Gesetze / Rechtsprechung / Amtsgericht Kassel

Amtsgericht Kassel Urteil vom 20.10.2022 – 800 C 2664/21

ECLI:DE:AGKASSE:2022:1020.800C2664.21.00

Orientierungssatz

Wird mit einer Klage im Zustand einer verwalterlosen Wohnungseigentümergemeinschaft begehrt, einen Miteigentümer zu ermächtigen, eine Eigentümerversammlung einzuberufen, etwa um einen Verwalter zu bestellen, und wird während des laufenden Rechtsstreits auf anderem Wege ein neuer Hausverwalter bestellt, so stellt dies im Sinne von § 91a ZPO die Erledigung der Klage in der Hauptsache dar.

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leisten.

Tatbestand

Die Kläger begehren sinngemäß die Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache.

Die Kläger besitzen eine Wohnungseigentumseinheit in der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft. Die beiden anderen Wohnungseigentumseinheiten gehören Frau A, die eine dieser Wohnungen selbst bewohnt. Ursprünglich bei Beginn des Rechtsstreites war eine Hausverwaltung nicht vorhanden. Die Kläger haben deswegen begehrt, sie zu ermächtigen, eine außerordentliche Eigentümerversammlung einzuberufen mit den Tagesordnungspunkten Abmahnung der Miteigentümerin A, Aufforderung der früheren Hausverwalterin B zu Vorlage einer korrigierten Hausgeldabrechnung, Beschlussfassung über die Jahresabrechnung 2020, Beschlussfassung über Maßnahmen zur Feststellung der Grenze der Sondernutzungsflächen im Garten, Beschlussfassung über die Aufforderung der früheren Verwalterin A zur Herausgabe von Verwaltungsunterlagen, Beschlussfassung über den Stromanschluss eines Unitymedia-Anschlusses, Beschlussfassung über die Umlage der Kosten der Treppenhausreinigung sowie Beschlussfassung über das Legen einer separaten Wasserleitung für das Gartenwasser der Wohnung im 1. OG. Darüber hinaus wurde eine (Dritt-) Widerklage anhängig gemacht mit dem Ziel der Ermächtigung der Miteigentümerin A zur Einberufung einer Eigentümerversammlung mit dem Tagesordnungspunkt „Neuwahl eines Verwalters - Verwalterbestellung und Abschluss eines Verwaltervertrages“. Im Verhandlungstermin vom 24.03.2022 verständigten sich die Parteien im Wege eines Zwischenvergleiches darauf, eine Eigentümerversammlung im Tagesordnungspunkt Auswahl und Bestellung einer neuen Hausverwaltung durchzuführen. Wegen des genauen Wortlauts des Zwischenvergleiches wird auf Bl. 98 f. d. A. Bezug genommen. In der daraufhin durchgeführten Eigentümerversammlung vom 24.05.2022 wählten die Eigentümer eine neue Hausverwaltung in Gestalt des Herrn C.

Die Kläger haben daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragen nunmehr sinngemäß.

festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.

Die Beklagte schließlich der Erledigungserklärung ausdrücklich nicht an und beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, der Zwischenvergleich vom 24.03.2022 habe keinen prozessbeendenden Charakter. Die Verwalterbestellung erledige das Klagebegehren nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Das Gericht hat das Verfahren über die Widerklage mit Beschluss vom 20.10.2022 abgetrennt zur Fortsetzung unter gesondertem Aktenzeichen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat Erfolg.

Wird der Rechtsstreit in der Hauptsache nur von der Klagepartei erklärt (hier hat sich die beklagte Partei ausdrücklich nicht angeschlossen, sondern ihren Klagabweisungsantrag weiterverfolgt), wandelt sich das Klagebegehren automatisch dahingehend, dass nunmehr die Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache begehrt wird. Kriterium ist hierfür die Zulässigkeit und Begründetheit der ursprünglichen Klage im Zeitpunkt eines erledigenden Ereignisses. Deswegen ist das zuletzt in Antragsform gegossene Klagebegehren entsprechend auszulegen.

Die Klage war im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet.

Ein erledigendes Ereignis liegt in der Bestellung einer neuen Hausverwaltung am 24.05.2022. Denn das ursprünglich auf Ermächtigung der Kläger zur Einladung zu einer Eigentümerversammlung gerichtete Begehren ist durch die Bestellung einer neuen Hausverwaltung obsolet geworden. Gemäß § 24 Abs. 1 WEG zählt die Einberufung einer Eigentümerversammlung zu den Kernaufgaben des Verwalters. Fehlt es in einer Wohnungseigentümergemeinschaft – wie hier – an einem Verwalter, so bleibt entweder nur die Möglichkeit, im allseitigen Einverständnis eine Versammlung abzuhalten oder einen der Wohnungseigentümer mit der Einberufung zu beauftragen. Ist beides nicht möglich, was in der hier betroffenen Gemeinschaft der Fall war, so bleibt nur als Hilfsmöglichkeit für die Beauftragung eines Wohnungseigentümers der Antrag bei Gericht, einen Wohnungseigentümer für diese Tätigkeit zu ermächtigen. Diese Ermächtigung bedarf es aber dann nicht mehr, wenn wieder ein Verwalter bestellt ist. Mithin war die Ermächtigung der Kläger nicht mehr erforderlich ab dem Zeitpunkt der Verwalterbestellung am 24.05.2022.

Zu diesem Zeitpunkt war die erhobene Klage zulässig und begründet. Bereits aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass bis zur Bestellung der nunmehr tätigen Hausverwaltung nur über den Weg der Ermächtigung eines der Eigentümer die Möglichkeit bestand, überhaupt noch eine ordentliche oder außerordentliche Eigentümerversammlung abzuhalten. Dabei hat es für die hier konkret zu entscheidende Rechtsfrage keine weitere Bedeutung, ob die Kläger zu Recht eine außerordentliche Eigentümerversammlung bezeichnet haben, zu deren Einladung sie ermächtigt werden wollten. Auch spielt es keine Rolle, ob die vorgesehenen Tagesordnungspunkte allesamt Gegenstand einer außerordentlichen Eigentümerversammlung hätten sein müssen. Angesichts der gerichtsbekannten Streitigkeiten der Eigentümer untereinander war es jedenfalls geboten, in der ein oder anderen Form ohnehin eine Eigentümerversammlung durchzuführen und für deren Einladung gegebenenfalls einen der Eigentümer zu ermächtigen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 4.950,00 € festgesetzt.