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Amtsgericht Kassel Urteil vom 02.08.2022 – 410 C 233/22

ECLI:DE:AGKASSE:2022:0802.410C233.22.00

Orientierungssatz

Die Störerhaftung entfällt, wenn nach der Urheberrechtsverletzung mit dem Störer und einem Dritten eine befristete Lizenzvereinbarung geschlossen wird, der Dritte aber nach Fristende das Werk weiter nutzt, dem Störer aber keine weitere Beteiligung zur Last gelegt wird.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen einer Urheberrechtsverletzung.

Der Kläger ist Berufsfotograf. Er erstellte unter anderem zahlreiche Lichtbilder im Bereich der Holzverarbeitung und Möbelproduktion. Mit dem Beklagten, der für Dritte Werbebroschüren und Webseiten erstellt, schloss er am 29.07.2017 eine Vereinbarung über die Einräumung von Nutzungsrechten von Lichtbildern für ein Fachbuchprojekt mit dem Arbeitstitel „A“ (Anl. K1, Bl. 11 f. d.A.). Zwischen den Parteien ist streitig, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Beklagte an der Schöpfung der Lichtbilder beteiligt war und/oder diese in gegebenenfalls verändernder Weise nachbearbeitet hat. Der Kläger stellte jedenfalls 2018 fest, dass auf der Internetseite der Fa. Dekaform GmbH von ihm gefertigte Lichtbilder verwendet wurden. Diese Seite hatte der Beklagte erstellt. Alle drei Beteiligten schlossen deswegen unter dem 27.08./05.09.2018 eine weitere Vereinbarung, die es der Fa. B gestattete, bis zum 01.07.2019 gegen an den Kläger von Erstgenannter und vom Beklagten zu zahlendes Honorar diese Lichtbilder zu nutzen (Anl. K2, Bl. 17 d.A.). Im Nachgang stellte der Kläger fest, dass die Lichtbilder auf der Internetseite der Fa. B noch bis mindestens Juli 2021 genutzt wurden.

Der Kläger meint, der Beklagte hafte für die unberechtigte Weiternutzung der Lichtbilder auf der Internetseite der Fa. B als Störer, da er diese Seite erstellt habe. Deswegen schulde er Schadensersatz i.H.v. 3.840,00 € und weitergehend die Erstattung vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 5.410,80 € in Höhe von insgesamt 527,00 €.

Ursprünglich hat der Kläger beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 4.590,60 € nebst gesetzlichen Zinsen seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Nach Teilklagerücknahme und Klageerweiterung beantragt er zuletzt,

Den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 3.840,60 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 24.03.2022 sowie weiterer 527,00 € zu verurteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Abgesehen davon, dass er der Auffassung sei, ihm gegenüber könne ein urheberrechtlicher Anspruch wegen seiner Mitwirkung an der Erstellung der Lichtbilder nicht geltend gemacht werden, meint er, eine Haftung scheide bereits deswegen aus, weil für die Lichtbildernutzung über den 01.07.2019 hinaus alleine die Fa. B verantwortlich sei, da er weder Verwalter noch Hoster des Internetauftritts dieser Firma sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage bleibt ohne Erfolg.

Der Kläger hat nicht schlüssig dargetan, gegen den Beklagten noch urheberrechtliche Ansprüche in geltend gemachter Höhe zu haben. Weder aus den Vereinbarungen vom 29.07.2017 noch vom 27.08./05.09.2018 ergibt sich die begehrte Rechtsfolge. Diese Vereinbarungen regeln den hier gegenständlichen Sachverhalt einer Nutzung von Lichtbildern des Klägers nach Ablauf des 01.07.2019 bereits ihrem Wortlaut nach nicht.

Der Kläger hat aber auch keinen Anspruch aus § 97 Abs. 2 UrhG noch aus einem sonstigen Rechtsgrund schlüssig dargetan. Denn der Beklagte haftet weder als Täter noch als Störer für eine Nutzung der streitgegenständlichen Lichtbilder durch die Fa. B für den Zeitraum seit dem 02.07.2019.

Zwar kann als Störer im Sinne von § 97 Abs. 2 UrhG auch eine Person in Anspruch genommen werden, die eine urheberrechtswidrige Werknutzung lediglich ermöglicht, aber nicht selbst vornimmt. Voraussetzung ist jedoch, dass dem in Anspruch genommenen Störer zumindest eine Einwirkungsmöglichkeit zur Verfügung steht, die es ihm erlauben würde, die Rechtsverletzung zu verhindern. Daran fehlt es hier evident.

Zwar hatte der Beklagte unstreitig die Lichtbilder der Fa. B im Jahre 2018 zur Verfügung gestellt. Durch die Vereinbarung vom 27.08./05.09.2018, an der der Beklagte beteiligt ist, wurde jedoch eine etwaige Rechtswidrigkeit jenes Vorganges aus dem Jahr 2018 beseitigt. Denn die vorgenannte Vereinbarung legitimiert die Nutzung der Lichtbilder auf der Internetseite der Fa B. Ein etwaiger Rechtsverstoß des Beklagten vor Abschluss jener Vereinbarung ist damit überholt worden und erledigt.

Die Vereinbarung führt aber auch dazu, dass nach Ablauf des darin genannten Enddatums 01.07.2019 ausschließlich letztgenannte dafür verantwortlich ist, den rechtmäßigen Zustand zu wahren und gegebenenfalls entweder für eine Verlängerung der Vereinbarung Sorge zu tragen oder die Nutzung der Lichtbilder einzustellen. Der Beklagte hat darauf jedoch keinen Einfluss, jedenfalls hat der Kläger solches nicht dargetan. Insbesondere der Kläger das Vorbringen des Beklagten unbestritten hingenommen, dass der Beklagte für die inhaltliche Gestaltung der Internetseite nach dem hier maßgeblichen Datum 01.07.2019 keinerlei Verantwortung mehr trifft. Auch im Übrigen ist vom Kläger nicht aufgezeigt oder in sonstiger Weise erkennbar, dass der Beklagte noch die Möglichkeit gehabt hätte, in irgendeiner Form die Nutzung der Lichtbilder durch die Fa. B über den 01.07.2019 hinaus zu beeinflussen.

Vor diesem Hintergrund kommt es auf den Streit der Parteien über die urheberrechtliche Berechtigung der Parteien an den streitgegenständlichen Lichtbildern nicht mehr an.

Fehlt es solchermaßen an einem Hauptanspruch, kann der Kläger auch keine Nebenforderungen (Zinsen, Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren) mehr verlangen. Deswegen kommt es auch nicht mehr darauf an, dass die auf die Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren gerichtete und mit der Klageerweiterung geltend gemachte Nebenforderung unschlüssig vorgetragen worden ist, wie der Beklagte im Schriftsatz vom 06.07.2022 in unwidersprochen gebliebener Weise gerügt hat.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 91, 269 Abs. 3 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird für die Zeit bis zum 29.03.2022 auf 4.569,60 € und für die Zeit danach auf auf 3.840,00 € festgesetzt.