Rechtsprechung / Amtsgericht Kassel
Amtsgericht Kassel Beschluss vom 27.08.2025 – 500 F 3099/19 SO
ECLI:DE:AGKASSE:2025:0827.500F3099.19SO.00
Orientierungssatz
Fehlt es an einer persönlichen, emotionalen Bindung, weil weder ein Kontakt noch eine Beziehung zwischen Vater und Kind besteht, kann dem Namensband keine entscheidende Bedeutung zukommen.
Die Beibehaltung des Namens kann fehlende Identifikation nicht ersetzen.
Verfahrensgang
nachgehend OLG Frankfurt, 28. November 2025, 2 WF 115/25, Beschluss
Tenor
Die Einwilligung des Antragsgegners zur Erteilung des Namens A als Nachname des Kindes B wird ersetzt.
Die Kosten des Verfahrens werden mit der Maßgabe gegeneinander aufgehoben, dass das betroffene Kind keine Gerichtskosten zu tragen hat.
Der Wert des Verfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
Mit Antrag vom 18.11.2019 begehrt die Antragstellerin die Ersetzung der Einwilligung des Antragsgegners zur Erteilung des Nachnamens A an das betroffene Kind.
Zur Begründung trägt sie vor, dass sie im Juni 2019 geheiratet hat und den Nachnamen des Ehemannes zum Familiennamen wählte. Ihre Tochter B, geb. am 1, die aus der Beziehung zum Antragsgegner stammt, solle ebenfalls diesen Familiennamen tragen; das Kind sehe in ihrem Ehemann seinen Vater. Darüber hinaus solle mit der Namensübertragung das Zugehörigkeitsgefühl des Kindes zur gelebten Familie auch nach außen dokumentiert werden. Sie schildert viele vergebliche Versuche der Kontaktaufnahme zu Bs leiblichem Vater, der schließlich reagierte, indem er die Einwilligung ablehnte.
Die Kindesmutter hatte von Anfang an das alleinige Sorgerecht; nach der Trennung der leiblichen Eltern wuchs B bei der Antragstellerin auf. Die Kindesmutter berichtet von Gewalterfahrungen durch den Antragsgegner, der Notwendigkeit von Polizeieinsätzen und dass selbst das Jugendamt, das nach der Trennung der Parteien versuchte, wegen des Umgangsrechts des Vaters und des Wunschs auf Namensänderung der Mutter zwischen den Eltern zu vermitteln, lange Zeit daran scheiterte, Kontakt mit dem Antragsgegner aufnehmen zu können. Die Kindesmutter erstattete mehrere Strafanzeigen gegen den Antragsgegner und betrieb Gewaltschutzverfahren sowie in deren Folge Ordnungsgeldverfahren wegen Zuwiderhandlungen des Antragsgegners gegen die gerichtlichen Unterlassungsanordnungen.
Im Mai 2020 befürwortete das Jugendamt die Namensänderung.
Mit Schriftsatz seines (damaligen) Verfahrensbevollmächtigten Ende Juni 2020 wurde eine schriftliche Stellungnahme des Antragsgegners überreicht, in der er angab, er habe Sorge, dass die Kindesmutter sich auch von ihrem Ehemann trennen könnte und dann das Namensproblem erneut aufkomme. Er wies darauf hin, seine Tochter eineinhalb Jahre umsorgt zu haben und dass die Kindesmutter ihm das Umgangsrecht grundlos verweigere. Außerdem wolle er, dass seine Tochter ihn nach seinem Tod beerben könne.
Beide Parteien attestieren sich gegenseitig psychische Störungen, beide Parteien betonen, das Kindeswohl habe für sie absolute Priorität.
Im weiteren Verlauf des Verfahrens wurde die Antragstellerin Mutter eines ehelichen Sohnes (*2019), der als Halbbruder Bs den Familiennamen A trug. Die Antragstellerin trug vor, dass dadurch der emotionale Druck auf B, nicht den gleichen Nachnamen zu führen wie alle übrigen Familienmitglieder, noch gewachsen war. Der Antragsgegner war zu einer Einwilligung bezüglich der gewünschten Namensänderung nach wie vor nicht bereit.
Zwischenzeitlich lief das Umgangsverfahren, das die Parteien parallel führten, weiter. Dort wurde eine Zwischenvereinbarung geschlossen, nach der B begleitete Umgänge bei IBU zur Anbahnung der Kontakte mit ihrem leiblichen Vater haben sollte. Der Kindesvater war überzeugt, dass die Namensänderung für seine Tochter nicht mehr von Interesse sein würde, wenn durch regelmäßige Kontakte mit ihm eine Bindung entstanden sei.
Zwischen B und dem Antragsgegner kam es nach Mai 2022 zu keinem persönlichen Treffen.
Ende August 2023 wurde eine Verfahrensbeiständin für das betroffene Kind bestellt.
Mitte Oktober 2023 teile die Verfahrensbeiständin mit, dass sich an den Positionen der Parteien nichts geändert habe, der Kindesvater bisher keinen Kontakt mit dem Kind aufgenommen hatte und sich auch bei ihr - trotz entsprechender Ankündigung - nicht mehr gemeldet habe.
Das Gericht bestimmte Anhörungstermin auf den 01.12.2023. Im Ergebnis wird ein Sachverständigengutachten beauftragt, um eine mögliche Kindeswohlgefährdung zu beurteilen, falls der Antrag auf Ersetzung der Zustimmung zur Namensänderung abgelehnt werden sollte.
Die Gutachterin war bereits im Umgangsverfahren tätig und wurde mit Zustimmung beider Parteien auch im vorliegenden Verfahren mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt.
Am 08.03.2024 erging entsprechender Beschluss mit der Fragestellung, ob die Namensungleichheit des Kindes zum Namen der Kindesmutter und der restlichen Familie (Stiefvater und Bruder) einen erheblichen derzeitigen und auch zukünftigen Nachteil für die psychische Gesundheit des Kindes und somit eine Gefährdung des Kindeswohls darstellt. In diesem Zusammenhang sollte sich das Gutachten insbesondere mit folgenden Fragen auseinandersetzen:
Wie ist die emotionale Bindung zum Kindesvater? Ist diese Bindung negativ oder positiv ausgeprägt?
Gibt es eine negative Verknüpfung zum Nachnamen des Kindesvaters?
Stellt die Namensungleichheit zum Namen der Kindesmutter und der restlichen Familie eine psychische Belastung des Kindes dar? Wie ausgeprägt ist diese?
Ist damit zu rechnen, dass eine eventuelle psychische Belastung durch Namensungleichheit in Zukunft fortbesteht?
Das Gutachten wurde am 19.07.2024 übersandt. Darin kommt die Sachverständige zu dem Schluss, dass sich durch die Namensungleichheit langfristig eine psychische Kindeswohlgefährdung entwickeln wird. Sie stellt fest, dass es keine - weder eine positive, noch eine negative - Bindung Bs zu ihrem leiblichen Vater gibt. B identifiziert sich mit den Namen ihrer real existierenden Familie, so wie auch ihr kleiner Bruder heißt. Selbst wenn es derzeit für B meistens unproblematisch ist, da sie in der Schule und im sonstigen sozialen Umfeld mit Vornamen angesprochen wird, geht die Gutachterin davon aus, dass die Verunsicherungen durch die Namensungleichheit im Alltag vermehrt auftreten werden je älter B wird. Sie prognostiziert weitere Belastungen und wiederkehrende Nachteile für B, so dass die Sachverständige im Ergebnis zu einer Namensänderung rät. Dies auch geschuldet dem Umstand, dass eine Vater-Tochter-Beziehung bisher weder gelebt noch künftig zu erwarten sein wird.
B, geb. am 1, ist das leibliche Kind der Antragstellerin und des Antragsgegners. Ihr Nachname C setzt sich zusammen auch dem Geburtsnamen der Mutter (D) und den Nachnamen ihres Vaters (E). Nach der Trennung der Eltern, als B nur wenige Monate alt war, lebte sie zunächst im Haushalt ihrer Mutter. Die Antragstellerin heiratete im Juni 2019 und nahm den Nachnamen ihres Ehemannes A an. Der Ehemann der Mutter kennt B seit sie ein sieben Monate altes Baby war. Er ist ihr sozialer Vater. Im gleichen Jahr (2019) kam B Bruder F zur Welt. Alle außer B tragen den Familiennamen A.
B geht zur Schule, ihr Bruder F besucht den Kindergarten. Die Mutter arbeitet an derselben Schule, zu der B geht. Der Ehemann der Mutter ist berufstätig und arbeitet zeitweise im Homeoffice.
Bis zum Jahr 2022 kam es ca. zweimal jährlich zu Treffen zwischen B und Mitgliedern der Verwandtschaft väterlicherseits, die dann aber einschliefen. Seither gab es auch zwischen B und dem Antragsgegner keine Treffen mehr.
Bezüglich der Namensführung Bs konnte mit dem Vater keine Einigung erzielt werden; er machte die Zustimmung abhängig von Umgangskontakten, die seiner Ansicht nach zu einer Vater-Kind-Beziehung führen würden.
Die Mutter hat Vorbehalte in Bezug auf den Umgang des leiblichen Vaters mit der gemeinsamen Tochter. Sie hat im Alltag nicht aktiv dazu beigetragen, dass das Interesse des Kindes an Kontakt mit dem Vater gefördert wird. Sie hält die Verweigerung des Antragsgegners bezüglich des Namensänderungswunsches für Hinhaltetaktik. Sie vermutet, dass er keinen eigenen Antrieb hat, sich der Namensänderung zu verschließen, dafür fehle die Bindung und das Interesse am Kind.
Der Antragsgegner hat zwar einerseits das Umgangsverfahren angestoßen, sich dann aber nicht an vereinbarte Umgangstermine gehalten, so dass ein persönlicher Kontakt mit dem Kind weder durch Vermittlung des Jugendamts noch über IBU zustande gekommen ist. Dafür weist er jegliche Verantwortung von sich; für ihn sind andere Faktoren wie Missverständnisse bei Terminvereinbarungen oder die Krankheit seines Hundes, um den er sich kümmern musste, ursächlich dafür, dass er abgesprochene Treffen nicht wahrnahm. Dabei hat er diese Treffen auch nicht abgesagt oder sich etwa später gemeldet und den ausgefallenen Termin erklärt oder versucht, einen neuen Termin zu vereinbaren.
Von der Beibehaltung des Namens verspricht er sich, dass B später einmal von sich aus auf ihn und seine Familie zugehen wird, um mehr über ihre Herkunft zu erfahren, und dass sich daraus eine persönliche Bindung entwickeln wird. Zum Anhörungstermin hat ihn seine Mutter begleitet - also Bs Oma -, die offen Interesse an einem Kontakt mit B signalisiert hat.
B selbst identifiziert sich ausschließlich mit dem Familiennamen A: so heißt ihr kleiner Bruder, so heißen die Mutter und ihr Stiefvater, den sie Papa nennt. Sie weiß zwar, dass der Antragsgegner ihr leiblicher Vater ist, erkennt ihn aber vor dem Sitzungssaal nicht.
Während ihrer Anhörung berichtet B davon, dass sie nicht gewusst habe, wer der Mann war, bis ihre Mutter ihr gesagt habe, dass das ihr Vater sei. Sie hat ihn seit Jahren nicht gesehen und keine Beziehung zu ihm. Sie will seinen Namen nicht tragen, sondern so heißen, wie ihre ganze Familie, in der sie tagtäglich lebt. Nach außen nennt sie sich schon immer "B A".
Das Jugendamt hat die Unzuverlässigkeit des Kindesvaters in Bezug auf Umgangstermine bestätigt; auch fehle es an einer persönlichen Beziehung zwischen B und ihrem Vater.
Die Verfahrensbeiständin führt aus, dass Namensverschiedenheit innerhalb einer Familie keine Besonderheit mehr ist, und dass das - kindgerecht erklärt - durchaus nachvollziehbar und akzeptabel für ein Kind sei.
Insoweit wäre insbesondere die Antragstellerin gefragt gewesen, die aber wenig Engagement darin zeigte, ihre Tochter in der Anbahnung einer Beziehung zu ihrem leiblichen Vater zu unterstützen. Vielmehr beförderte sie ihre Bindung an die aktuelle Familiensituation, in der ihr Bruder und der Stiefvater neben ihr selbst die Hauptbezugspersonen sind. Ob sie B vor weiteren Enttäuschungen im Kontakt mit dem Antragsgegner schützen wollte oder sich ihre Haltung für sie zwingend aus ihren eigenen negativen Erfahrungen mit dem Kindesvater ergab, spielt im Ergebnis keine Rolle. Für B ist ihr Vater ein Fremder, an dessen Person oder an einer Beziehung zu ihm sie kein Interesse hat. Ihr Lebensmittelpunkt und die gelebte Realität ist für sie ihre Familie.
Der Vater will die Restbindung, das Namensband, nicht aufgeben. Ihm ist es unangenehm, wenn seine Tochter einen anderen Namen als er selbst trägt; näher erläutert er das nicht. Er stellt aber in Aussicht, dass er einer Namensänderung in A zustimmen würde, wenn durch häufigere Kontakte schließlich eine Vater-Tochter-Beziehung entstanden sei.
Zum Einen ist in der Regel eine Namensgleichheit dann von Bedeutung, wenn eine persönliche, enge Beziehung tatsächlich gelebt wird, zum Anderen tut der Kindesvater nichts, um diese Kontakte auch nur aufzunehmen, weniger noch eine Beziehung zu seiner Tochter aufzubauen.
Die Verfahrensbeiständin kommt zu dem Schluss, dass es bei dem Thema "Namensänderung" in erster Linie um die Bedürfnisse beider Elternteile und weniger um die des Kindes geht.
Das Gutachten der Sachverständigen beschäftigt sich intensiv mit den verschiedenen Positionen. Die Versuche der Anbahnung von Umgangskontakten und das Scheitern, weil der Kindesvater die vereinbarten Umgangstermine nicht wahrnahm, werden beschrieben. B hatte seit drei Jahren keinen Kontakt mehr zum Antragsgegner; sie konnte keine Beziehung zu ihm aufbauen und hat kaum bis keine Erinnerungen an ihn. Der Ehemann der Mutter, den B von klein auf kennt, nimmt die Rolle des sozialen Vaters ein. Der Antragsgegner bleibt für sie eine fremde Person.
B identifiziert sich vollständig mit ihrer Kernfamilie, die aus Mutter, Stiefvater und Bruder besteht. Die Sachverständige führt weiter aus, dass die Anbahnung der Umgangskontakte für B eine Verbindung zum Namen E hätte schaffen können; dass der Kindesvater die Möglichkeiten nicht wahrgenommen hat, liege ausschließlich im Verantwortungsbereich des Antragsgegners. Warum er nichts dazu beigetragen hat, am Leben des Kindes teilzuhaben, erschließt sich der Sachverständigen nicht, zumal er sich durch eine Weiterbildung zum Väterlotsen und die Annahme von Beratung in den letzten Jahren pädagogisches Wissen und Fertigkeiten angeeignet habe.
Die Sachverständige schätzt den weiteren Verlauf für die nächsten Jahre so ein, dass B auch künftig keine Beziehung zu ihrem leiblichen Vater aufbauen wird und der Bezug zum Namen A sich in ihrer Identität verfestigen wird. Da es innerhalb ihrer Kernfamilie, die gelebte Realität für B ist, keine aktive Kommunikation bezogen auf den Kindesvater gibt, ist nicht davon auszugehen, dass das Kind eine positive Verbindung zu ihrem rechtlichen Namen hat. Wahrscheinlich werde sich ihr Wunsch, den gleichen Namen wie der Rest der Familie zu tragen, weiter verstärken.
Den Wunsch des Vaters, die Restbindung durch das Namensband behalten zu wollen, erkennt sie als lediglich väterliches Interesse, das nicht das Kindesinteresse darstellt. Wenn er die ihm gebotenen Möglichkeiten genutzt hätte, Kontakt zu seinem Kind aufzubauen, hätte eine Vater-Kind-Beziehung entstehen können - die es aber nicht gibt.
Dass der Antragsgegner argumentiert, eventuell später einer Namensänderung zuzustimmen, wenn eine stabile Beziehung zu seiner Tochter entstanden sei, hält die Sachverständige für unglaubwürdig; das würde noch eher dazu führen, dass am Namensband festgehalten werde.
Abschließend stellt die Sachverständige fest:
"Aus Sachverständigensicht ist für eine Entscheidung bedeutsamer, dass sich Herr G E bisher nicht um das Wohl seiner Tochter bemüht hat. Seit Jahren ist es ihm nicht gelungen, aktiv Kontakt zu ihr aufzubauen. Darüber hinaus lässt der Fallverlauf nicht darauf schließen, dass ein Aufbau der Beziehung in Zukunft zu erwarten ist.
Der Wunsch der Mutter nach einer Namensübereinstimmung mit den anderen Familienmitgliedern ist daher nachvollziehbar und kindeswohldienlich. Die Argumente des Vaters gegen die Namensänderung liegen ausschließlich in seinem Eigeninteresse begründet.
Wenngleich derzeit nicht davon auszugehen ist, dass das Wohl von B bei einer ausbleibenden Namensänderung gefährdet ist, so ist aus Sicht der Sachverständigen dennoch die Erforderlichkeit der Namensänderung gegeben. Anderenfalls werden sich die bereits bestehenden Nachteile für das Kind mit hoher Wahrscheinlichkeit weiter verstärken und im Laufe der Entwicklung mind. weitere psychische, emotionale und soziale Belastungen, ggf. auch Schädigungen nach sich ziehen.
Auch, da sich die Namensfremde von der kindlichen Identität und psychischen Realität immer weiter entfernen und keinerlei Bezug bestehen wird. Namenskontinuität stellt hier demnach kein Kriterium für das Kindeswohl dar, da der rechtliche Name im Alltag des Kindes keinerlei Berücksichtigung findet und nie fand."
Die Entscheidung beruht auf § 1618 S. 4 BGB unter Einbeziehung des Vorbringens aller Beteiligten, des Ergebnisses des eingeholten Sachverständigengutachtens sowie der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 25.01.2023, XII ZB 29/20) und des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (aA: Beschl. v. 14.07.2021, 4 WF 51/21). Die rechtliche Überprüfung erfolgte in Bezug auf die Frage, ob die beantragte Ersetzung der Einwilligung in die Namensänderung zum Wohle des Kindes erforderlich ist.
Eine außerordentliche Belastung des Kindes - psychisch oder mit physischen Auswirkungen - durch die Namensungleichheit konnte nicht festgestellt werden. Im Rahmen der Anhörung konnte bei B aber eine ausgeprägte Motivation zur Abgrenzung von ihrem leiblichen Vater und dessen Nachnamen wahrgenommen werden; gleichzeitig betonte sie den tragfähigen Wunsch, wie ihre Restfamilie zu heißen, indem sie sich seit jeher "B A" nennt.
B selbst hat kaum bis keine Erinnerungen an ihren Vater, erkennt sie beim Zusammentreffen vor dem Sitzungssaal nicht. Ihre wenigen Informationen beruhen auf Auskünften der Mutter, die kein Interesse daran hat, den Kindesvater am Leben der Tochter teilhaben zu lassen. Dabei verhindert sie zwar nicht den Kontakt, befördert ihn aber auch nicht.
Die Voraussetzungen für eine Kindeswohlgefährdung liegen derzeit nicht vor; die Sachverständige kommt aber zu dem Schluss, dass wegen fehlender emotionaler Nähe zum Vater die Namensverschiedenheit künftig erhebliche psychische oder gar physische Belastungen des Kindes erwarten lassen. Die Abwägung zwischen den Wunsch der Antragstellerin und des Kindes, die Namensgleichheit gegen den Willen des Antragsgegners herbeizuführen, und dem Interesse des Antragsgegners an der Beibehaltung des Namensbandes erfordert die ausführliche Beschäftigung mit der jeweiligen Intention: die Kindesmutter möchte das Kind vor künftigen, negativen Auswirkungen durch die Verschiedenheit ihres Namens zur Rest-Familie schützen. Dass Namensverschiedenheit innerhalb einer Familie nichts Ungewöhnliches ist, zieht sie nicht in Betracht und kommuniziert das auch ihrer Tochter nicht. Sie geht davon aus, dass B in Zukunft immer stärker belastet wird, wenn sie nicht den gleichen Nachnamen wie Mutter, Stiefvater und Bruder führt. Sie zeigt sich enttäuscht bis verbittert über die seinerzeit gescheiterte Paarbeziehung und die Gewaltausbrüche des Antragsgegners während ihrer Schwangerschaft und nach der Trennung. Sie hat Sorge, dass bei näherem Kontakt zwischen Vater und Tochter durch die zwangsläufigen Begegnungen wieder Bedrohungssituationen entstehen könnten; ihre Erfahrungen und Befürchtungen beschreibt sie ausführlich in der Antragsbegründung.
Das Jugendamt bestätigt, dass zwischen B und ihren leiblichen Vater bisher keine Bindung gewachsen ist, es für B größtenteils negativ behaftet sei. Das Jugendamt sieht die "Einbenennung dem Kindeswohl dienlich und sogar für das Kindeswohl erforderlich".
Die Verfahrensbeiständin hat ihre Einschätzung abgegeben und im Anhörungstermin erläutert: sie unterstützt den Namensänderungswunsch. B hat selbst nie einen anderen Namen als A benutzt; sie hat weder zum Namen des Vaters noch zu ihm selbst eine emotionale Bindung.
Der Kindesvater möchte das Namensband aufrechterhalten. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein leiblicher Vater Interesse daran hat, dass sein Kind auch seinen Familiennamen trägt. Vorausgesetzt, es besteht eine Beziehung zwischen Vater und Kind, soll der Name die emotionale Nähe auch nach außen dokumentieren. Fehlt es an dieser Bindung, weil weder ein Kontakt noch eine Beziehung zwischen Vater und Kind besteht, kann dem Namensband keine entscheidende Bedeutung zukommen.
Der Antragsgegner hat es in den vergangenen Jahren versäumt, den Kontakt zu seiner Tochter aufzunehmen und auszubauen. Er ist nicht berufstätig, war zwischenzeitlich inhaftiert, stand unter gesetzlicher Betreuung und hat kaum Kontakte innerhalb der eigenen Herkunftsfamilie. Er zeigte sich stets unzuverlässig, hielt sich nicht an Absprachen und war zeitweise nicht erreichbar.
Nach alle dem ist er sich der schwierigen Ausgangssituation bewusst und hat durch Weiterbildung Kenntnisse erworben, die ihn dazu befähigen sollten, gemachte Fehler nicht zu wiederholen und verlorengegangenes Vertrauen wieder aufzubauen. Er kann das Interesse an seiner Tochter dadurch zum Ausdruck bringen, vereinbarte Umgangstermine zuverlässig wahrzunehmen und erreichbar zu sein. Diese Möglichkeiten hat der Antragsgegner in der Vergangenheit ungenutzt gelassen, jedoch ist ihm - ob das Namensbestand besteht oder entfällt - in Zukunft unbenommen, eine Beziehung zu seinem Kind aktiv aufzunehmen und zu gestalten.
Insgesamt ist festzustellen, dass die Namensungleichheit für B zumindest künftig einen Nachteil darstellen wird, und dass B keinerlei Bindung zu ihrem leiblichen Vater hat. In Bs Selbstverständnis führt sie den Familiennamen A - so wie Mutter, Stiefvater und Bruder. Zwar stellt die Namensungleichheit im Alltag des Mädchens keine besondere psychische Belastung dar, da sie hauptsächlich mit Vornamen angesprochen wird; da sich B aber nicht mit ihrem offiziellen Nachnamen identifiziert, führen besondere Situationen, in denen sie mit ihrem Nachnamen angesprochen wird, schon jetzt zu Verunsicherungen, Irritationen und Unverständnis. Im Laufe ihrer weiteren Entwicklung werden solche Situationen vermehrt auftreten, so dass sich Bs Belastung erhöhen wird.
Die Namensänderung ist zum Wohle des Kindes erforderlich.
Mit Wirkung ab 01.05.2025 haben sich die Voraussetzungen einer Ersetzung der Zustimmung zur Namensänderung gem. § 1618 S. 4 BGB geändert: im neu geschaffenen § 1617e BGB wird nicht mehr die Erforderlichkeit der Einbennung zum Wohle des Kindes vorausgesetzt; es genügt, wenn die Einbenennung dem Wohle des Kindes dienlich ist.
Dienlich ist die Namensänderung für B jedenfalls. Die Ersetzung der Zustimmung ist begründet und war somit auszusprechen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.
Der Verfahrenswert war gem. § 42 Abs. 3 FamGKG festzusetzen.