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Amtsgericht Kassel Beschluss vom 16.01.2025 – 700 XIV 494/24 B

ECLI:DE:AGKASSE:2025:0116.700XIV494.24B.00

Anmerkung

Entscheidung kann nicht rechtskräftig werden.

Tenor

In der Abschiebungshaftsache …

wird dem als Beschwerde auszulegenden Rechtsbehelf des RP Gießen vom 23.12.2024 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 04.12.2024 nicht abgeholfen.

Gründe

Die Beschwerde des RP Gießen hat keine Aussicht auf Erfolg. Diese ist sowohl unzulässig als auch unbegründet.

Der Rechtsbehelf des RP Gießen vom 23.12.2024 war gem. § 106 Abs. 2 S. 1 AufenthG i. V. m. § 58 Abs. 1 FamFG als Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 04.12.2024 auszulegen.

Gem. § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde nur demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

An dieser Voraussetzung fehlt es bereits, da die das RP Gießen durch die Umbeiordnung des Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen nicht in ihren Rechten beeinträchtigt ist, da § 62d AufenthG ausschließlich dem Schutz des Betroffenen dient und nicht dem der Behörde.

Dem steht auch nicht § 429 Abs. 1 FamFG entgegen, welcher der Behörde grundsätzlich ein Beschwerderecht in Freiheitsentziehungssachen einräumt. Eine Beschwerde der Behörde kommt jedoch nur bei einer ihr nachteiligen Entscheidung, also der Ablehnung des Antrags oder der Aufhebung der Freiheitsentziehung in Betracht (Sternal/Göbel, 21. Aufl. 2023, FamFG § 429 Rn. 4). Da dem Antrag der Behörde auf Sicherungshaft vom 23.08.2024 stattgegeben wurde, fehlt es der Behörde auch insoweit an der Beschwerdebefugnis. Auch besteht keine Beschwerdebefugnis aus Kostengründen, da der Wechsel der Verfahrensbevollmächtigten insoweit Kostenneutral ist, vgl. RVG, Teil 6, Abschnitt 3, Ziff. 6300, der eine Verfahrensgebühr für jeden Rechtszug vorsieht. Dementsprechend hat die Umbeiordnung keine für die Behörde nachteiligen Kostenfolgen.

Ohne, dass es hierauf noch ankäme, ist die Beschwerde indes auch offensichtlich unbegründet.

Gegen die Umbeiordnung bestehen keine rechtlichen Bedenken. Bereits die Grundsätze eines fairen Verfahrens gebieten, dass ein entsprechender Austausch der Verfahrensbevollmächtigten auf Antrag des Betroffenen vorgenommen wird, da dem Betroffenen faktisch nicht die Möglichkeit eingeräumt wird bzw. werden kann, sich von einem ihm selbst gewählten Rechtsbeistand vertreten zu lassen, sodass ihm ein Umbeiordnungsrecht zusteht (LG Hamburg, Beschluss v. 27.08.2024 – 329 T 42/24; LG Augsburg, Beschluss v. 14.04.2024 – 51 T 918/24; LG Mainz, Beschluss v. 07.08.2024 – 8 T 149/24).

Soweit in der Beschwerdebegründung darauf verwiesen wird die §§ 62 ff. AufenthG dienen der Durchsetzung einer bestehenden Ausreiseverpflichtung, so mag dies – oberflächlich betrachtet – zutreffen, nichtsdestotrotz wird der Betroffene durch eine etwaige Haftentscheidung massiv in seinen Freiheitsrechten beschränkt und dies in Einzelfällen auch mehrere Monate. Dem Betroffenen vor diesem Hintergrund die Beiordnung eines von ihm gewählten Verfahrensbevollmächtigten zu verwehren, widerspricht jeglichen rechtsstaatlichen Grundsätzen.

In der Begründung des Rechtsbehelfs wird zudem verkannt, dass die Beiordnung eines Verfahrensbeistandes nicht dazu dient, der in der Regel bereits bestandskräftigen Ausreiseverpflichtung entgegenzutreten, sondern die Rechte des Betroffenen im Rahmen der zu treffenden Haftentscheidung zu wahren, bei der es sich um eine von der Ausreiseverpflichtung unabhängige Entscheidung handelt.