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Amtsgericht Kassel Urteil vom 24.02.2022 – 434 C 1336/21

ECLI:DE:AGKASSE:2022:0224.434C1336.21.00

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 721,61 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 05.01.2021 sowie weitere 12,42 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 20.05.2021 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten um restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 16.11.2020.

Die Haftung des Beklagten für den Unfall ist unstreitig, streitig ist lediglich die Schadenshöhe.

Der Beklagte hatte sich unmittelbar nach dem Unfall bereit erklärt, den Schaden durch die A begutachten zu lassen. Der Kläger stellte sein Fahrzeug auch wunschgemäß am 20.11.2020 dort vor und machte gegenüber dem Sachverständigen Angaben zu nicht reparierten und zu reparierten Vorschäden.

Nachdem das Gutachten der A vorlag, erteilte der Kläger unter dem 09.12.2020 selbst einen Gutachtenauftrag und ließ seinen Schaden sachverständig schätzen von der B, die Nettoreparaturkosten von ca. 3.000,00 EUR ermittelte. Für die Erstellung des Gutachtens wurden dem Kläger 721,61 EUR in Rechnung gestellt.

Der Kläger hatte bereits außergerichtlich seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten mandatiert, der zunächst mit anwaltlichem Schreiben vom 16.12.2020 den Beklagten zur Regulierung aufforderte sowie zur Abgabe einer titelersetzenden Feststellungserklärung. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 16.12.2020 (Bl. 6-7 d. A.) Bezug genommen.

Anschließend ließ der Kläger sein Fahrzeug reparieren. Für die Reparatur wurden ihm 3.970,27 EUR in Rechnung gestellt. Diese machte der anwaltlich vertretene Kläger sodann nebst Nutzungsausfall in Höhe von 152,00 EUR geltend.

Der Beklagte zahlte die Reparaturkosten vollständig sowie die allgemeine Kostenpauschale von 25,00 EUR sowie auf die außergerichtlichen Anwaltskosten 480,12 EUR.

Lediglich die Gutachterkosten übernahm der Beklagte nicht.

Der Kläger ist der Ansicht, er habe Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten. Er habe ein eigenes Gutachten in Auftrag geben dürfen unabhängig davon, dass der Beklagte bereits ein Gutachten bei der A in Auftrag gegeben habe. Auch habe er Anspruch auf vorgerichtliche Anwaltskosten aus einem Gegenstandswert von bis zu 6.000,00 EUR, wobei das Feststellungsinteresse mit dem zu Beginn des Mandats im Raum stehenden Vollkaskorückstufungsschaden, ursprünglich denkbarer etwaiger Mietwagenkosten für den Reparaturzeitraum, die noch nicht bezifferte Reparaturmehrwertsteuer usw. zu beziffern sei.

Der Kläger beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 721,61 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.01.21 zu zahlen;

2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger weitere 91,32 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht, die zweite von dem Kläger in Auftrag gegebene Begutachtung sei nicht erforderlich gewesen, nachdem der Reparaturschaden durch die A eingeschätzt worden sei. Der Kläger habe insoweit gegen § 254 BGB verstoßen. Hätte der Kläger sogleich gegenüber dem Beklagten mitgeteilt, dass er aus Gründen der Waffengleichheit selbst einen Gutachter aussuchen wolle, hätte der Beklagte darauf verzichtet, derartige Kosten vorab auszulösen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.02.2022 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

Der Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf weiteren Schadensersatz in Höhe von 721,61 EUR gem. §§ 7, 18 Abs. 1 StVG, 115 VVG, 249 BGB.

Die Einstandspflicht des Beklagten zu 100 % für die anlässlich dieses Verkehrsunfalls entstandenen Schäden steht außer Streit. Dieser wendet sich lediglich gegen die Höhe der Rechtsanwaltskosten und gegen die Sachverständigenkosten.

Die Kosten der Schadensfeststellung sind gem. §§ 249 ff BGB grundsätzlich Teil des zu ersetzenden Schadens. Der Schädiger hat dabei die Kosten eines Sachverständigengutachtens zu ersetzen, soweit dieses zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig ist. Der Geschädigte darf - von Bagatellschäden bis 700,00 EUR bei Kfz-Unfällen abgesehen – einen Sachverständigen seiner Wahl hinzuziehen, und zwar auch dann, wenn bereits der Schädiger einen beauftragt hat (Grüneberg/Grüneberg, BGB, 81. A., § 249 Rn. 58 m. w. N.).

Der Kläger als Geschädigter durfte einen eigenen Sachverständigen mit der Schadensbegutachtung beauftragen. Nicht entgegen steht, dass der Beklagte bereits die A mit der Begutachtung beauftragt hat. Dass die Parteien sich zuvor auf die alleinige Begutachtung durch die A geeinigt hätten, behauptet auch der Beklagte nicht. Die Tatsache, dass der Kläger gegen die Beauftragung eines Gutachters durch den Beklagten keine Einwände hatte und das Fahrzeug dort wie gewünscht vorgeführt hat, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn es weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Kläger gegenüber dem Beklagten auf die Einschaltung eines eigenen Gutachters verzichtet hat.

Die Gutachten kamen offenbar auch zu unterschiedlichen Ergebnissen, die tatsächlich entstandenen Reparaturkosten waren fast doppelt so hoch wie von der A zuvor ermittelten.

Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Schadensminderung nach § 254 Abs. 2 S. 1 BGB liegt in der Beauftragung eines eigenen Schadensgutachters bei der konkreten Sachlage nicht vor.

Demzufolge hat der Kläger einen Anspruch auf die ihm entstandenen Sachverständigenkosten in Höhe von 721,61 EUR brutto. Einwände gegen die Höhe der Rechnung wurden nicht vorgebracht.

Allerdings hat der Kläger lediglich einen Anspruch auf weitere Rechtsanwaltskosten in Höhe von 12,42 EUR. Denn eine Tätigkeit bezogen auf einen Gegenstandswert von bis zu 6.000,00 EUR hat auch nach dem klägerischen Vortrag nicht stattgefunden.

Der Geschädigte hat grundsätzlich Anspruch auf die Kosten der Rechtsverfolgung, wozu vor allem die Anwaltskosten zählen (Grüneberg/Grüneberg, BGB, 81. A., § 249 Rn. 56f).

Für seine Tätigkeit bezogen auf einen Gegenstandswert von bis zu 5.000,00 EUR und einer 1,3er Gebühr nebst Auslagen und Mehrwertsteuer sind Kosten entstanden in Höhe von 492,54 EUR. Abzüglich der bereits von dem Beklagten erstatteten 480,12 EUR ergibt sich eine weitere Forderung in Höhe von 12,42 EUR.

Die Bemessung des Gegenstandswertes für die vorgerichtlichen Anwaltskosten war vorliegend einer Veränderung unterworfen, da es zu einem Austausch verschiedener Positionen gekommen war. Die Schadenspositionen sind bei einer Auswechslung nicht zu addieren.

Insofern ist zu berücksichtigen, dass sich ausweislich des ursprünglichen anwaltlichen Schreibens vom 16.12.2020 eine Forderung von 3.457,24 EUR ergab zuzüglich einer titelersetzenden Feststellungserklärung. Zur Erläuterung wurde angeführt, dass sich das Feststellungsinteresse ergäbe aus der zu erwartenden Reparaturmehrwertsteuer, etwaigen Mietwagenkosten u.s.w.. Zusammen mit dem Wert des Feststellungsinteresses werde die Gebührenstufe bis zu 5.000,00 EUR erreicht. Den Wert des Feststellungsinteresses bemisst der Kläger mit 600,00 EUR für u. a. ein zu Beginn des Mandats im Raum stehender Vollkaskorückstufungsschaden, ursprünglich denkbare etwaige Mietwagenkosten für den Reparaturzeitraum, die zunächst noch nicht bezifferte Reparaturmehrwertsteuer u.s.w.. Ob diese Bemessung zutreffend war oder nicht, kann dahinstehen.

Denn anschließend forderte der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers die weiteren konkreten Schadenspositionen, nämlich die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten brutto und zusätzlich den Nutzungsausfallschaden von 152,00 EUR. Dadurch war das ursprünglich bezogen auf Nutzungsausfall/Mietwagenkosten und Reparaturmehrwertsteuer vorhandene Feststellungsinteresses in dem erweiterten konkreten Schadensersatz aufgegangen. Ersatz für Mietwagenkosten kam bei bereits ausgeführter Reparatur ohne Inanspruchnahme eines Mietfahrzeugs nicht mehr in Betracht. Infolge der konkreten Abrechnung flossen die zusätzlichen Beträge in den Gegenstandswert ein und erhöhten diesen wie folgt:

3.970,27 EUR Reparaturkosten brutto

152,00 EUR Nutzungsausfall

25,00 EUR Kostenpauschale

721,61 EUR Sachverständigenkosten

= 4.868,88 EUR.

Zwar hat der Beklagte keine geforderte titelersetzende Erklärung abgegeben. Jedoch regulierte er – mit Ausnahme der Sachverständigenkosten – die geltend gemachten Schäden vollständig, die Haftung zu 100 % war zu keinem Zeitpunkt streitig. Der Kläger selbst hat vorgetragen, unstreitig sei der Unfall auf Klägerseite unabwendbar und unvermeidbar gewesen, entsprechend habe der Beklagte eine 100%ige Haftung anerkannt und auf dieser reguliert. Ein den Gegenstandswert weiter erhöhendes Feststellungsinteresse für eine hypothetische Inanspruchnahme der Vollkasko und daraus resultierende Rückstufung war bei dieser Sachlage nicht zu berücksichtigen.

Der Zinsanspruch ist gem. §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 291 BGB begründet.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2, 708 Nr. 11, 711 ZPO.