Rechtsprechung / Amtsgericht Kassel
Amtsgericht Kassel Beschluss vom 18.03.2020 – 781 XVII KE 2273/17
ECLI:DE:AGKASSE:2020:0318.781XVII.KE2273.17.00
Anmerkung
Der BGH hat in dieser Sache mit Beschluss vom 16. Juni 2021 – XII ZB 208/20 - abweichend entschieden (Bestätigung der Entscheidung des LG Kassel 3. Zivilkammer v. 14. April 2020, 3 T 161/20).
Verfahrensgang
nachgehend LG Kassel, 14. April 2020, 3 T 161/20
nachgehend Bundesgerichtshof Karlsruhe, 16. Juni 2021, XII ZB 208/20, Beschluss
Tenor
In der Betreuungssache
wird die, dem Betreuer, Herrn A, für seine Tätigkeit aus der Staatskasse zu erstattende, Vergütung in der Zeit vom 28.01.2020 bis 24.02.2020 aufgrund des Antrages vom 26.02.2020 auf
153,90 €
festgesetzt. Die Vergütung gilt auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandenen Aufwendungen ab.
Die Beschwerde wird zugelassen.
Gründe
Herr A ist Betreuer des Betroffenen. Das Gericht hat festgestellt, dass die Betreuung berufsmäßig geführt wird.
Zeitraum
Tabelle
Nummer in der Tabelle
Vermögens-status
Betrag
vom
bis
28.01.2020
24.02.2020
C
5.2.1
mittellos
153,90
*) Anlage zu § 4 Abs. 1 VBVG,
Vergütungstabelle C
Nr.
Dauer d.
Betreuung
gewöhnlicher
Aufenthaltsort
Verm.
Status
mtl. Betrag
Nr.
Dauer d.
Betreuung
gewöhnlicher
Aufenthaltsort
Verm.Status
mtl. Betrag
C2.1.1
4.-6.
Monat
stat.Einr. oder
gleichgest. Wohnform
mittellos
208,00 €
C4.1.1
13.-24.
Monat
stat.Einr. oder
gleichgest. Wohnform
mittellos
141,00 €
C2.1.2
nicht mittellos
257,00 €
C4.1.2
nicht mittellos
149,00 €
Nr.
Dauer d.
Betreuung
gewöhnlicher
Aufenthaltsort
Verm.
Status
mtl. Betrag
C2.2.1
andere Wohnform
mittellos
277,00 €
C4.2.1
andere Wohnform
mittellos
198,00 €
C2.2.2
nicht mittellos
339,00 €
C4.2.2
nicht mittellos
257,00 €
C1.1.1
1.-3.
Monat
stat.Einr. oder
gleichgest. Wohnform
mittellos
317,00 €
C3.1.1
7.-12.
Monat
stat.Einr. oder
gleichgest. Wohnform
mittellos
202,00 €
C5.1.1
ab 25. Monat
stat.Einr. oder
gleichgest. Wohnform
mittellos
102,00 €
C1.1.2
nicht mittellos
327,00 €
C3.1.2
nicht mittellos
229,00 €
C5.1.2
nicht mittellos
127,00 €
C1.2.1
andere Wohnform
mittellos
339,00 €
C3.2.1
andere Wohnform
mittellos
246,00 €
C5.2.1
andere Wohnform
mittellos
171,00 €
C1.2.2
nicht mittellos
486,00 €
C3.2.2
nicht mittellos
312,00 €
C5.2.2
nicht mittellos
211,00 €
Die Vergütung beträgt insgesamt 153,90 €.
Dem Antrag konnte nicht in vollem Umfang gefolgt werden:
Da die Betreuung, durch den Tod des Betroffenen, in mitten eines Vergütungsmonats geendet hat, ist eine zeitanteilige Berechnung gemäß § 5 Abs. 2 VBVG n. F. vorzunehmen.
Diese Vorschrift nimmt unter anderem Bezug auf § 191 BGB, laut dem jeder Monat mit 30 Tagen zugrunde zu legen ist.
Gemäß einschlägiger Kommentarstellen (u. a. Jürgens, Betreuungsrecht, 6. Auflage 2019, Rn. 20 zu § 5 VBVG und BeckOK, Rn. 57 zu § 5 VBVG), gilt dies sowohl hinsichtlich der Tageszahl durch welche zu teilen ist, als auch hinsichtlich der Zahl der Tage für welche die anteilige Berechnung erfolgt (Nenner), unabhängig davon ob ein betreffender Monat tatsächlich gegebenenfalls mehr oder weniger als 30 Tage umfasst. Lediglich unter Rn. 12 zu § 5 VBVG im Münchener Kommentar wird, unter Bezugnahme auf § 41 Abs. 1 S. 2 SGB II, auch auf ein Berechnungsmodell auf Grundlage der tatsächlichen Tagesanzahl eingegangen. Insoweit ist jedoch anzumerken, dass auch die Kommentierung zu § 41 Abs. 1 S. 2 SGB II, unabhängig von der tatsächlichen Tagesanzahl des Monats, von einer Berechnung auf Grundlage von 30 Tagen ausgeht.
Auch die Stellungnahme des Bezirksrevisors vom 11.03.2020 (Bl. 136 d. A), auf welche wegen des genauen Inhalts Bezug genommen wird, entspricht dieser Auffassung.
Demnach ist der hier gegenständliche Vergütungszeitraum wie folgt zu berechnen:
27/30 Tage x 171,00 € = 153,90 €
Die Beschwerde war gemäß § 61 Abs. 2 FamFG zuzulassen, weil die Frage der Auswirkung des, von § 5 Abs. 2 VBVG in Bezug genommen, § 191 BGB für die Anzahl der zwecks anteiliger Vergütungsberechnung zugrunde zu legenden Tage von grundsätzlicher Bedeutung ist.