Rechtsprechung / Amtsgericht Kassel
Amtsgericht Kassel Beschluss vom 11.04.2023 – 530 F 2085/21 AD
ECLI:DE:AGKASSE:2023:0411.530F2085.21AD.00
Tenor
In der Familiensache …
betreffend die Adoptionssache …
hat das Amtsgericht - Familiengericht -Kassel durch denRichter am AmtsgerichtX am 11.04.2023 beschlossen:
A, geb. B,
wird von dem Beteiligten C, geb. D,
im Wege der Stiefkindadoption als Kind angenommen.
Sie führt den Vatersnamen E und den Nachnamen F.
G, geb. D,
wird von dem Beteiligten C, geb. D,
im Wege der Stiefkindadoption als Kind angenommen.
Er führt den Vatersnamen I und den Nachnamen F.
Die Gerichtskosten trägt der Annehmende. Die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten tragen diese jeweils selbst.
Der Verfahrenswert wird auf 5000 € festgesetzt.
Gründe
Aus der am 28.06.2006 in der Ukraine geschlossenen Ehe der Beteiligten J, Geburtsname K, und L sind die am D geborenen Kinder G und A hervorgegangen, die wie ihre Eltern die ukrainische Staatsangehörigkeit besitzen. Die Ehe wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts H, Stadt M, vom 02.08.2017 geschieden. Am 15.03.2018 hat die zwischenzeitlich mit den Kindern in der Bundesrepublik lebende geschiedene Ehefrau in Kassel den Beteiligten C geheiratet, wobei als Familienname nach der Eheschließung der Name F gewählt wurde.
Der Beteiligte F, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, beantragt in vorliegendem Verfahren mit notarieller Urkunde vom 05.08.2021 die Annahme der beteiligten Kinder G und A im Wege der Stiefkindadoption. Die Kinder und ihre Mutter haben in der gleichen Urkunde ihre Einwilligung in die Adoption erklärt. Nachdem im Februar 2022 die Beratungen nach § 9a AdVermiG erfolgt waren, wurden die Erklärungen mit notarieller Urkunde vom 06.04.2022 wiederholt.
Der noch immer in der Ukraine lebende Vater der Kinder hatte bereits mit Urkunde einer ukrainischen Privatnotarin vom 31.05.2021 in die Adoption eingewilligt.
Das Gericht hat eine fachliche Stellungnahme der Fachstelle Adoption beim Landkreis Kassel eingeholt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Bericht der Fachstelle vom 30.05.2022 Bezug genommen.
Zur sprachlich korrekten Bildung des sich nach ukrainischem Recht durch die Adoption ändernden Vatersnamen der Angenommenen hat das Gericht eine gutachterliche Stellungnahme eingeholt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Stellungnahme der öffentlich bestellten Übersetzerin für die ukrainische Sprache Frau N vom 14.11.2022 Bezug genommen.
Hinsichtlich der Frage, welchen Geburtsnamen die Angenommenen nach ukrainischen Recht infolge der Adoption führen, wurde über das internationale Haager Verbindungsrichternetzwerk eine Rechtsauskunft eingeholt.
Der Annehmende, die Angenommenen und die Beteiligte O wurden zu der Adoption und zu den namensrechtlichen Folgen persönlich angehört. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Protokolle vom 05.01.2023 und 14.02.2023 Bezug genommen.
Die ausgesprochene Adoption gründet sich auf die §§ 1741 ff. BGB, wobei sich die Wirkungen nach den §§ 1754 Abs. 1, 1755 Abs. 1, 2 BGB richten.
Es handelt sich um eine Stiefkindadoption, denn der Annehmende und die Mutter der Kinder haben am 15.03.2018 vor dem Standesbeamten des Standesamtes in Q - Heiratseintrag Nr. P - die Ehe geschlossen.
Der erforderliche notarielle Antrag des Annehmenden und die erforderlichen notariellen Einwilligungserklärungen der Angenommenen, deren Mutter und deren Vater liegen vor. Die erforderlichen Beratungen nach § 9a AdVermiG wurden jeweils vorher durchgeführt. Die Adoption dient auch dem Wohl der Kinder; ein Eltern-Kind-Verhältnis ist bereits erstanden. Dies ergibt sich aus der ausführlichen Stellungnahme der Fachstelle Adoption und den durchgeführten persönlichen Anhörungen. Adoptionshindernisse liegen nicht vor.
Die namensrechtlichen Folgen der Adoption richten sich angesichts der ukrainische Staatsangehörigkeit der Kinder gemäß Art. 10 EGBGB nach ukrainischen Recht.
Dementsprechend ändert sich wie tenoriert der Vatersnamen der Kinder, denn aus Art. 231 Abs. 2 ukrain. FamGB ergibt sich, dass sich infolge der Adoption der Vatersnamen der Kinder vom Namen des neuen Vaters ableitet. Wie sich der Vatersnamen sprachlich korrekt aus dem Namen des Annehmenden ableitet, ergibt sich aus der hierzu eingeholten gutachterlichen Stellungnahme der öffentlich bestellten Übersetzerin für die ukrainische Sprache Frau N vom 14.11.2022.
Als neuen Geburtsnamen erhalten die Kinder den Namen F. Zwar findet sich im ukrainischen Recht für vorliegende Konstellation keine ausdrückliche Regelung zum Nachnamen der Kinder. Insbesondere ist Art. 231 Abs. 1 ukrain. FamFG nicht einschlägig, denn diese Vorschrift gilt nur für die Adoption durch ein Ehepaar und nicht auch für eine Stiefkindadoption. Das Gericht hat deshalb eine Rechtsauskunft über das Haager Verbindungsrichternetzwerk eingeholt. Die mit der Sache befasste ukrainische Richterin hat bestätigt, dass Art. 231 Abs. 1 ukrain. FamFG nicht für Stiefkindadoptionen gilt. In vorliegender Konstellation würde es keinen Automatismus geben, vielmehr gelte folgendes:
Unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Art. 218 „Zustimmung des Kindes zur Adoption“, Art. 229 Abs. 2 „Das Recht des Adoptivelternteils, als Mutter und Vater des Kindes eingetragen zu werden“ und Art. 148 Abs. 3 ukrain. FamFG haben Kinder, die das 7. Lebensjahr vollendet haben, das Recht, an der Wahl ihres Familiennamens teilzunehmen. Das bedeutet: Jedes Kind muss vom Gericht bezüglich der möglichen Änderung seines Nachnamens angehört werden; wenn die Mutter und der Adoptivvater der Kinder mit den Wünschen und der Meinung der Kinder bezüglich der Änderung ihres Nachnamens nicht einverstanden sind, müssen sie dies begründen.
Die ukrainische Verbindungsrichterin führt aus, dass auch Art. 8 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes beachtet werden müsse, wonach die Identität von Kindern geschützt werden: „Die Vertragsstaaten verpflichten sich, das Recht des Kindes zu achten, seine Identität, einschließlich seiner Staatsangehörigkeit, seines Namens und seiner gesetzlich anerkannten Familienbeziehungen, ohne rechtswidrige Eingriffe zu behalten“
Das Gericht sieht keinen Anlass für Zweifel, dass diese Rechtsauskunft die ukrainische Rechtslage zutreffend wiedergibt, und hat dementsprechend die zu adoptierenden Kinder, den Annehmenden und die Mutter der Kinder zu der Namensfrage persönlich angehört. Übereinstimmend wurde angegeben, dass der Name F als neuer Nachnamen der Kinder gewünscht werden. Gründe, die gegen diesen übereinstimmenden Namens Wunsch sprechen, sind nicht ersichtlich, so dass der Namen F als neuer Nachnahme der Kinder zu bestimmen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1, Abs. 3 FamFG; der Verfahrenswert ergibt sich aus § 42 FamGKG.
Diese Entscheidung ist gemäß § 197 Abs. 3 S. 1 FamFG nicht anfechtbar