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Amtsgericht Kassel Beschluss vom 17.08.2023 – 630 M 231/23
ECLI:DE:AGKASSE:2023:0817.630M231.23.00
Orientierungssatz
Dem Gläubiger steht grundsätzlich im Rahmen des Verhaftungsverfahren nach § 802 g II ZPO über § 758 a IV ZPO kein Weisungsrecht dergestalt zu, dass das Vollstreckungsorgan zu einer bestimmten Zeit tätig werden muss.
Anderes gilt nur dann, wenn das Vollstreckungsorgan ermessensfehlerhaft handelt.
Verfahrensgang
nachgehend LG Kassel, 25. September 2023, 3 T 345/23, Beschluss
Tenor
Die Erinnerung des Gläubigers vom 26.05.2023 gegen die erfolgte Einstellung der Zwangsvollstreckung durch den Obergerichtsvollzieher A zum Az.: DR 11126/23wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Erinnerungsverfahrens hat der Gläubiger zu tragen.
Gründe
I.
Mit Antrag vom 19.01.2023 beantragte der Gläubiger die Durchführung verschiedener Vollstreckungsmaßnahmen.
Der Schuldner reagierte auf die Vollstreckungshandlungen nicht.
Dies führte dazu, dass durch das Amtsgericht am 06.09.2022 ein Haftbefehl erlassen wurde.
Zusätzlich wurde, weil der Schuldner weiterhin nicht reagierte, auf Antrag des Gläubigers am 25.11.2022 durch das Amtsgericht ein Beschluss gemäß § 758 a IV ZPO erlassen.
Letztmals am 04.04.2023wurde durch den zuständigen Gerichtsvollzieher eineVollstreckungsmaßnahme durchgeführt. Diese verlief ebenfalls ergebnislos. Daraufhin forderte der zuständige Gerichtsvollzieher für die Öffnung der Räumlichkeiten des Schuldners einen Kostenvorschuss i. H. v. 500 €.
Der Zahlung des Kostenvorschusses kam der Gläubiger nicht nach. Daraufhin stellte der zuständige Gerichtsvollzieher die Vollstreckung ein.
Der Gläubiger beanstandet mit seiner Erinnerung das Verhalten des Gerichtsvollziehers. Er meint, der Gerichtsvollzieher habe die Vollstreckung am Wochenende nicht versucht, obwohl der Gerichtsvollzieher von ihm darauf hingewiesen worden sei, dass es Anhaltspunkte dafür gäbe, dass der Schuldner am Wochenende anzutreffen sei.
Der Kläger beantragt daher im Wege der Erinnerung,
dass das Vollstreckungsgericht den zuständigen Gerichtsvollzieher A unter nochmaligen Erlass eines Beschlusses gemäß § 758 IV ZPO anweist, die Verhaftung des Schuldners. aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Kassel vom 06.09.2022, Az. 610 M 1547/22 zwecks Abnahme der Vermögensauskunft zur Nachtzeit sowie an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen gemäß § 758 IV ZPO zu versuchen, bevor weitere kostenträchtige Schritte — etwa die Öffnung der Wohnung des Schuldners unter Zuhilfenahme eines Schlossers — in die Wege geleitet werden.
Der Gerichtsvollzieher wurde zur Erinnerung angehört.
Mit Schreiben vom 05.07.2023 half er der Erinnerung begründet nicht ab. Zum Inhalt der Begründung wird auf das Schreiben des Gerichtsvollziehers vom 05.07.2023 verwiesen.
Hierauf nahm der Gläubiger nochmals mit Schreiben vom 02.08.2023 Stellung.
II.
Die Erinnerung ist zulässig, jedoch nach Auffassung des Amtsgerichts unbegründet.
Mit der Erinnerung nach § 766 ZPO können Vorbringen gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder des vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtenden Verfahrens durch das Vollstreckungsgericht überprüft werden. Es können hiernach nur formelle Mängel der Zwangsvollstreckung gerügt werden, also Verletzungen des Vollstreckungsverfahrensrechts, wohingegen materielle Einwendungen im Erinnerungsverfahren gerade nicht geprüft werden (BGH NJW-RR 2010, 281, vgl. Preuß, Beck'scher-Online-Kommentar ZPO, Stand 01.06.2015, § 766, Rn. 5).
Dem Gerichtsvollzieher kann nach Auffassung des Gerichts ein Verstoß gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung nicht gemacht werden.
Wenn der Gerichtsvollzieher auf einen nicht mitwirkungsbereiten Schuldner trifft, bleibt-ihm letztlich keine andere Wahl als die Wohnung zwangsweise öffnen zu lassen. Daher hält es das Gericht für rechtmäßig, einen Kostenvorschuss anzufordern und bei Nichtzahlung dieses Vorschusses die Vollstreckung zunächst einzustellen.
Es steht im Ermessen des Gerichtsvollziehers, wann er seine Vollstreckungsversuche durchführt. Im Rahmen der Vollstreckungserinnerung kann nach Auffassung des Gerichts nicht in die Dienstzeiten des Gerichtsvollziehers eingegriffen werden bzw. kann ihm vorgeschrieben werden, wann er bestimmte Vollstreckungsversuche durchzuführen hat. Dies steht ausschließlich im Ermessen des Gerichtsvollziehers.
Gerichtsvollzieher unterstehen keinen Dienstzeiten, so dass diese auch nicht im Wege der Erinnerung nach § 766 ZPO angeordnet werden bzw. entsprechende Anweisungen erfolgen können.
Dem Gerichtsvollzieher kann auch kein Ermessensfehler angelastet werden. Denn selbst wenn der Schuldner am Wochenende unter der angegebenen Adresse anzutreffen wäre, könnte die Vollstreckung ohne einen Schlosser nicht zwingend erfolgreich durchgeführt werden. Wenn der Schuldner zu Hause ist und die Tür nicht öffnet, kann der Gerichtsvollzieher ebenfalls nicht die Verhaftung vornehmen. Auch dann bleibt keine andere Wahl, als die Tür mithilfe eines Schlossers zwangsweise öffnen zu lassen. Mithin ist die Anforderung eines Kostenvorschusses in jedem Fall erforderlich gewesen.
Wenn der Gläubiger den Vorschuss nicht geleistet hat, ist die Einstellung der Zwangsvollstreckung nur folgerichtig.
Die Erinnerung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Soweit der Gläubiger ferner im Rahmen Erinnerung einen weiteren Beschluss nach § 758 IV ZPO beantragt hat, ist dieser Antrag nicht im Rahmen der Erinnerung zu bescheiden. Es handelt sich insoweit um ein separates Verfahren.