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Amtsgericht Kassel Beschluss vom 13.12.2022 – 520 F 1760/22 UE
ECLI:DE:AGKASSE:2022:1213.520F1760.22UE.00
Tenor
Der Antragsgegner wird verpflichtet, ab dem 1.12.2022 einen monatlichen Elementarunterhalt von 400 € an die Antragstellerin zu zahlen, fällig jeweils zum 1. eines jeden Monats im Voraus.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, Unterhaltsrückstände für den Monat September 2022 in Höhe von 200,00 € an das Jobcenter der Stadt Kassel zu bezahlen.
Die weitergehenden Anträge werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner 36%, die Antragstellerin 64% zu tragen.
Die Entscheidung ist sofort wirksam.
Der Verfahrenswert wird auf 16.435 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten waren vom 15.1.1993 bis zum 17.12.2018 miteinander verheiratet. Aus der Ehe sind zwei schon länger volljährige Kinder hervorgegangen, die zum großen Teil von der Antragstellerin betreut wurden, die sich neben einer geringfügigen Berufstätigkeit auch um die Haushaltsführung kümmerte, während der Antragsgegner voll berufstätig war. Im Zuge der Ehescheidung wurde ein Unterhaltsanspruch der Antragstellerin nicht geregelt, obwohl ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt bestand. Der Antragsgegner zahlte durchgängig monatlichen Unterhalt in Höhe von 200 €. Ein Anspruch auf Zugewinnausgleich wurde vor Ablauf der Verjährungsfrist nicht geltend gemacht.
Der Antragsgegner ist neu verheiratet. Zusammen mit seiner Ehefrau erwarb er im Jahr 2019 für gut 200.000 € eine Neubau-Eigentumswohnung in A, die eine Wohnfläche von 77 m² aufweist und die seitdem vom Antragsgegner und seiner neuen Ehefrau bewohnt wird. Der ideelle Miteigentumsanteil des Antragsgegners beläuft sich auf zwei Drittel, der der neuen Ehefrau auf ein Drittel. Der objektive Wohnwert beträgt 770 €. Zur Finanzierung des Kaufpreises nahmen der Antragsgegner und seine neue Ehefrau ein Darlehen bei der B (Darlehenskontonummer C) über 100.000 € auf, für das monatliche Raten in Höhe von 1883,86 € zu erbringen sind. Damit wird das Darlehen im April 2025 getilgt sein, wenn der Antragsgegner die Regelaltersgrenze erreicht. Die B hat mit Schreiben vom 11.10.2022 eine Reduzierung der Rate abgelehnt.
Seit dem 9.2.2022 ist die Antragstellerin arbeitsunfähig erkrankt. Über ihren am 19.10.2022 gestellten Antrag auf Erwerbsminderungsrente ist noch nicht entschieden. Derzeit verfügt die Antragstellerin über Krankengeld in Höhe von monatlich 304,80 €. Außerdem leitet die Mutter der Antragstellerin, die jene pflegt, der Antragstellerin Pflegegeld der gesetzlichen Pflegeversicherung in Höhe von 300 € monatlich weiter. Außerdem bezieht die Antragstellerin Leistungen des Jobcenters in Höhe von 431,19 € im Mai 2022 und in Höhe von monatlich 308,79 € ab Juni.
Der Antragsgegner erzielt derzeit mit Steuerklasse III ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von rund 2700 €. Wegen der genauen Einkommensverhältnisse wird auf die Gehaltsbescheinigungen April 2021 bis Februar 2022 (Bl. 8 bis 45 d. A.) verwiesen. Die neue Ehefrau ist als Altenpflegerin tätig. Ihr Einkommen wird mit der Lohnsteuerklasse V besteuert. Wegen der Höhe ihres Einkommens wird auf die Gehaltsbescheinigungen Juli 2021 bis Dezember 2021 (Bl. 129 bis 134 d. A.) und Januar 2022 bis Juli 2022 (Bl. 115 bis 126 d. A.) verwiesen. Über nennenswertes Vermögen außer der Immobilie verfügt der Antragsgegner nicht.
Die Bevollmächtigte der Antragstellerin forderte den Antragsgegner mit Schreiben vom 6.4.2022 zur Auskunft über sein Einkommen zwecks Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen auf. In dem Verfahren 520 F 1733/22 EAUE verständigten die Beteiligten sich mit Vergleich vom 27.9.2022 darauf, dass der Antragsgegner der Antragstellerin vorläufig ab Oktober 2022 einen monatlichen Unterhalt von 400 € zahlt. Dieser Verpflichtung ist der Antragsgegner für Oktober und November 2022 nachgekommen, wobei nach Erklärung des Antragsgegnervertreters die Zahlungen Erfüllungswirkung für den in der Hauptsache geforderten Unterhalt haben sollen. Durch Bescheid vom 18.10.2022 hat das Jobcenter die SGB-II-Leistungen der Antragstellerin aufgrund der erhöhten Unterhaltsleistung ab November 2022 auf 108,79 € reduziert.
Die Antragstellerin ist der Auffassung, die über den Wohnvorteil hinausgehende Darlehensbelastung dürfe für die Unterhaltsbemessung nicht berücksichtigt werden. Sie behauptet hierzu, die Wohnung sei mit erheblichem Vermögen, das während ihrer Ehe mit dem Antragsgegner angespart worden sei, finanziert worden. Hieran habe sie – insoweit unstreitig – nicht im Rahmen des Zugewinnausgleichs teilgehabt.
Die Antragstellerin beantragt,
1. den Antragsgegner zu verpflichten, an sie beginnend ab dem 1.12.2022 einen monatlichen Elementarunterhalt in Höhe von 888,00 € zuzüglich eines Altersvorsorgeunterhalts in Höhe von 208,00 €, fällig jeweils zum Monatsersten, zu zahlen.
2. den Antragsgegner zu verpflichten, an sie einen Unterhaltsrückstand für die Zeit vom 1.4.2022 bis zum 30.11.2022 in Höhe eines Elementarunterhalts von 3.220,07 € und eines Altersvorsorgeunterhalts von 1.664,00 € zu zahlen.
3. den Antragsgegner zu verpflichten, Unterhaltsrückstände für die Zeit vom 1.9.2022 bis zum 30.11.2022 in Höhe von 526,37 € an das Jobcenter der D zu bezahlen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Antragsgegner ist der Auffassung, auch die über den Wohnwert hinausgehenden Darlehensverpflichtungen müssten bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden. Er habe die Wohnung in Unkenntnis der später eintretenden Erwerbsunfähigkeit der Antragstellerin und der sich daraus ergebenden höheren Unterhaltslast erworben. Die Darlehenshöhe sei genau auf sein Einkommen und die bis zu seiner Verrentung verbleibende Zeit eingestellt. Eine Reduzierung und Streckung der Darlehenslasten sei ihm nicht möglich. Der nicht darlehensfinanzierte Teil des Kaufpreises sei durch nach der Scheidung angesparte Geldbeträge, Zuwendungen seiner Mutter und Vermögen seiner neuen Ehefrau aufgebracht worden.
Außerdem beabsichtige er, bereits zum 1.5.2023 vorzeitig in den Ruhestand zu treten, da er die Rente wegen langjähriger Versicherung abschlagsfrei beziehen könne und da ihm wegen seiner gesundheitlichen Situation eine längere Berufstätigkeit nicht zuzumuten sei. Die gesetzliche Rente belaufe sich dann voraussichtlich auf brutto 1194,85 €. Darüber hinaus sei auch noch mit einer Rente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes zu rechnen. Bei Renteneintritt zur Regelaltersgrenze betrage diese voraussichtlich 188,20 € brutto.
II.
Der Antrag ist in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang teilweise begründet, im Übrigen unbegründet.
Die Antragstellerin ist dem Grunde nach unstreitig gemäß § 1572 BGB wegen krankheitsbedingter Erwerbsunfähigkeit unterhaltsberechtigt. Insbesondere ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin von der Ehescheidung bis zum Eintritt der Erwerbsunfähigkeit am 9.2.2022 durchgängig einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 BGB hatte, so dass die in § 1572 BGB vorgesehenen Einsatzzeitpunkte in Form von Ziffer 4 erfüllt sind.
1. Der Unterhaltsbedarf bestimmt sich gemäß § 1578 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen.
a) Auf Seiten der Antragstellerin ist von einem gegenwärtigen Einkommen aus Krankengeld in Höhe von 304,80 € auszugehen. Das von ihrer Mutter an sie weitergeleitete Pflegegeld ist hingegen gemäß § 13 Abs. 6 SGB XI nicht als Einkommen zur Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen.
b) Auf Seiten des Antragsgegners liegen folgende Einkommensverhältnisse vor:
aa) Das aktuelle Arbeitseinkommen ist im Rahmen der Bedarfsbemessung ohne den Splittingvorteil aus der neuen Ehe zu bestimmen, da dieser die ehelichen Lebensverhältnisse der Beteiligten nicht geprägt hat und der neuen Ehe verbleiben soll. Das unterhaltsrechtliche Einkommen kann daher nicht unmittelbar aus den vorliegenden Gehaltsbescheinigungen entnommen werden, weil dort das Einkommen nach Steuerklasse III berechnet wurde. Der Splittingvorteil ist daher durch Berechnung des Nettoeinkommens unter Anwendung der Steuerklasse I herauszurechnen. Das Gericht ist dabei von dem Jahresbruttoeinkommen des Antragsgegners aus der Gehaltsbescheinigung für Dezember 2021 (Bl. 39 d. A.) ausgegangen. Danach erzielte der Antragsgegner ein Gesamtbruttoeinkommen von 44.546,66 € (Steuerbrutto 43.272,29 €, Sozialversicherungsbrutto 44.951,35 €). Bei Lohnsteuerklasse I und einem Zusatzbeitrag zu seiner Krankenversicherung von 0,69 % ergeben sich folgende Abzüge: Lohnsteuer: 6.535,00 €, Rentenversicherung 4.180,48 €, Arbeitslosenversicherung 539,42 €, Krankenversicherung 3.436,53 €, Pflegeversicherung 685,51 €, so dass sich ein Jahresnettoeinkommen von 29.169,72 € und ein Monatsnettoeinkommen von 2.430,81 € errechnet.
bb) Abzuziehen sind unstreitig der Zusatzversorgungsbeitrag von 22,59 € und 5% pauschale berufsbedingte Aufwendungen von 120,41 € (5% von (2.430,81 € – 22,59 €)), so dass ein Einkommen von 2.287,81 € verbleibt.
cc) Ein Wohnvorteil ist dem Antragsgegner nicht zuzurechnen, weil dieser in der unstreitigen Höhe von 770 € durch die die Immobilie betreffenden Darlehensverbindlichkeiten aufgebraucht ist.
dd) Die den Wohnvorteil übersteigenden Darlehensverbindlichkeiten von 1113,86 € sind nach Auffassung des Gerichts im Ergebnis derzeit in Höhe von 752,63 € unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen.
Hinsichtlich eines Teilbetrags von 148,49 € ergibt sich dies aus der Berücksichtigung einer zusätzlichen Altersvorsorge in Höhe von 4% des Vorjahresbruttoeinkommens.
Die Darlehensverbindlichkeit kann hingegen nicht abgezogen werden, soweit es der neuen Ehefrau möglich und zumutbar ist, sich an der Darlehenstilgung zu beteiligen. Die Zumutbarkeit ergibt sich dem Grunde nach schon daraus, dass sie Miteigentümerin der Immobilie und Mitdarlehensnehmerin des Immobiliendarlehens ist. Dabei ist nach Auffassung des Gerichts die Beteiligung der Ehefrau nicht auf den dem Miteigentumsanteil entsprechenden Teil der Darlehensforderung beschränkt. Vielmehr kann sie, da sie die Immobilie in gleichem Maße nutzt wie der Antragsgegner im Rahmen der Unterhaltsberechnung gehalten sein, einen Anteil bis zur Hälfte der Darlehensverbindlichkeiten zu tragen. Begrenzt wird dies jedoch durch ihre unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit. Diese ist, ausgehend von dem durch die Gehaltsbescheinigungen nachgewiesenen Einkommen, auf der Grundlage der Lohnsteuerklasse IV im Faktorverfahren zu bemessen, da im Rahmen der Leistungsfähigkeit der Splittingvorteil der neuen Ehe mit zu berücksichtigen ist.
Hier hat das Gericht anhand des Steuerrechners des Bundesministeriums der Finanzen unter Ansatz des Jahressteuerbruttoeinkommens beider Eheleute im Jahr 2021 (Mann 43.272,29 €, Frau 24.220,00 €) und bei beiderseitigem Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung von 0,69% einen Faktor von 0,968 ermittelt. Mit diesem Faktor errechnet sich bei einem monatlichen Bruttolohn der neuen Ehefrau des Antragsgegners von 2.199,73 € (Steuer- und Sozialversicherungsbrutto 2.145,71 €) ein Nettoeinkommen von 1.592,87 € (Lohnsteuer 184,80 €, Rentenversicherung 199,55 €, Arbeitslosenversicherung 25,75 €, Krankenversicherung 164,04 € und Pflegeversicherung 32,72 €). Nach Abzug von 5% pauschalen berufsbedingten Aufwendungen verbleibt ein Betrag von 1513,23 €. Abzuziehen ist der um 10% wegen Ersparnis der gemeinsamen Haushaltsführung gekürzte Ehegattenselbstbehalt von 1152 € (1280 € – 128 €, Ziffer 21.5.3 der Unterhaltsgrundsätze des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main). Es verbleibt daher ein für das Darlehen einsetzbarer Betrag von 361,23 €.
Das Gericht hat hierbei auch berücksichtigt, dass in dem Ehegattenselbstbehalt ein Wohnkostenanteil (Kaltmiete) von 380 € enthalten ist und dass dieser Betrag vom Antragsgegner und seiner neuen Ehefrau auch für das Immobiliendarlehen eingebracht werden kann. Dies ist jedoch dadurch geschehen, dass ihnen oben zusammen ein Wohnvorteil von 770 € zugerechnet und dieser von der Gesamtdarlehensverbindlichkeit abgezogen wurde. Dieser Wohnvorteil entspricht fast genau dem beiderseitigen Wohnkostenanteil im Selbstbehalt.
Nach Abzug des von der neuen Ehefrau zu tragenden Betrags von 361,23 € und des im Rahmen der zusätzlichen Altersvorsorge des Antragsgegners zu berücksichtigen Betrags von 148,49 € verbleibt daher ein noch nicht gedeckter Darlehensanteil von 604,14 €. Dieser Betrag muss nach Auffassung des Gerichts vorläufig ebenfalls im Rahmen der Unterhaltsberechnung abgezogen werden.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei der Berücksichtigung von Schulden eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen, in die insbesondere folgende Gesichtspunkte mit einzubeziehen sind: Zweck der Verbindlichkeit, Zeitpunkt und Art der Entstehung der Schuld, Kenntnis von der Unterhaltsverpflichtung dem Grund und der Höhe nach, Dringlichkeit der beiderseitigen Bedürfnisse sowie die Möglichkeit, die Leistungsfähigkeit in zumutbarer Weise wiederherzustellen (z. B. BGH FamRZ 1992, 797). Dabei wird es in der Regel der Billigkeit entsprechen, die den Wohnvorteil übersteigenden Finanzierungslasten nicht bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen, weil ansonsten der Unterhaltsberechtigte durch einen Unterhaltsverzicht die Vermögensbildung des Unterhaltsverpflichteten mitfinanzieren müsste. Hier liegen jedoch besondere Umstände vor, die es nach Auffassung des Gerichts ausnahmsweise gebieten, die über den Wohnvorteil hinausgehenden Darlehensverbindlichkeiten zu berücksichtigen.
Ein wichtiger Gesichtspunkt ist insofern, dass der Antragsgegner das Darlehen zu einem Zeitpunkt aufgenommen hat, als er zwar von der Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Antragstellerin wusste, aber noch nicht mit einem Unterhaltsanspruch in der jetzt geltend gemachten Höhe rechnen musste. Die Antragstellerin hatte sich seit der Scheidung mit dem freiwillig gezahlten Unterhalt von 200 € zufriedengegeben, und der Eintritt der erkrankungsbedingten Erwerbsunfähigkeit und die damit verbundene starke Erhöhung der Unterhaltsbedürftigkeit war so für den Antragsgegner im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme nicht absehbar.
Auch der Zweck der Darlehensaufnahme ist grundsätzlich anerkennenswert, denn mit dem Erwerb einer selbst genutzten Immobilie wird der eigene Lebensbedarf des Unterhaltsschuldners sichergestellt. Dabei ist die hier vom Antragsgegner und seiner neuen Frau erworbene Immobilie mit einer Wohnfläche von 77 m² für zwei Personen auch als durchaus angemessen anzusehen, ebenso wie der Kaufpreis von rund 200.000 €. Die den Wohnwert deutlich übersteigende Darlehensrate von 1883,86 € erklärt sich aus der wirtschaftlich sinnvollen Überlegung, dass das Darlehen bis zum Renteneintritt zurückgeführt sein sollte, weil ab diesem Zeitpunkt in der Regel nur noch ein erheblich geringeres Einkommen zur Verfügung steht. Dementsprechend ist auch plausibel, dass sich die finanzierende Bank weigert, die Darlehensrate zu senken und die Tilgung über einen längeren Zeitraum zu strecken. Denn es sind durchaus Zweifel berechtigt, ob der Antragsgegner nach seinem Renteneintritt noch in nennenswertem Umfang zur Darlehenstilgung in der Lage ist. Auch die begrenzte Lebenserwartung in höherem Alter begründet die Zurückhaltung möglicher Kreditgeber, Immobiliendarlehen über den Renteneintrittszeitpunkt hinaus zu gewähren. Da auch kein anderes nennenswertes Vermögen vorhanden ist, kann die Darlehenstilgung auch nicht durch eine Vermögensumschichtung gewährleistet werden. Daher ist das Gericht davon überzeugt, dass der Antragsgegner nur durch einen Verkauf der Immobilie seine Leistungsfähigkeit für den Ehegattenunterhalt erhöhen könnte, was derzeit jedoch nicht zumutbar ist.
Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die Antragstellerin aktuell in besonderem Maße auf den Unterhalt angewiesen ist, weil sie derzeit nur über Krankengeld von rund 300 € verfügt und daher noch nicht einmal ihr sozialhilferechtliches Existenzminimum gesichert ist. Demgegenüber kann der Antragsgegner auch nach Renteneintritt mit Renteneinkünfte leicht über dem Selbstbehalt rechnen, so dass sein angemessener eigener Bedarf auch ohne den Erhalt des Wohneigentums wahrscheinlich gesichert ist. Nach den vorgelegten Rentenauskünften kann der Antragsgegner mit einer Bruttorente aus gesetzlicher Rentenversicherung und Zusatzversorgung in Höhe von rund 1383 € rechnen. Hiervon sind noch abzuziehen Kranken- und Pflegeversicherung sowie eine Belastung mit Einkommensteuer. Damit dürfte das Nettorenteneinkommen nur geringfügig über dem derzeitigen eheangemessenen Selbstbehalt liegen. Aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Entwicklung ist jedoch davon auszugehen, dass in den nächsten Jahren die Lebenshaltungskosten deutlich steigen werden, was sich auch in erhöhten Selbstbehaltssätzen niederschlagen wird. Möglicherweise wird es nicht in gleichem Maße auch zu einer Erhöhung der Renten kommen, so dass sich die Immobilie als eine sinnvolle und anerkennenswerte Investition zur Sicherung des eigenen Lebensbedarfs im Alter darstellt.
Gegen die Pflicht zum Verkauf der Immobilie zur Steigerung der Leistungsfähigkeit spricht auch, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch unklar ist, ob die Antragstellerin ihren Bedarf teilweise durch die beantragte Erwerbsminderungsrente sicherstellen kann. Da im Zuge der Ehescheidung auch der Versorgungsausgleich durchgeführt wurde, ist davon auszugehen, dass bei Bewilligung der Rente keine ganz unerhebliche Zahlung erfolgen wird, durch die wahrscheinlich das Existenzminimum der Antragstellerin oder sogar ein höherer Bedarf gesichert wäre. Dies wäre dann auch im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung zu berücksichtigen. Würde der Antragsgegner jedoch bereits jetzt aufgrund der aktuellen Notlage der Antragstellerin zum Verkauf der Immobilie gezwungen, könnte diese Vermögensdisposition zu einem späteren Zeitpunkt wahrscheinlich nicht mehr rückgängig gemacht werden.
Letztlich kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Antragstellerin wahrscheinlich nach Tilgung des Immobiliendarlehens durch die Zubilligung eines höheren Unterhalts infolge des dann anzusetzenden Wohnvorteils von der Vermögensbildung profitieren wird. Denn im Hinblick auf die lange Ehe sowie die überwiegend von der Antragstellerin unter Zurückstellung ihrer Erwerbstätigkeit übernommene Kinderbetreuung und -erziehung erscheint eine Begrenzung oder Befristung des Unterhalts nach § 1578b BGB unwahrscheinlich.
Soweit die Antragstellerin behauptet, der Kaufpreis für die vom Antragsgegner erworbene Immobilie sei zu einem nicht unwesentlichen Teil aus Vermögen aufgebracht worden, das während ihrer Ehe mit dem Antragsgegner gebildet worden sei, vermag dies nach Auffassung des Gerichts eine andere Bewertung der Berücksichtigungsfähigkeit der Darlehensverbindlichkeit nicht zu rechtfertigen. Denn wenn die Antragstellerin es unterlassen hat, ihr möglicherweise zustehende Zugewinnausgleichsansprüche rechtzeitig geltend zu machen, kann dieses Ergebnis nicht durch eine Modifizierung des Unterhaltsanspruchs korrigiert werden.
Insgesamt sind daher nach Auffassung des Gerichts die bisher ungedeckten Darlehenszahlungen von 604,14 € jedenfalls bis zur Entscheidung über den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente im Rahmen der Unterhaltsberechnung zur berücksichtigen.
Das für Unterhaltszwecke einzusetzende Einkommen reduziert sich daher auf 1535,18 € (2287,81 € (oben bb) abzüglich 148,49 € zusätzliche Altersvorsorge abzüglich 604,14 € weitere Darlehensverpflichtung).
ee) Eine weitere Einkommensreduzierung ist im Rahmen der Bedarfsbemessung nicht aufgrund der bestehenden Unterhaltspflicht des Antragsgegners gegenüber seiner neuen Ehefrau vorzunehmen. Denn diese Unterhaltsverpflichtung bestand zum Zeitpunkt der Scheidung der Ehe der Antragstellerin und des Antragsgegners noch nicht und hat daher die ehelichen Lebensverhältnisse, die für die Bedarfsbemessung entscheidend sind (§ 1578 BGB), nicht geprägt.
c) Die Bedarfsbemessung nach Quoten führt hier zu einem Unterhaltsbedarf der Antragstellerin von 843,23 €. Von dem Einkommen des Antragstellers von 1535,18 € ist der Erwerbstätigenbonus von einem Zehntel, hier also 153,52 € abzuziehen. Das Einkommen der Antragstellerin aus Krankengeld von 304,80 € ist hinzuzurechnen, nicht jedoch, wie oben dargelegt, das an sie weitergeleitete Pflegegeld. Es ergibt sich daher ein Gesamtbedarf von 1686,46 €, woraus sich ein hälftiger Bedarf der Antragstellerin von 843,23 € errechnet.
2. Nach Anrechnung des Eigeneinkommens von 304,80 € ergibt sich eine Unterhaltsbedürftigkeit der Antragstellerin von 538,43 €.
3. Der Antragsgegner ist jedoch nur in Höhe von 400 € für den Unterhalt leistungsfähig.
a) Im Rahmen der Leistungsfähigkeit ist auf Seiten des Antragsgegners auch der Splittingvorteil aus seiner neuen Ehe zu berücksichtigen, nicht jedoch auf der Grundlage des mit der Steuerklasse III errechneten Nettoeinkommens, sondern auf Basis der Lohnsteuerklasse IV im Faktorverfahren, weil hierdurch der Splittingvorteil am gerechtesten zwischen dem Einkommen des Antragsgegners und dem seiner neuen Ehefrau aufgeteilt wird. Wie oben bereits dargelegt, geht das Gericht hier von einem Faktor von 0,968 aus, bei dem sich auf der Grundlage des Jahresbruttoeinkommens des Antragsgegners aus dem Jahr 2021 und unter Berücksichtigung des Zusatzbeitrags zu seiner Krankenversicherung von 0,69 % ein jährliches Nettoeinkommen von 29.378,84 € (Lohnsteuer 6.351,88 €, Rentenversicherung 4.180,48 €, Arbeitslosenversicherung 539,42 €, Krankenversicherung 3.436,53 €, Pflegeversicherung 685,51 €) errechnet, was einem monatlichen Betrag von 2.448,24 € entspricht.
b) Abzuziehen sind wieder der Zusatzversorgungsbeitrag von 22,59 € und 5% pauschale berufsbedingte Aufwendungen von 121,28 €, so dass ein Einkommen von 2.304,37 € verbleibt.
c) Wie oben dargelegt, ist von den den Wohnvorteil übersteigenden Immobilienverbindlichkeiten ein Teilbetrag von 752,63 € vom Einkommen abzuziehen, so dass 1551,74 € für Unterhaltszwecke verbleiben.
d) Der Selbstbehalt des Antragsgegners beläuft sich unter Berücksichtigung einer 10%igen Kürzung wegen der Synergieeffekte des Zusammenlebens mit seiner neuen Ehefrau (Ziffer 21.5.3 der Unterhaltsgrundsätze des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main) auf 1152 €. Der Antragsgegner ist daher in Höhe von 399,74 € leistungsfähig. Der zu zahlende Unterhalt ist gemäß Ziffer 25 der Unterhaltsgrundsätze des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main aufzurunden, so dass sich ein zu zahlender Unterhaltsbetrag von 400 € ergibt.
4. Eine weitere Reduzierung der Leistungsfähigkeit durch die Berücksichtigung zusätzlicher Unterhaltsverpflichtungen des Antragsgegners nach § 1581 BGB kommt nicht in Betracht. Denn die Antragstellerin ist als Partnerin einer langen Ehe im Sinne des § 1609 Nr. 2 BGB gegenüber der neuen Ehefrau des Antragsgegners, die unter § 1609 Nr. 3 BGB fällt, vorrangig. Dieser Vorrang greift hier auch ein, da ein Mangelfall vorliegt und die Antragstellerin noch nicht einmal ihr Existenzminimum sicherstellen kann.
5. Bei dieser Sachlage kann die Antragstellerin keinen Altersvorsorgeunterhalt vom Antragsgegner verlangen. Denn im Mangelfall, wenn also der Elementarunterhalt zusammen mit dem Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten den notwendigen Selbstbehalt eines nicht Erwerbstätigen (derzeit 960 €, Ziffer 21.1 der Unterhaltsgrundsätze des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main) unterschreitet, hat der Elementarunterhalt Vorrang vor dem Altersvorsorgeunterhalt mit der Folge, dass es bei dem ursprünglichen Elementarunterhalt verbleibt (Wendl/Dose/Gutdeutsch, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Aufl. 2019, § 4 Rn. 884). So liegt die Situation hier. Zusammen mit dem Unterhalt von 400 € und ihrem Eigeneinkommen von 304,80 € verfügt die Antragstellerin über insgesamt 704,80 € und damit weniger als über den Mindestbedarf in Höhe des notwendigen Selbstbehalts von 960 €. Ein Altersvorsorgeunterhalt entfällt daher.
6. Die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Unterhalt für die Vergangenheit nach § 1613 Abs. 1 BGB liegen hier für den Unterhalt ab April 2022 vor, denn die Antragstellervertreterin hat den Antragsgegner mit Schreiben vom 6.4.2022 zur Auskunft über sein Einkommen zum Zwecke der Geltendmachung von Unterhalt aufgefordert.
7. Gleichwohl steht der Antragstellerin für die Zeit von April bis November 2022 infolge Forderungsübergang und Erfüllung kein weiterer Unterhalt mehr zu. Unstreitig hat der Antragsgegner von April bis September 2022 monatlich 200 € und im Oktober und November 2022 je 400 € Unterhalt an die Antragstellerin gezahlt, wobei aufgrund der ausdrücklichen Erklärung des Antragsgegnervertreters auch der Zahlung in den Monaten Oktober und November Erfüllungswirkung zukommt, obwohl sie auf der Grundlage eines zur Beendigung des einstweiligen Anordnungsverfahrens geschlossenen Vergleichs erfolgte. Der danach verbleibende Unterhaltsanspruch für die Monate April bis September 2022 ist infolge des gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 33 SGB II auf das Jobcenter der D übergegangen. Nur soweit der Forderungsübergang nach der am 24.8.2022 eingetretenen Rechtshängigkeit eingetreten ist, hier also für den Monat September 2022, ist er gemäß § 113 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 265 ZPO unbeachtlich, und es ist eine Verpflichtung auf Zahlung an den Zessionar auszusprechen. Dies hat die Antragstellerin mit ihrem Antrag zu 3 auch beantragt, wobei sich der Betrag von 526,37 € aus einem Teilbetrag von 308,79 € für September 2022 und weiteren Teilbeträgen von je 108,79 € für die Monate Oktober und November 2022 zusammensetzt. Der Antragsgegner kann daher ohne Verstoß gegen § 308 ZPO verpflichtet werden, für September 2022 einen Betrag von 200 € an das Jobcenter der D zu zahlen.
8. Die möglichen zukünftigen Einkommensänderungen bei beiden Beteiligten stehen derzeit weder dem Grund noch der Höhe nach fest und können daher noch nicht in dieser Entscheidung berücksichtigt werden. Derzeit ist noch völlig unklar, ob, wann und in welcher Höhe die Antragstellerin eine Erwerbsminderungsrente erhalten wird. Ihrer Obliegenheit, ihren Bedarf soweit wie möglich selbst zu decken, ist sie durch die Beantragung der Rente nachgekommen. Sollten dann zu einem späteren Zeitpunkt Rentennachzahlungen erfolgen, sind diese ab dem Zeitpunkt der Nachzahlung für den Unterhaltsanspruch zu berücksichtigen (vgl. Wendl/Dose/Dose § 1 Rn. 660 ff.), was durch einen Abänderungsantrag geltend zu machen ist.
Was den Plan des Antragsgegners betrifft, zum 1.5.2023 vorzeitig in den Ruhestand zu gehen, so steht für das Gericht noch nicht sicher fest, über welches Einkommen der Antragsgegner dann verfügen wird. Er hat zwar eine Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung Hessen vom 2.5.2022 vorgelegt, aus der sich die voraussichtliche Rente ab 1.5.2023 ergibt. Dies ist jedoch lediglich eine Prognose, die noch mit Ungewissheiten behaftet ist, weil ausweislich des beigefügten Versicherungsverlaufs die rentenversicherungspflichtigen Einkünfte ab 1.1.2022 bis zum Renteneintritt am 30.4.2023 noch nicht bekannt sind. Für die Zusatzversorgungsrente ist die Ungewissheit noch größer, weil sich aus dem Schreiben vom 1.9.2021 (Bl. 150 d. A.) lediglich die zu erwartende Rente bei Eintritt in den Ruhestand mit Erreichen der Regelaltersgrenze ergibt. Schließlich steht auch noch nicht genau fest, welche Abzüge, insbesondere auch steuerrechtlich, von den angegebenen Bruttorenten erfolgen, und es erscheint auch möglich, dass der Antragsgegner mit Eintritt in den Ruhestand innerhalb der Zuverdienstgrenze weiteres Arbeitseinkommen erzielen wird. Über die Höhe des sich dann ergebenden Unterhalts wird daher ebenfalls im Rahmen eines Abänderungsverfahrens zu entscheiden sein, wenn die Änderung tatsächlich eingetreten ist. Bereits jetzt weist das Gericht vorsorglich darauf hin, dass eine Einkommensreduzierung durch vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand vor Erreichen der Regelaltersgrenze unterhaltsrechtlich nur unter sehr engen Voraussetzungen zu akzeptieren sein wird. Die behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen müssten sich nach Auffassung des Gerichts so stark verdichten, dass sich daraus eine Arbeitsunfähigkeit ergibt.
9. Nebenentscheidungen
Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG. Mangels anderer relevanter Gesichtspunkte hat das Gericht hierbei auf das Maß des Obsiegens und des Unterliegens abgestellt, wobei zur Vereinfachung lediglich der Betrag des ab Dezember zu zahlenden laufenden Unterhalts von 400 € zu der monatlichen Gesamtforderung von 1096 € ins Verhältnis gesetzt wurde.
Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit hat ihre Grundlage in § 116 Abs. 3 S. 3 FamFG.
Die Verfahrenswertfestsetzung beruht auf § 51 FamGKG. Da der Antrag am 1.7.2022 bei Gericht eingegangen ist, zählt zum Unterhaltsrückstand nach § 51 Abs. 2 S.1 FamGKG auch noch der Unterhaltsbetrag für Juli 2022 in Höhe von 1096 €. Hinzuzurechnen ist der Unterhalt für die Zeit April bis Juni in Höhe von 1659 € (Elementarunterhalt) und 528 € (Altersvorsorgeunterhalt). Als Unterhaltsrückstand ergibt sich daher ein Betrag von 3283 €. Hinzuzurechnen ist der laufende Unterhalt für ein Jahr von 13.152 € (12 x 1096 €), so dass sich ein Verfahrenswert von 16.435 € ergibt.