00 €

C1.2.2

nicht mittellos

486,00 €

C3.2.2

nicht mittellos

312,00 €

C5.2.2

nicht mittellos

211,00 €

Die Vergütung beträgt insgesamt 153,90 €.

Dem Antrag konnte nicht in vollem Umfang gefolgt werden:

Da die Betreuung, durch den Tod des Betroffenen, in mitten eines Vergütungsmonats geendet hat, ist eine zeitanteilige Berechnung gemäß § 5 Abs. 2 VBVG n. F. vorzunehmen.

Diese Vorschrift nimmt unter anderem Bezug auf § 191 BGB, laut dem jeder Monat mit 30 Tagen zugrunde zu legen ist.

Gemäß einschlägiger Kommentarstellen (u. a. Jürgens, Betreuungsrecht, 6. Auflage 2019, Rn. 20 zu § 5 VBVG und BeckOK, Rn. 57 zu § 5 VBVG), gilt dies sowohl hinsichtlich der Tageszahl durch welche zu teilen ist, als auch hinsichtlich der Zahl der Tage für welche die anteilige Berechnung erfolgt (Nenner), unabhängig davon ob ein betreffender Monat tatsächlich gegebenenfalls mehr oder weniger als 30 Tage umfasst. Lediglich unter Rn. 12 zu § 5 VBVG im Münchener Kommentar wird, unter Bezugnahme auf § 41 Abs. 1 S. 2 SGB II, auch auf ein Berechnungsmodell auf Grundlage der tatsächlichen Tagesanzahl eingegangen. Insoweit ist jedoch anzumerken, dass auch die Kommentierung zu § 41 Abs. 1 S. 2 SGB II, unabhängig von der tatsächlichen Tagesanzahl des Monats, von einer Berechnung auf Grundlage von 30 Tagen ausgeht.

Auch die Stellungnahme des Bezirksrevisors vom 11.03.2020 (Bl. 136 d. A), auf welche wegen des genauen Inhalts Bezug genommen wird, entspricht dieser Auffassung.

Demnach ist der hier gegenständliche Vergütungszeitraum wie folgt zu berechnen:

27/30 Tage x 171,00 € = 153,90 €

Der Betroffene ist mittellos im Sinne von §§ 1908i, 1836c, 1836d BGB. Die Zahlung erfolgt daher aus der Staatskasse.

Die Beschwerde war gemäß § 61 Abs. 2 FamFG zuzulassen, weil die Frage der Auswirkung des, von § 5 Abs. 2 VBVG in Bezug genommen, § 191 BGB für die Anzahl der zwecks anteiliger Vergütungsberechnung zugrunde zu legenden Tage von grundsätzlicher Bedeutung ist.