Rechtsprechung / Amtsgericht Kassel
Amtsgericht Kassel Beschluss vom 22.04.2022 – 510 F 898/21 UG
ECLI:DE:AGKASSE:2022:0422.510F898.21UG.00
Orientierungssatz
Die Voraussetzungen für einen Umgangsausschluss liegen vor, wenn eine vom Kindesvater ausgehende Gefahr für Leib und Leben der Kindesmutter besteht und damit auch zumindest eine mittelbare Gefährdung der körperlichen oder geistigen-seelischen Entwicklung der Kinder einhergeht.
Die Voraussetzungen für einen Umgangsausschluss liegen vor, wenn eine vom Kindesvater ausgehende Gefahr für Leib und Leben der Kindesmutter besteht und damit auch zumindest eine mittelbare Gefährdung der körperlichen oder geistigen-seelischen Entwicklung der Kinder einhergeht. Denn das Wohl der Kinder ist von der körperlichen Unversehrtheit der Mutter, bei welcher sie leben, abhängig. Soll der Kindesvater weiterhin keine Kenntnis vom Aufenthaltsort der Kindesmutter haben, so ist auch keine mildere Maßnahme als ein Umgangsausschluss gegeben.
Einer weitergehenden Abwägung dahingehend, wie sich der Umgangsausschluss auf die persönliche Entwicklung der Kinder auswirken könnte, bedarf es nicht. Denn hierauf kommt es nicht an, da in Fällen, in denen der körperlichen Unversehrtheit der Kindesmutter Gefahren drohen, das Recht der Kinder, dass ihre Mutter weiterhin unversehrt bleibt, schwerer wiegt als das Umgangsrecht des Vaters.
Tenor
1. Das Umgangsrecht des Kindesvaters mit den Kindern
A B, geboren am 1,
und
C B, geboren am 2,
wird bis zum 22.04.2025 ausgeschlossen; der Kindesvater hat in diesem Zeitraum jede Form der Kontaktaufnahme zu den Kindern zu unterlassen.
2. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen vorstehende Anordnung wird dem Kindesvater die Festsetzung eines Ordnungsgelds von bis zu 25.000 Euro oder für den. Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann oder seine Beitreibung keinen Erfolg verspricht, die Festsetzung von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.
3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kindesvater auferlegt.
4. Der Verfahrenswert wird auf 6.000 € festgesetzt.
Gründe
Der Beteiligte zu Ziff.4 (Kindesvater) und die Beteiligte zu Ziff.5 (Kindesmutter) sind die Eltern der beiden Kinder A, geb. am 1, und C, geb. am 2. Die Kindeseltern waren und sind nicht miteinander verheiratet. Im Jahr 2013 ließen sie sich nach islamischem Brauch trauen. Die Kindesmutter zog sodann aus ihrem Elternhaus in D aus und zog mit dem Kindesvater in E zusammen. Der Kindesvater hat die Vaterschaft für beide Kinder anerkannt. Die Eltern hatten zunächst aufgrund von Sorgerechtserklärungen für beide Kinder die gemeinsame elterliche Sorge. Mit Beschluss vom 29.03.2021 übertrug das Gericht im vorangegangenen einstweiligen Anordnungsverfahren 510 F 3107/20 der Kindesmutter Teilbereiche der elterlichen Sorge u.a. das Aufenthaltsbestimmungsrecht vorläufig zur alleinigen Ausübung. Der Kindesvater leitete sodann ein Hauptsache-Sorgerechtsverfahren ein, 510 F 1280/21 SO; mit Beschluss vom 22.04.2022 übertrug das Gericht der Kindsmutter die elterliche Sorge für beide Kinder zur alleinigen Ausübung.
Mit Beschluss vom 29.03.2021 und 12.10.2021 hat das erkennende Gericht in den einstweiligen Anordnungsverfahren 510 F 3107/20 und 510 F 2537/21 den Umgang des Kindesvaters mit den beiden Kindern einstweilen bis zum 12.04.2022 ausgeschlossen. Das Gericht hat sodann von Amts wegen das vorliegende Hauptsacheverfahren eingeleitet.
Die Kindesmutter ist Lehrerin, der Kindesvater ist als Anlagenführer beschäftigt. Die Kindeseltern lebten bis zum 15.10.2020 mit den gemeinsamen Kindern in dem im Eigentum des Kindesvaters stehenden Zweifamilienhaus in E.
Nach der Geburt der Kinder war die Kindesmutter jeweils 14 Monate in Elternzeit. Beide Kinder wurden von der Kindesmutter gestillt. Der Kindesvater war bei A ebenfalls zwei Monate in Elternzeit. Seine Elternzeit begann einen Monat bevor A den Kindergarten besuchte, die Kindesmutter nahm zu diesem Zeitpunkt ihre Berufstätigkeit als Lehrerin wieder auf und war in Teilzeit tätig. Während dieser Zeit wurde der Kindesvater bei der Betreuung von A von dem Bruder und der Mutter der Kindesmutter unterstützt. Nach Beginn des Kindergartenbesuchs von A war der Kindesvater noch einen Monat in Elternzeit. Die Eingewöhnung von A im Kindergarten fand in den Schulferien statt und beide Eltern nahmen hieran teil. Die Kindesmutter hat nach Wiederaufnahme ihrer Berufstätigkeit nach ihrer Elternzeit bis zur Trennung vom Kindesvater im Oktober 2020 in Teilzeit mit maximal 20 Wochenunterrichtsstunden gearbeitet. Der Kindesvater war nach der Geburt der Kinder durchgehend in Vollzeit beschäftigt, allerdings weist er viele krankheitsbedingte Fehlzeiten auf.
U. a. war der Kindesvater nach der Geburt von A aufgrund einer Operation sechs Monate arbeitsunfähig krankgeschrieben.
Die Kindeseltern hatten bereits seit längerer Zeit Beziehungsprobleme. Die Kindemutter teilte dem Kindesvater im August 2020 wiederholt mit, dass sie beabsichtige, sich von ihm zu trennen. In den folgenden Wochen kam es zu Streitigkeiten zwischen den Kindeseltern bzgl. des Sorgerechts für die Kinder im Falle einer Trennung. Die Kindesmutter gab an, dass sie dem Kindesvater eine Vollmacht für die Kinder erteilen würde. Der Kindesvater war hiermit nicht einverstanden, sondern forderte die Kindesmutter auf, ihm im Falle der Trennung das Sorgerecht für die Kinder zu übertragen. Am 13.10.2020 teilte die Kindesmutter der zuständigen Mitarbeiterin des Jugendamtes O telefonisch mit, dass sie sich vom Kindesvater trennen werde und diesem die Kinder überlassen müsse, weil er ihr mit der Gefährdung ihres Lebens gedroht habe. Sie erkundigte sich zudem, ob sie dem. Kindesvater im Falle der Trennung das Sorgerecht übertragen müsse. Die Mitarbeiterin des Jugendamtes sagte der Kindesmutter einen Rückruf nach Rücksprache mit ihren Kollegen zu.
In der Nacht vom 14. auf den 15.10.2020 kam es zu Streitigkeiten zwischen den Kindeseltern; Einzelheiten der Geschehnisse in dieser Nacht sind streitig. Die Kindesmutter brachte sodann am 15.10.2020 die Tochter C früher als sonst üblich in den Kindergarten, später brachte der Kindesvater den. Sohn A in den Kindergarten. Die Kindesmutter ging nach dem Kindergarten zur Polizei und erstatte Strafanzeige gegen den Kindesvater. Sie holte die beiden Kinder am Nachmittag vom Kindergarten ab und kehrte seitdem nicht mehr in die gemeinsame Wohnung zurück. Die Kindesmutter und die Kinder wurden daraufhin in das Opferschutzprogramm der Polizei aufgenommen. Ihr Aufenthaltsort ist dem Kindesvater nicht bekannt. Seit diesem Tag hat der Kindesvater keinen Kontakt mehr zu der Kindesmutter und den Kindern.
Nachdem die Kindesmutter am 15.10.2020 der Polizei zudem mitteilte, dass der Kindesvater eine Schusswaffe besitze, durchsuchte die Polizei am selben Tag die gemeinsame Wohnung der Kindeseltern nach einer Schusswaffe. Der Kindesvater, der sich zu diesem Zeitpunkt auf der Polizeiwache befand; gab an, dass er eine Schreckschusswaffe besitze, aber nicht wisse, wo sich diese aktuell befinde. Die Polizei fand an diesem Tag keine Waffe in der Wohnung auf. Am 19.11.2020 durchsuchte die Polizei erneut die Wohnung des Kindesvaters. Auf Nachfrage der Polizeibeamten gab der Kindesvater erneut an, er wisse nicht, wo seine Schreckschusspistole sei. Er äußerte die Vermutung, dass eventuell die Kindesmutter die Waffe mitgenommen hätte. Die Beamten fanden sodann eine Schreckschusswaffe im Büro des Kindesvaters auf. Der Kindesvater verfügt über einen kleinen Waffenschein zum Führen einer Schreckschusswaffe.
Der Kindesvater übersandte dem Jugendamt O am 26.10.2020 eine E-Mail, in der er mitteilte, dass die Kindesmutter an einer schweren psychischen Erkrankung leide und forderte das Jugendamt darin auf, die erforderlichen Schritte für die Gewährleistung der Sicherheit seiner Kinder zu unternehmen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Ausdruck der E-Mail vom 26.10.2020, welche als Anlage zum Protokoll der Sitzung vom 03.02.2021 im Verfahren 510 F 3107/20 (Bl. 236 ff. d. A.) genommen wurde, verwiesen.
Die Kindesmutter und die beiden Kinder befinden sich weiterhin unter Polizeischutz. Nachdem die Kindesmutter und die Kinder sich anfangs in verschiedenen Schutzwohnungen aufhielten, sind sie zwischenzeitlich in eine Mietwohnung gezogen. Die Kindesmutter ist wieder als Lehrerin tätig und die beiden Kinder besuchen wieder eine Kindertagesstätte. Der Aufenthaltsort der Kindesmutter und der Kinder ist dem Kindesvater nicht bekannt; es besteht weiterhin kein Kontakt zwischen ihnen.
Nach Beendigung des vorangegangenen Eilverfahrens 510 F 3107/20 übersandte das Polizeipräsidium Nordhessen einen Vermerk vom 25.06.2021 betreffend den Bruder des Kindesvaters, Herrn F B, zur Akte (Bl. 691 f. d. A. 510 F 3170/20). Darin ist aufgeführt, dass der Bruder des Kindesvaters auf der Polizeiwache erschienen sei und Bezug auf einen Auszug aus einem Gesprächsprotokoll, welches in. der Akte der Staatsanwaltschaft 3640 JS 17572/21 enthalten ist, genommen habe. In dem betreffenden Protokollauszug ist u. a. aufgeführt, dass Herr F B im November 2020 bei der Familie G in D angerufen und mit dem Vater der Kindesmutter ein Gespräch über den Kindesvater geführt habe, in welchem Herr F B u. a. angegeben habe, dass der Kindesvater eine „extremst streng konservative und rückständige Wertevorstellung gegenüber Frauen" habe. Der Bruder des Kindesvaters habe auf der Polizeiwache angegeben, dass ihm von verschiedenen Angehörigen seiner Familie der Vorwurf gemacht werde, er habe derlei Äußerungen gegenüber der Familie G gemacht und zudem angegeben, dass sein Bruder einen in H lebenden Onkel der Kindesmutter bedroht habe. Herr F B habe den Polizeibeamten mitgeteilt, dass diese Äußerungen die Entscheidung des Gerichts bezüglich des Umgangsrechts des Kindesvaters zu den beiden Kindern beeinflussen könnten und betont, dass er sich in der Familienangelegenheit des Bruders komplett neutral verhalte und nichts von dieser Angelegenheit wissen wolle. Er habe gegenüber der Polizei eidesstattlich versichern wollen, dass er derartige Äußerungen nicht getätigt habe.
Der Kindesvater behauptet, die Kindesmutter lüge, um ihm die Kinder wegzunehmen. Sie habe ihm gesagt, dass sie sich trennen, die Kinder bei ihm lassen und danach überhaupt. keinen Kontakt mehr zu ihnen haben wolle. Er sei der Kindesmutter gegenüber nicht gewalttätig gewesen und habe ihr auch nicht gedroht. In der Nacht des 15.10.2020 habe er die Kindesmutter nach dem Stand der Dinge gefragt. Sie habe gesagt, sie wolle ihm eine Vollmacht für die Kinder geben. Er habe sie dann nach einem Grund gefragt, warum sie nicht das Sorgerecht an ihn hätte abgeben sollen. Sie hätten dann etwas diskutiert. Die Kindesmutter habe in der Beziehung alles tun können, was sie gewollt habe, er habe sie nicht eingeschränkt. Sie sei die Eifersüchtige in der Beziehung gewesen. Nicht er spioniere die Kindesmutter aus, sondern die Kindesmutter habe ihn über sein Handy ausspioniert.
Er habe auch nicht, wie von der Kindesmutter behauptet, die Kinder zur Bestrafung in den Geräteschuppen im Garten des Hauses eingesperrt. Er habe den Kindern lediglich damit gedroht, sie mit kaltem Wasser abzuduschen und in den Geräteschuppen im Garten einzusperren. Einmal habe er A spielerisch den Geräteschuppen gezeigt und ihm dabei gesagt, er werde ihn dort einsperren, falls er nicht auf ihn höre. Er habe auch nicht die Finger der Kinder, wie von der Kindesmutter behauptet, in den Kamin gehalten. Hingegen habe die Kindesmutter die Kinder geschlagen. Sie sei geschätzt jeden zweiten Tag ausgeflippt und sei auch bei Kleinigkeiten sofort auf 180 gewesen. Die Kindesmutter habe im Jahr 2012 einen Suizidversuch unternommen. Sie leide an einer psychischen Erkrankung. Sie habe ihm in vertrauten Momenten bereits dreimal offenbart, dass sie Stimmen höre bzw. dass ihr der Teufel befohlen habe, den Kindern die Kehle durchzuschneiden und sich dann selbst umzubringen. Sie habe ihm dies zum ersten Mal Ende 2018 und das letzte Mal im Sommer 2020 mitgeteilt. Er habe ihr mehrmals gesagt, dass sie sich in psychiatrische Behandlung begeben solle. Sie habe dies jedoch verweigert, weil sie Nachteile in ihrem Beruf als Lehrerin befürchtet habe und ihm vorgeworfen, er wolle sie für verrückt erklären lassen.
Er beantragt,
ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die gemeinsamen Kinder der Beteiligten A B, geb. am 1, und C B, geb. am 2, zur alleinigen Ausübung übertragen.
Hilfsweise,
das Umgangsrecht betreffend die gemeinsamen Kinder der Beteiligten A B, geb. am 1, und C B, geb. am 2, mit ihm vorläufig wie folgt zu regeln:
Dem Kindesvater steht das Recht zu, die gemeinsamen Kinder A B, geb. am 1, und C B, geb. am 2, wie folgt zu sich zu nehmen:
Jedes zweite Wochenende, beginnend mit dem Wochenende, das dem Tag des gerichtlichen Beschlusses folgt, von Freitagnachmittag 15:00 Uhr bis Sonntagabend 18:00 Uhr.
Der Kindesmutter wird aufgegeben, die Kinder rechtzeitig an den Besuchstagen dem Kindesvater zu übergeben bzw. übergeben zu lassen; der umgangsberechtigte Kindesvater hat die Kinder zum festgesetzten Zeitpunkt rechtzeitig und pünktlich der Kindesmutter oder deren Beauftragte zurückzugeben.
Darüber hinaus steht dem Kindesvater das Recht zu, täglich zwischen 18:00 Uhr und 18:30 Uhr mit den Kindern über ein Telekommunikationsmedium seiner Wahl (Mobiltelefon, Messengerdienste wie Facebook, WhatsApp, Skype, Threema oder ähnliche) zu kommunizieren.
Den durch Beschluss im Eilverfahren 510 F 3107/20 EASO unter Punkt 2 entschiedenen Ausschluss des Umgangsrechts des Kindesvaters und das Verbot der Kontaktaufnahme gemäß § 54 Abs. 1 FamFG aufzuheben.
Die Kindesmutter beantragt,
die Anträge des Kindesvaters zurückzuweisen
und
bis zum 14. Lebensjahr der jüngeren der beiden Kinder, nämlich C B, geb. am 2, das Umgangsrecht des Kindesvaters mit den beiden Kindern auszuschließen.
Sie behauptet, der Kindesvater sei krankhaft eifersüchtig und. habe sie regelmäßig mit Fremdgehvorwürfen konfrontiert. Er habe ihr deswegen u. a. auch nicht erlaubt, während Klassenfahrten außerhalb der eigenen Wohnung zu übernachten oder an schulischen Aktivitäten teilzunehmen. Er habe ihr gegenüber mehrmals (Mord-)drohungen ausgesprochen, falls sie ihm fremdgehe oder ihm im Falle einer Trennung nicht die Kinder überlasse. Der Kindesvater habe sie auch durch seine Leute beschatten lassen, als sie aufgrund eines Streits Anfang 2020 mit ihren Kindern zu ihren Eltern nach D geflüchtet sei. Auch damals habe er ihr gegenüber Drohungen ausgesprochen und ihr zudem gesagt, dass er jederzeit über ihren Aufenthaltsort Bescheid wüsste. Er habe die Kinder mehrmals in einem kleinen fensterlosen Geräteschuppen im Garten des Hauses eingesperrt und die Finger der Kinder in den Kamin gehalten, wenn diese nicht auf ihn gehört hätten. Zudem habe er die Kinder im Winter zur Bestrafung ohne Jacke und Schuhe in den kalten und dunklen Hausflur gestellt. Sie selbst habe den Kindern zwar auch mal einen Klatsch auf die Hand und den Po gegeben, ins Gesicht habe sie die Kinder aber nie geschlagen. Da sie völlig verzweifelt und dem täglichen Terror durch den Kindesvater ausgesetzt gewesen sei, habe sie-es in Erwägung gezogen, zunächst ohne die Kinder zu fliehen. Dass der Kindesvater den Kindern direkt etwas antun, sie also umbringen würde, glaube sie nicht. Sie habe daher gedacht, sie müsse erst einmal selbst lebend aus diesem Haus kommen. Sie habe gehofft, dass das Jugendamt dann merken werde, dass die Kinder schlecht bei ihm aufgehoben seien und sie dann dort rausholen werde.
In der Nacht des 14. auf den 15.10.2020 habe der Kindesvater wegen einer E-Mail eines ehemaligen Kommilitonen an sie einen Streit angefangen und ihr erneut vorgeworfen, dass sie ihm fremdgehe. Der Kindesvater kontrolliere alle ihre Accounts und habe alle ihre Passwörter. Der Streit sei dann eskaliert: Der Kindesvater habe sie dann mit beiden Händen am Hals gepackt und sie nach unten gedrückt, sodass sie keine Luft mehr bekommen habe. Als sie versucht habe, sich mit ihren Händen zu befreien, habe er gesagt, dass er ihr das Genick brechen werde. Sie habe extreme Todesangst gehabt. Dann habe er losgelassen und gesagt, dass er sie noch einmal verschone, weil die Kinder im Haus seien.
Sie trägt vor; dass sie und ihre Familie zum Zeitpunkt ihrer islamischen Trauung mit dem Kindesvater keine Kenntnis von der Tötung der Schwester des Kindesvaters durch dessen Bruder gehabt hätten. In der Familie des Kindesvaters kam es im Jahre 2003 unstreitig zu einem Vorfall, bei der eine Schwester des Kindesvaters. von dem jüngeren Bruder des Kindesvaters durch einen Schuss aus einer Pistole getötet wurde, der jüngere Bruder des Kindesvaters wurde daraufhin wegen fahrlässiger Tötung zu einer Jugendstrafe verurteilt. Ihr und ihrer Familie gegenüber hätte die Familie des Kindesvaters allerdings angegeben, dass die Schwester bei einem Unfall ums Leben gekommen sei. Erst später hätten Personen aus ihrem afghanischen Bekanntenkreis ihre Eltern gefragt, warum sie ihre Tochter mit dem Kindesvater verheiratet hätten und den Eltern der Kindesmutter gegenüber angegeben, dass der jüngere Bruder des Kindesvaters die eigene Schwester getötet habe, weil die Familie nicht den westlichen Lebensstil der Schwester akzeptiert habe.
In ihrer Anhörung im vorliegenden Verfahren gab die Kindesmutter an, dass sie nun sogar von einer größeren Bedrohungslage durch den Kindesvater ausgehe als am Anfang. Denn sie habe nun in den Augen des Kindesvaters so viel gemacht, wie keiner zuvor mit ihm gemacht habe. Deswegen komme bei dem Kindesvater nun noch der Rachegedanke hinzu, weshalb ihre Angst nun sogar größer sei als zuvor. Zudem zeige er sich überhaupt nicht einsichtig und entgegenkommend. Sein ganzes Verhalten zeige vielmehr auf, dass es ihm nicht um die Kinder gehe.
Während der Zeit ihres Zusammenlebens sei der Kindesvater zwar sehr oft krankgeschrieben gewesen, habe sich jedoch auch währenddessen meistens auf den Baustellen von seinen Immobilien aufgehalten und nicht etwa die Kinder betreut. Die Behauptungen des Kindesvaters, dass sie psychische Probleme habe, Stimmen gehört und ihm hiervon berichtet habe, stimmten nicht. Ebenso wenig habe sie jemals einen Suizidversuch unternommen.
Das Gericht hat die Kinder und die Kindesmutter, welche zu den Gerichtsterminen durch Beamte des Landeskriminalamtes begleitet wurden, sowie den Kindesvater in getrennten Terminen persönlich angehört. Zudem hat das Gericht die Verfahrensbeiständin und die Vertreterin des Jugendamtes persönlich angehört. Insoweit wird auf die Sitzungsprotokolle und Vermerke vom 11.08.2021, 20.10.2021, 3.11.2021 und 01.12.2021, 10.12.2021 und 09.03.2022 Bezug genommen.
Das Gericht hat Berichte der Kindertagesstätte, welche die beiden Kinder derzeit besuchen, sowie des Jugendamtes eingeholt; hinsichtlich deren Inhalts wird auf den Bericht der Bezugserzieherin der Kindertagestätte vom 26.11.2021 (Bl. 272 d. A. 510 F 1280/21 SO) und den Bericht des Jugendamtes vom 30.07.2021 (Bl. 59 ff. d. A. 510 F 1280/21 SO) Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen I, J G, K G, L G und F A. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 10.12.2021 Bezug genommen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das schriftliche Vorbringen sowie auf die Sitzungsprotokolle und Vermerke vom 11.08.2021, 20.10.2021, 03.11.2021 und 01.12.2021. 10.12.2021 und 09.03.2022 sowie auf den Inhalt der beigezogenen Akten 510 F 3107/20, 510 F 2537/21, 510 F 1280/21 SO sowie den Inhalt der Akte der Staatsanwaltshaft 3640 JS 17572/21 Bezug genommen.
Der Umgang sowie der persönliche Kontakt des Kindesvaters zu seinen Kindern A und C war gem. § 1684 Abs.4 BGB befristet auszuschließen.
Nach § 1684 Abs.4 BGB kann das Familiengericht das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Dies ist hier der Fall. Hätte der Kindesvater hier Umgang mit seinen beiden Kindern, wäre deren Wohl gefährdet.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht weiterhin davon überzeugt, dass eine vom Kindesvater ausgehenden Gefahr für Leib und Leben der Kindesmutter besteht und damit auch zumindest eine mittelbare Gefährdung der körperlichen oder geistigen-seelischen Entwicklung der Kinder einhergeht. Denn das Wohl der Kinder ist von der körperlichen Unversehrtheit der Mutter, welcher das Gericht im Verfahren 510 F 1280/21 SO mit Beschluss vom 22.04.2022 die elterliche Sorge für die beiden Kinder zur alleinigen Ausübung übertrug und bei welcher die Kinder leben, abhängig. Eine solche mittelbare Gefährdung des Kindeswohls ist für einen Umgangsausschluss nach § 1684 Abs.4 BGB ausreichend (vgl. OLG Dresden, NZFam 2014, 651).
Das Gericht ist weiterhin von der Richtigkeit der Angaben der Kindesmutter, insbesondere zu den Geschehnissen in der Nacht des 14./15.10.2020, über das Weltbild und Geschlechterrollenverständnis des Kindesvaters, dessen von extremer Eifersucht geprägte Verhalten sowie deren Aussagen über Bedrohungen durch den Kindesvater und dessen Gewaltbereitschaft überzeugt. Insoweit wird zunächst auf die Gründe des Beschlusses vom 29.03.2021 im einstweiligen Anordnungsverfahren 510 F 3107/20 unter Ziff. II. 2. Bezug genommen. Die Zeugen haben insoweit die Behauptungen der Kindesmutter bestätigt.
So gab die Zeugin I an, dass die Kindesmutter ihr vor der Trennung der Kindeseltern berichtet habe, dass der Kindesvater eifersüchtig in einer Extremform gewesen sei. Die Kindesmutter habe ihr gegenüber angegeben, dass er u. a. nichts davon halte, dass sie in der Schule arbeite, weil sie dort Kontakt zu anderen Männern habe als Klassenlehrerin. Zudem habe die Kindesmutter ihr gegenüber erwähnt, dass sie sich immer bei dem Kindesvater habe melden müssen, auch wenn sie nur einige Minuten nach Schulschluss zu spät gewesen sei. Weiterhin habe die Kindesmutter ihr berichtet, dass sie sich dafür eingesetzt habe, auch mal alleine nach D zu ihren Eltern zu fahren und dort über das Wochenende zu bleiben und der Kindesvater hieraus geschlossen habe, dass sie dort einen Geliebten habe. Letzteres deckt sich auch mit den Bekundungen der Zeugin I, der Kindesvater habe die Zeugin nach der Trennung der Kindeseltern angerufen und gesagt, dass er davon ausgehe, die Kindesmutter sei nun bei ihrem Geliebten und sei deswegen weggelaufen. Die Zeugin bekundete zudem, dass die Kindesmutter ihr berichtet habe, der Kindesvater habe zu ihr gesagt, sie könne ihn nur verlassen, wenn sie die Kinder bei ihm lassen würde; wenn sie den rechtlichen bzw. gerichtlichen Weg gehen würde, dann würde er seinen eigenen Weg gehen. Die Kindesmutter habe hierzu erläutert, dass dieser eigene Weg des Kindesvaters offenbar der „afghanische Weg" sein sollte; die Kindesmutter habe Angst gehabt, dass er ihr etwa antun würde.
Die Zeugin J G, die Schwester der Kindesmutter, bekundete, dass der Kindesvater ständig die Kindesmutter angerufen habe, wenn diese mit der Zeugin z. B. in der Stadt in O unterwegs gewesen sei, um zu fragen, mit wem die Kindesmutter unterwegs sei, was sie genau mache und wo genau sie sei. Die Kindesmutter habe dem Kindesvater immer mitteilen müssen, was sie genau mit wem und wo tue. Die Zeugin J G schilderte zudem, dass die Kindesmutter auch ganz hysterisch gewesen sei, wenn ihr Telefon geklingelt habe und sie nicht habe sofort den Anruf des Kindesvaters entgegennehmen können. Die Kindesmutter habe in solchen Fällen Angst gehabt, dass es deswegen wieder Streit geben würde mit dem Kindesvater, weil dieser denken würde, sie habe „sonst was gemacht". Wenn die Kindesmutter mit den Kindern in D bei ihren Eltern gewesen sei, habe sie auch in alltäglichen Situationen Bildern von den Kindern gemacht, um sie dem Kindesvater als Beweis zu übersenden. Die Zeugin schilderte zudem, dass sie selbst miterlebt habe, wie die Kindesmutter auch in ganz alltäglichen Situationen Angst gehabt habe, sich im Kontakt mit anderen Männern nach Ansicht des Kindesvaters falsch zu verhalten und dies wieder zu Streit mit dem Kindesvater führen könnte. So nannte die Zeugin J G als Beispiel Situationen beim Einkaufen, in denen die Kindesmutter zum Beispiel besorgt war, dass es sogar aufgrund ihrer Begrüßung des Verkäufers an der Kasse oder ihrer Nachfrage bei Verkäufern nach dem Standort von Produkten zum Streit mit dem Kindesvater hätte kommen können.
Auch der Zeuge K G bekundete, er habe mitbekommen, dass seine Schwester, die Kindesmutter, sich während der Teilnahme des Kindesvaters an einer Reha-Maßnahme außerhalb von. O die Hälfte des Tages mit dem Telefon beschäftigt habe, um sich gegenüber dem Kindesvater zu rechtfertigen, was sie mache und wo sie sei. Zu diesem Zeitpunkt hätten die Beteiligten noch keine Kinder gehabt und die Kindesmutter habe daher während des Reha-Aufenthalts des Kindesvaters nicht alleine nach D zu ihren Eltern fahren und sich dort aufhalten dürfen, weshalb der Zeuge M sich zu dieser Zeit bei der Kindesmutter in O aufgehalten habe. Der Zeuge K G schilderte zudem eine Situation aus dem gemeinsamen Urlaub mit den Kindeseltern, den beiden Kindern und der Schwester J G, in welcher der Kindesvater nach einem mehrstündigen Ausflug der Kindesmutter mit den Geschwistern und den Kindern, währenddessen der Kindesvater die Kindesmutter nicht habe erreichen können, ausgerastet sei und der Kindesmutter gegenüber geäußert habe, dass sie gar nicht mehr raus dürfe, wenn sie das so mache.
Die Zeugin J G und der Zeuge L G, der ältere Bruder der Kindesmutter, bekundeten, der Kindesvater habe nach einer Familienfeier in N der Kindesmutter vorgeworfen, dass diese dort einen fremden Mann angeschaut und mit diesem bereits sexuellen Kontakt gehabt habe. Der Kindesvater sei daher am nächsten Tag im Haus der Familie G in D ausgerastet und habe die Kindesmutter sowie die Familie G in extremer Weise beleidigt. In einem Gespräch mit dem Zeugen L G habe der Kindesvater sodann geäußert, dass er den fremden Mann von der Feier und die Kindesmutter umbringen würde, wenn er wüsste, dass die Kindesmutter ihm fremdgehen würde.
Die Zeugen G bestätigten zudem, dass die Kindsmutter ihnen mitgeteilt habe, dass der Kindesvater sie habe in D beschatten lassen. So schilderte die Zeugin J G, dass die Kindesmutter ihr berichtet habe, sie und die Kinder seien auf Veranlassung des Kindesvaters Anfang Januar 2020 in D beschattet worden. Die Kindesmutter habe der Zeugin später erzählt, dass der Kindesvater ihr ein Foto von der Beschattung gezeigt habe, dieses Foto sei aus der Ferne gemacht worden und darauf sei die Kindesmutter an dem geöffneten Kofferraum des Fahrzeugs zu sehen gewesen, so habe es die Kindesmutter der Zeugin berichtet. Die Kindesmutter habe der Zeugin zudem berichtet, dass der Mann, der sie im Auftrag des Kindesvaters beschattet habe, den Kindesvater gefragt habe, ob er die Kinder entführen solle, woraufhin der Kindesvater geantwortet habe, dass sie dies eventuell später machen würden; dies habe die Kindesmutter unmittelbar von dem Kindesvater erfahren.
Der Zeuge K G berichtete zudem, dass die Kindesmutter am 15. Oktober 2020 die Familie angerufen und gesagt habe, sie sollten versuchen, alle Accounts von ihr zu löschen. Bei dem Versuch, den Gmail-Account der Kindesmutter zu löschen, habe der Zeuge K G sodann in einem aufgezeichneten Aktivitätsprotokoll von Gmail gesehen, dass dieser Gmail-Account der Kindesmutter auf dem Handy des Kindesvaters angemeldet sei und zudem zu sehen gewesen sei, dass vom Kindesvater eine GPS-Tracker-App sowie eine App, um WhatsApp-Aktivitäten zu verfolgen, genutzt worden seien. Anhand des Aktivitätenprotokolls sei zu sehen gewesen, dass die GPS-Tracker-App bis zum 15. Oktober 2020 vom Kindesvater benutzt worden sei und danach nicht mehr.
Die Zeugen K G und L G schilderten, der Kindesvater sei stolz darauf gewesen, dass ihm — wie er selbst gesagt habe — niemand habe etwas anhaben können. Dem Zeugen K G habe der Kindesvater z. B. erzählt, dass er seinen Mietern, die Stress machen würden, seine Leute schicken würde, um den Mietern Angst zu machen. Der Zeuge L G schilderte, der Kindesvater selbst habe ihm berichtet, dass er seine Leute habe, die er in problematischen Situationen vorbeischicken würde, welche die Angelegenheit für ihn erledigen würden, auch in ganz banalen Angelegenheiten, wie z. B. in einem Fall bei dem Kauf eines mutmaßlich entwendeten Mobiltelefons. Der Kindesvater habe in diesem Zusammenhang zudem immer gesagt, dass er ja nicht selbst seine Finger dreckig machen würde, sondern seine Leute dies für ihn erledigen würden.
Der Zeuge L G schilderte weiterhin, dass er den Inhalt eines Telefongesprächs zwischen den Kindeseltern im Januar 2020, als die Kindesmutter sich nach einem Streit mit dem Kindesvater bei den Kindeseltern in D aufgehalten habe, mitbekommen habe. Darin habe die Kindesmutter dem Kindesvater vorgehalten, dass sie ihm doch in der Vorwoche keine Widerworte gegeben habe und was denn gewesen wäre, wenn sie den Kindesvater in den Tagen zuvor provoziert hätte und ob dieser dann gewalttätig geworden wäre. Der Zeuge L G schilderte, dass der Kindesvater die Frage bejaht und zudem gesagt habe: „Wenn man in einen Krieg zieht, dann weiß man nicht, wie er endet." und „Wenn du mich provozierst, dann gehe ich bis zum Ende meiner Gewalt.". Der Kindesvater habe immer sehr taktisch geantwortet. Ob der Kindesvater das Wort Tod genannt habe, wisse der Zeuge nicht mehr, jedenfalls aber habe der Kindesvater gesagt, dass dies auch sein könne und das Ende ungewiss wäre, wenn er gewalttätig geworden wäre. Der Kindesvater habe zu der Kindesmutter zudem gesagt, dass sie unglaubliches Glück gehabt habe, dass sie an dem Tag vor ihm weggegangen sei und dass er nicht garantieren könne, was passiert wäre, wenn er sie erwischt hätte, als sie wegfahren wollte. Ferner habe er zu ihr gesagt, dass, wenn er wüsste, dass sie ihm fremdgehe, ihn weder die Familie noch der Staat aufhalten könne.
Dass die Kindesmutter diese Äußerungen des Kindesvaters auch ernst nahm und Angst vor dessen Reaktion im Falle einer Trennung hatte, zeigt sich auch darin, dass sie — wovon das Gericht aufgrund der Beweisaufnahme überzeugt ist - der Zeugin I in den Tagen vor den Geschehnissen am. 15. Oktober 2020 in zwei Sprachnachrichten mitteilte, dass es Streitigkeiten betreffend das Sorgerecht mit dem Kindesvater gebe und die Zeugin abends die Polizei informieren sollte, wenn sich die Kindesmutter bis dahin nicht bei ihr meldete. Die Zeugin I schilderte hierzu, die Kindesmutter habe in den Sprachnachrichten mitgeteilt, der Kindesvater habe zur Kindesmutter gesagt, wenn sie nicht auf das Sorgerecht verzichten würde, werde dies das Fass zum Überlaufen bringen, weshalb die Kindesmutter die Zeugin gebeten habe, abends die Polizei zu informieren, falls sie sich bis dahin nicht meldete. Mittags habe sich die Kindesmutter nochmal bei der Zeugin gemeldet und angekündigt, sich am nächsten Tag erneut melden zu wollen. Am nächsten Tag (15.10.2020) sei die Kindesmutter sodann mit den Kindern weggegangen.
Der Zeuge L G schilderte zudem, dass der Kindesvater in dem Telefongespäch im Januar 2020 zur Kindesmutter gesagt habe, dass sie immer noch seine Frau sei, sie nach islamischem Recht geheiratet hätten; sie solle ihren Vater fragen, wie das sei, nicht die Frau habe das Recht, sich zu trennen, sondern der Mann habe dies zu bestimmen.
Die Angaben der Zeugen waren glaubhaft. Sie gaben u. a. eigene Gefühle und erlebnisbezogene Gedanken, welche sie in verschiedenen Situationen gehabt hätten, an und schilderten zudem Handlungen als Wechselwirkung von Aktion und Reaktion und gaben damit Interaktionen wieder. Ihre Aussagen waren durch Detailreichtum gekennzeichnet, auch durch ungewöhnliche Details, wie z. B. die Schilderung der Zeugin G, dass die Kindesmutter sogar Angst gehabt habe, beim Einkaufen den Verkäufer nach dem Standort der Milch zu fragen, weil sie Angst gehabt habe, dass der Kindesvater dies falsch auffassen würde. Die Zeugen räumten auch ein, sich an bestimmte Einzelheiten, welche den Kindesvater hätten ggf. belasten könnten, nicht erinnern zu können bzw. auch nicht selbst wahrgenommen zu haben. So gab die Zeugin I an, dass sie nicht mehr wisse, ob es auch Bedrohung durch den Kindesvater im Zusammenhang mit dessen eifersüchtigem Verhalten gegeben habe.
Alle Zeugen waren zudem glaubwürdig. Obwohl die vernommenen Zeugen. in einer engen Beziehung zur Kindesmutter stehen, die Zeugin I als Freundin der Kindesmutter und die übrigen vernommenen Zeugen als Geschwister der Kindesmutter, waren keinerlei Belastungstendenzen der Zeugen gegenüber dem Kindesvater zu erkennen. Vielmehr waren alle Zeugen nach dem persönlichen Eindruck des Gerichts sichtlich, darum bemüht, wahrheitsgemäße Angaben zu machen, auch wenn dies bedeutete, dass der Kindesvater zum Teil sogar positiv dargestellt wurde. Auf eine mögliche und naheliegende Mehrbelastung des Kindesvaters haben die Zeugen verzichtet. So berichtete die Zeugin J G, dass der Kindesvater sie nie beschimpft oder beleidigt hätte. Sie habe sich soweit mit ihm verstanden. Sie seien zwar keine besten Freunde gewesen, aber bei Besuchen in O hätten sie auch ganz normal miteinander geredet. Ebenso, gab der Zeuge K G an, dass er während seines Aufenthalts in der Wohnung der Kindeseltern in dem Zeitraum, als die Kindesmutter tagsüber auf einer Klassenfahrt teilnahm, den Kindesvater bei der Kinderbetreuung unterstützt habe, dieser sich aber auch teilweise selbst um die Kinderbetreuung gekümmert und ebenso für das Abendessen gesorgt habe.
Die Zeugen haben ihre Aussagen zwar zum Teil als Zeugen vom Hörensagen im Hinblick auf Aussagen der Kindesmutter gemacht. Dies führt hier indes nicht dazu, dass den Zeugenaussagen kein Beweiswert zukommen würde. Denn das Gericht ist, wie ausgeführt, nicht nur von der Richtigkeit der Aussagen der Zeugen und deren Glaubwürdigkeit, sondern auch weiterhin von der Richtigkeit der Angaben der Kindesmutter und deren Glaubwürdigkeit überzeugt. Insbesondere hatte das Gericht — im Gegensatz zum Kindesvater(-vertreter) - auch im vorliegenden Hauptsacheverfahren nicht den Eindruck, dass die Kindesmutter während ihrer persönlichen Anhörung vor Gericht ein Schauspiel dargestellt hätte und dies ihr etwa qua ihres Lehrerinnenberufes ohnehin leichtfalle. Vielmehr machte die Kindesmutter auch während der persönlichen Anhörung im vorliegenden Hauptsacheverfahren einen authentischen Eindruck ohne jegliches theatralische Gebaren.
Die Bekundungen der Kindesmutter und der Zeugen betreffend die Ansichten und das Verhalten des Kindesvaters wurden zudem auch durch dessen Auftreten während des Gerichtsverfahrens bestätigt. Der Kindesvater zeigte im laufenden Gerichtsverfahren auf, dass er nicht gewillt ist, ihm aufgezeigte Grenzen einzuhalten. So bestand er trotz gerichtlicher Anberaumung von getrennten Anhörungsterminen der Kindeseltern und trotz seiner Kenntnis, dass die Kindesmutter unter Polizeischutz stand und die polizeilichen Maßnahmen darauf gerichtet waren, ein Zusammentreffen der Kindesmutter mit dem Kindesvater zu verhindern, darauf, an dem Anhörungstermin der Kindesmutter teilzunehmen, um dieser Fragen stellen zu können. Sein Ziel war es dabei insbesondere, eine Konfrontation mit der Kindesmutter wider deren Willen herbeizuführen und derselben eine Gegenüberstellung aufzuzwingen. Trotz Hinweis des Gerichts am Terminstag, die Anhörung der Beteiligten diene nicht dazu, dass sich zerstrittene Paare vor Gericht aussprechen, ließ der Kindesvater nicht von seinem Begehren ab, beantragte vielmehr den Erlass eines Gerichtsbeschlusses betreffend seine Teilnahme an der Anhörung der Kindesmutter. Aufgrund des sodann erlassenen Gerichtsbeschlusses legte der Kindesvater sodann im Termin mit Anwaltsschriftsatz vom 11.08.2021 einen Befangenheitsantrag gegen die Abteilungsrichterin ein, welcher sodann zurückgewiesen wurde, Rechtsmittel gegen die Zurückweisung seines Befangenheitsantrags legte der Kindesvater nicht ein. Selbstverständlich ist es jedem Beteiligten unbenommen, Anträge vor Gericht zu stellen, so auch einen Befangenheitsantrag gegen d. Abteilungsrichter/in. Vorliegend allerdings zeigte diese Vorgehensweise des Kindesvaters auf, welche Konsequenzen er in Kauf zu nehmen bereit ist, um lediglich die eigene Sichtweise und das eigene Interesse durchzusetzen. U. a. die Inkaufnahme der Verfahrensverzögerung durch seinen Befangenheitsantrag zeigt auf, dass es dem Kindesvater mit der erwünschten Aussprache am Terminstag vor Gericht nicht tatsächlich um eine baldige — friedliche — Lösung und Aussprache mit der Kindesmutter im Sinne der Wahrung des Kindeswohls ging. Wenn die Intention des Kindesvaters eine Aussprache mit der Kindesmutter gewesen wäre, um in der Sache um der Kinder willen alsbald eine einvernehmliche Lösung zu finden und ggf. der Kindesmutter die von ihr vor Gericht geschilderten Ängste zu nehmen, so hätte es dem Kindesvater jederzeit freigestanden, eine außergerichtliche Lösung bzw. Rücksprache über den Kindesmuttervertreter anzubahnen, was bislang nicht geschehen ist, anstatt zu versuchen, der Kindesmutter vor Gericht eine Aussprache aufzuzwingen.
Die Nachfrage des Gerichts an den Kindesvatervertreter, warum der Antrag auf Teilnahme an der Anhörung der Kindesmutter nicht bereits vor dem Terminstag schriftlich gestellt wurde, da alle Beteiligten aufgrund der Ladungsverfügungen des Gerichts Kenntnis von der Anberaumung von getrennten Anhörungsterminen der Kindeseltern, wie zuvor schon im einstweiligen Anordnungsverfahren, hatten, beantwortete derselbe dahingehend, keine Veranlassung hierfür gesehen zu haben. Dass der Kindesvater dann allerdings am Terminstag dennoch eine Veranlassung hierfür gesehen hat, spricht dafür, dass es demselben gerade darauf ankam, unmittelbar am Terminstag die weiteren Beteiligten, insbesondere die Kindesmutter, mit seinem Teilnahmewunsch an dem Anhörungstermin der Kindesmutter zu überraschen, um so mit der Kindesmutter wider deren Willen und trotz gerichtlich angeordneten Kontaktaufnahme- und Näherungsverbotes im vorangegangenem einstweiligen Anordnungsverfahren einen Kontakt herbeizuführen.
Auch die Ausführungen in den Schriftsätzen des Kindesvatervertreters, dass die Kindesmutter nicht die Absicht gehabt habe, in O oder im nahen Umfeld mit den Kindern zu bleiben und die darauf gerichteten Fragen an die Zeugen, ob die Kindesmutter derlei Absichten gegenüber den Zeugen geäußert habe, zeigen auf, dass dies für den Kindesvater die einzig akzeptable Option im Falle der Trennung ist. Die Alternative, dass die Kindesmutter mit den Kindern auch aus dem Raum O wegziehen kann, ggf. zu ihrer Familie nach D, und sie dennoch die gemeinsame elterliche Sorge ausüben und eine einvernehmliche Umgangsregelung treffen können, ist für den Kindesvater offensichtlich ausgeschlossen. Auch dies zeigt auf, dass der Kindesvater von seiner eigenen Ansicht abweichende Optionen nicht akzeptiert und bemüht ist, seine eigenen Vorstellungen mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln durchzusetzen.
Ebenso bestätigen zum Teil die eigenen Schilderungen des Kindesvaters die von der Kindesmutter und den Zeugen bekundeten Ansichten desselben. So führt der Kindesvater in seiner 18-seitigen eidesstattlichen Versicherung vom 31.01.2021 in dem vorangegangenen einstweiligen Anordnungsverfahren 510 F 3107/20 (Bl. 180 ff. d. A.) bereits auf der ersten Seite auf, dass er für die Kindesmutter als Partner nur eine „Besetzung 2. Wahl" gewesen sei und führt sodann über knapp eine Seite aus, dass die Kindesmutter vor der Beziehung mit dem Kindesvater eine Beziehung mit ihrem Cousin gehabt habe und wie diese verlaufen sei. Erst auf Seite neun seiner eidesstattlichen Versicherung führt der Kindesvater schließlich auf, dass die Kindesmutter ihm berichtet habe, sie höre Stimmen, die sie aufforderten, den Kindern die Kehle durchzuschneiden sowie sich selbst umzubringen. Selbst unter der Annahme, dass die eidesstattliche Versicherung ggf. eine chronologische Darstellung der Ereignisse widerspiegeln sollte, so zeigt sie doch auch ganz deutlich auf, worauf der Fokus des Kindesvaters gerichtet ist. Die Behauptungen des Kindesvaters betreffend die psychische Gesundheit der Kindesmutter, u. a. habe sie eine Schizophrenie-Erkrankung, hätten es nahegelegt, überall, ob vor Gericht, der Polizei oder dem Jugendamt, den Fokus unverzüglich zunächst allein darauf zu richten, dass sich die Kinder womöglich in einer extremen Gefährdungslage befinden, da die Kindesmutter — wie vom Kindesvater behauptet - bereits dreimal geäußert habe, Stimmen die sie hörte, forderten sie auf, den Kindern die Kehle durchzuschneiden. Bei Wahrunterstellung dieser Behauptung wäre anzunehmen, dass den Kindesvater primär die Sicherheit seiner Kinder und keinerlei andere Belange interessiert hätten. Hingegen war es dem Kindesvater in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 31.01.2021 offenbar ein überaus wichtiges Anliegen, zunächst aufzuzeigen, dass die Kindesmutter mit ihrem Cousin in irgendeiner Form liiert gewesen sei, bevor sie den Kindesvater kennengelernt habe. Insgesamt bestätigt dies die von der Kindesmutter und den Zeugen bekundeten patriarchalischen Ansichten und Einstellungen sowie konservative Geschlechterrollenverständnis des Kindesvaters.
Von der Richtigkeit der Behauptung des Kindesvaters, die Kindesmutter habe ihn über sein Handy ausspioniert, ist das Gericht hingegen insbesondere aufgrund der widersprüchlichen Angaben des Kindesvaters hierzu nicht überzeugt. Nachdem die Kindesmutter bereits im vorangegangenen Eilverfahren den Vorwurf erhob, der Kindesvater habe Kenntnis von allen ihren Passwörtern und habe sie über alle ihre Accounts überwacht und ausspioniert, behauptet der Kindesvater im vorliegenden Verfahren nunmehr ebenfalls, dass die Kindesmutter ihn ausspioniert und überwachet habe. Im Schriftsatz des Kindesvatervertreters vom 27.02.2022 führte derselbe aus, dass die Kindesmutter den Kindesvater über dessen Google-Account überwacht habe und sowohl dessen Anrufliste sowie quasi jegliche andere Nutzung dessen Mobiltelefons habe ermitteln können. Von dieser vermeintlichen Überwachung habe der Kindesvater erst im Nachhinein erfahren, nachdem ihm die Aussage des Zeugen K G im Termin vom 10.12.2021 bekanntgeworden sei. Dieser Vortrag ist allerdings insofern widersprüchlich, als der Kindesvater bereits zuvor in seiner gerichtlichen Anhörung am 20.10.2021, mithin vor der Aussage des Zeugen -K G, behauptet hatte, die Kindesmutter spioniere ihn aus, ohne dabei jedoch Konkretes vorzutragen:
Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme ist das Gericht weiterhin davon überzeugt, dass eine Gefahr für Leib und Leben der Kindesmutter besteht, welche vom Kindesvater ausgeht. Diese Einschätzung des Gerichts wird unterstützt durch die unstreitige Tatsache, dass die Kindesmutter und die Kinder weiterhin unter Polizeischutz stehen.Dem Beweisangebot des Kindesvaters auf Vernehmung der Zeugen P, Q B und R (81.272 ff. d.A.) war nicht nachzugehen.
Die Behauptung des Kindesvaters betreffend den Inhalt der Gespräche der Kindesmutter mit Frau P und Q B, dem Bruder des Kindesvaters, kann als wahr unterstellt werden, soweit der Kindesvater behauptet, die Kindesmutter hätte diesen Zeugen gegenüber auf Nachfragen vom Kindesvater ausgehende Gewalttätigkeiten ihr gegenüber verneint. Es ist allerdings bereits nicht ersichtlich, warum insoweit bei Wahrunterstellung dieser Behauptungen hieraus allein der Schluss zu folgern wäre, dass die Kindesmutter gegenüber einer Vertrauten beider Familien und gegenüber dem Bruder des Kindesvaters die Wahrheit betreffend etwaige Gewalttätigkeiten des Kindesvaters hätte berichten sollen und nicht etwa die Unwahrheit berichtet haben sollte. Darauf kommt es aber letztendlich auch nicht an. Die Kindesmutter stützt hier ihren Vortrag überwiegend auf, eine psychische Gewaltausübung durch den Kindesvater und nicht auf eine physische, bis auf den Vorfall in der Nacht des 14.10.2020/15.10.2020, welcher sich nach den behaupteten Gesprächen der Kindesmutter mit Frau S dem Bruder des Kindesvaters ereignete. Der Bruder Q B war auch nicht betreffend die Behauptung des Kindesvaters, die Kindesmutter habe dem Bruder gegenüber angegeben, dass an den Konflikten der Kindeseltern der Vater der Kindesmutter schuld wäre, zu vernehmen. Ein dahingehender Vortrag wurde von keinem der Beteiligten bislang vorgebebracht und es ist auch nicht ersichtlich, inwieweit dies hier relevant sein könnte, zumal nach der Behauptung des Kindesvaters die Kindesmutter auch nicht weiter ausgeführt habe, worin konkret die Schuld des Vaters gelegen habe.
Frau R, die Cousine des Kindesvaters, war ebenfalls nicht als Zeugin zu vernehmen. Der Vortrag des Kindesvaters, er sei gegenüber seiner Cousine nie gewalttätig gewesen, kann ebenfalls als wahr unterstellt werden. Unstreitig ist allerdings, dass diese Cousine des Kindesvaters der Kindesmutter eine Nachricht über WhatsApp u. a. mit dem Inhalt schickte, dass sie körperlich angegriffen worden sei und der Angreifer auch Zeugen bedroht habe. Dass die Kindesmutter dieser Mitteilung der Cousine Glauben geschenkt und daraus subjektiv gefolgert hat, dass der Kindesvater bzw. dessen Bruder die Nichte angegriffen hätten, kann nicht durch Vernehmung der Zeugin widerlegt werden. Weshalb die Nichte des Kindesvaters der Kindesmutter eine Nachricht mit diesem Inhalt geschickt hat, ist für das vorliegende Verfahren irrelevant. Das Gericht stützt seine Überzeugungsbildung nicht hierauf.
Der vom Gericht als Zeuge geladene weitere Bruder des Kindesvaters, Herr F B, hat nach Belehrung des Gerichts von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht.
Im Hinblick auf die Gefährdung der Kindesmutter kann dem Kindesvater Umgang mit den Kindern nicht gewährt werden. Würde der Umgang gewährt, so bestünde das Risiko, dass der Aufenthaltsort der Kindesmutter bekannt und die körperliche Unversehrtheit der Kindesmutter durch oder auf Veranlassung des Kindesvaters verletzt wird. Denn es ist nicht auszuschließen, dass die Kinder ihren aktuellen Aufenthaltsort oder andere Umstände, welche auf den Aufenthaltsort hinweisen, bei einem Kontakt mit dem Kindesvater auch ohne Nachfragen hierzu von sich aus mitteilen.
Ein milderes Mittel erscheint nicht möglich, weshalb auch kein Sachverständigengutachten zur Frage des Umgangs einzuholen war. Den der Mutter drohenden Gefahren kann nicht dadurch begegnet werden, dass der Umgang begleitet und unter Anordnung einer Umgangspflegschaft stattfindet. Auch begleiteter Umgang kann die Aufdeckung. des Aufenthaltsortes der Mutter zur Folge haben. Gleiches gilt für Umgangskontakte mittels Fernkommunikationsmitteln.
Einer weitergehenden Abwägung dahingehend, wie sich der einstweilige Umgangsausschluss auf die persönliche Entwicklung der Kinder auswirken würde, bedarf es nicht. Denn hierauf kommt es nicht an, da in Fällen, in denen der körperlichen Unversehrtheit der Kindesmutter Gefahren drohen, das Recht der Kinder, dass ihre Mutter weiterhin unversehrt bleibt, schwerer wiegt als das Umgangsrecht des Vaters (vgl. OLG Dresden, a.a.O., m. w. N.).
Die Vertreterin des Jugendamtes betonte, dass hier Berichte der Kindertagesstätte und des Jugendamtes vorliegen, die eine positive Entwicklung der Kinder aufzeigen. Sie befürwortet im Hinblick auf den Schutzaspekt für die Kindesmutter ebenfalls einen Umgangsausschluss. Wenn der Aufenthaltsort der Kindesmutter anonym bleiben müsse, könne kein Umgang der Kinder mit dem Kindesvater stattfinden. Sie gab an; dass man im Verfahren gemerkt habe, dass die Kindesmutter gravierende Ängste habe. Wenn Umgänge zwischen dem Kindesvater und den Kindern stattfinden würden, so würde die Kindesmutter diese Ängste (unbewusst) auf die Kinder übertragen. Dies würde auch bei den Kindern Stress auslösen.
Die Verfahrensbeiständin befürwortete ebenfalls einen Umgangsausschluss. Sie gab an, dass sich ihrer Ansicht nach die Einschätzung des Landeskriminalamtes bestätigt habe. Der Schutz für die Kindesmutter könne nicht aufrechterhalten werden, wenn die Kinder Umgang mit dem Kindesvater hätten. Denn Kindern könne nicht abverlangt werden, dass sie Stillschweigen über den Aufenthaltsort der Kindesmutter bewahrten bzw. ihnen könne für den Fall, dass etwas passieren würde, nicht die Verantwortung hierfür aufgebürdet werden.
Das Gericht erachtet es für angemessen, den Umgang für drei Jahre auszuschließen. Während dieser Zeit hat der Kindesvater Gelegenheit, sein Verhalten und seine Ansichten zu reflektieren und ggf. mit professioneller Hilfe ein Umdenken herbeizuführen und andere Verhaltensstrategien zu erlernen. Ein Zeitraum von drei Jahren erscheint ausreichend, aber auch erforderlich, um mit professioneller Unterstützung eine nachhaltige Verhaltensänderung zu bewirken, falls der Kindesvater willens und fähig hierzu ist.
Die Androhung des Ordnungsgeldes bzw. der Ordnungshaft beruht auf § 89 FamFG.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 81 FamFG.
Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 45 Abs. 3 FamGKG.
Den Antrag des Kindesvaters betreffend die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts hat das Gericht im Verfahren 510 F 1280/21 SO beschieden.