Rechtsprechung / Amtsgericht Kassel

Amtsgericht Kassel Beschluss vom 29.11.2021 – 523 F 1739/20 S

ECLI:DE:AGKASSE:2021:1129.523F1739.20S.00

Tenor

I. Die am 22.03.2011 vor dem Standesbeamten des Standesamts in Kassel (Eheregister Nr. E 91/2011) geschlossene Ehe der beteiligten Ehegatten wird geschieden.

II. Zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen (Versicherungsnummer 12 040274 G 015) wird im Wege der internen Teilung zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 0,1161 Entgeltpunkten auf deren Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer 52 070687 R 502), bezogen auf den 31.07.2020, übertragen.

Zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer 52 070687 R 502) wird im Wege der internen Teilung zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 0,3568 Entgeltpunkten auf dessen Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen (Versicherungsnummer 12 040274 G 015), bezogen auf den 31.07.2020, übertragen.

III. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

I. Scheidung

Gemäß § 38 Abs.4 Nr.2, Abs.5 Nr.1 FamFG bedarf dieser Verfahrensteil keiner Begründung, weil der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines der beteiligten Ehegatten widerspricht.

II. Versorgungsausgleich

Gemäß §§ 1587 BGB, 1 Abs. 1 VersAusglG hat zwischen den Ehegatten ein Versorgungsausgleich in der Weise stattzufinden, dass die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den Ehegatten geteilt werden.

Die Ehezeit beginnt gemäß § 3 Abs. 1 VersAusglG mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. Die Ehegatten haben am 22.03.2011 die Ehe miteinander geschlossen. Der Scheidungsantrag ist am 26.08.2020 zugestellt worden. Demnach umfasst die Ehezeit den Zeitraum vom 01.03.2011 bis zum 31.07.2020. Die Ehezeit beträgt damit mehr als drei Jahre. Der Versorgungsausgleich findet deshalb von Amts wegen statt.

1. Erworbene Anrechte der Ehegatten

Der Antragsteller hat nach Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Hessen (Versicherungsnummer 12 040274 G 015) vom 03.02.2021 ein Anrecht in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Der Ehezeitanteil beträgt 0,2322 Entgeltpunkte, was einer Monatsrente von 7,94 € entspricht. Der Rentenversicherungsträger schlägt gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Ausgleichswert in Höhe von 0,1161 Entgeltpunkten vor, was einer Monatsrente von 3,97 € entspricht. Der korrespondierende Kapitalwert beträgt 875,68 €.

Die Antragsgegnerin hat nach Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer 52 070687 R 502) vom 30.08.2021 ein Anrecht in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Der Ehezeitanteil beträgt 0,7136 Entgeltpunkte, was einer Monatsrente von 24,40 € entspricht. Der Rentenversicherungsträger schlägt gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Ausgleichswert in Höhe von 0,3568 Entgeltpunkten vor, was einer Monatsrente von 12,20 € entspricht. Der korrespondierende Kapitalwert beträgt 2.691,16 €.

2. Ausgleich der Anrechte

Der Ausgleich der gleichartigen Anrechte des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen (Versicherungsnummer 12 040274 G 015) und der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer 52 070687 R 502) hat gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG im Wege der internen Teilung stattzufinden. Da die beiden Anrechte i.S. § 18 Abs. 1 VersAusglG gleichartig sind, ist insoweit gemäß § 18 Abs. 1, 3 VersAusglG die Differenz der korrespondierenden Kapitalwerte (§ 47 VersAusglG) maßgeblich. Diese beträgt 2.691,16 € - 875,68 € = 1.815,48 €. Sie ist zwar im Sinne von § 18 Abs. 3 VersAusglG gering, weil sie nicht größer ist als 120 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV am Ende der Ehezeit (Bezugsgröße: 3.185,00 €; 120 % hiervon: 3.822,00 €). Das Gericht gleicht die Anrechte in Ausübung des eingeräumten Ermessens in Anwendung der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2012, 189 ff., FamRZ 2012,192 ff. und FamRZ 2012, 277 ff.; vgl. auch Wick FuR 2012, 230-235) gleichwohl aus. Denn durch die Übertragung der Anrechte entsteht für die Versorgungsträger kein so unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand, dass dies die Durchbrechung des Halbteilungsgrundsatzes rechtfertigt. Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung prüfen die sie betreffenden Entscheidungen ohnehin auf ihre Gesetzmäßigkeit. Die computertechnische Umbuchung der Entgeltpunkte stellt dazu keinen wesentlichen Mehraufwand dar. Durch die Durchführung des Versorgungsausgleichs entstehen auch keine für die Versorgungsträger unzumutbaren geringfügigen Splitterversorgungen. Es ist daher zu Lasten des Anrechts des Antragstellers ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts von 0,1161 Entgeltpunkten zu Gunsten der Antragsgegnerin zu übertragen. Ferner ist zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts von 0,3568 Entgeltpunkten zu Gunsten des Antragstellers zu übertragen.

III. Kosten

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 150 FamFG. Danach tragen die Ehegatten die Gerichtskosten je zur Hälfte, jeder Ehegatte trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.