Rechtsprechung / Amtsgericht Kehl

Amtsgericht Kehl Urteil vom 12.12.2007 – 4 C 106/07

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin, eine Autovermieterin, macht gegen die Beklagte im Zusammenhang mit einem Automietvertrag Schadensersatzansprüche geltend.

2

Am Freitag, dem 30. Juni 2006 um 17.45 Uhr mietete die Beklagte bei der Klägerin bis zum 03.07.2006, 09.00 Uhr, einen PKW Ford Fusion, wobei eine „Haftungsbefreiung mit Selbstbehalt“ in Höhe von 750 EUR vereinbart wurde. Bei Übergabe des Fahrzeugs erhielt die Beklagte von der Klägerin ein mit "Mietvertrag" überschriebenes Papier (Anlage B1, AS 119), aus dem sich u.a. die Bezeichnung des gemieteten Fahrzeugs, die Höhe der Miete sowie die Haftungsbefreiung mit Selbstbehalt ergab.

3

Ferner heißt es dort:

4

"Ich akzeptiere für diese und zukünftige Anmietungen die allgemeinen S.-Vermietbedingungen, die Bedingungen des S.-Expressmasteragreement sowie die Geschäftsbedingungen der Kreditkarteninstitute.

...

Die allgemeinen S.-Vermietbedingungen und die Bedingungen des S.-Expressmasteragreement liegen im Vermietbüro aus."

5

In den Allgemeinen Vermietbedingungen (AVB) der Klägerin (AS 39 ff) heißt es unter "G: Unfälle / Diebstahl / Anzeigepflicht Nr. 1":

6

"Nach einem Unfall … hat der Mieter sofort die Polizei zu verständigen, hinzuziehen und den Schaden der Vermieterin unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch bei geringfügigen Schäden und bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Sollte die Polizei die Unfallaufnahme verweigern, hat der Mieter dies gegenüber der Vermieterin nachzuweisen.“

7

Und unter "I: Haftung des Mieters Nr. 2.":

8

"Dem Mieter steht es frei, die Haftung aus Unfällen für Schäden der Vermieterin durch Zahlung eines besonderen Entgeltes auszuschließen = vertragliche Haftungsfreistellung. In diesem Fall haftet er für Schäden, abgesehen von der vereinbarten Selbstbeteiligung nur dann, wenn ... er oder seine Erfüllungsgehilfen entgegen der Verpflichtung nach Buchstabe G bei einem Unfall auf die Hinzuziehung der Polizei verzichteten, soweit die berechtigten Interessen der Vermieterin an der Feststellung des Schadensfalls generell beeinträchtigt wurden, es sei denn die Pflichtverletzung erfolgte nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig.

9

Die Beklagte gab das Fahrzeug zu dem vereinbarten Termin in verunfalltem Zustand zurück. Mit der Klage begehrt die Klägerin unter Bezugnahme auf ein Schadensgutachten vom 13.07.2006 (AS 69 ff) ihren gesamten – bestrittenen – Schaden abzüglich der von der Beklagten bereits bezahlten Selbstbeteiligung sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten.

10

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte trotz der vereinbarten Haftungsreduzierung zum Schadensersatz in voller Höhe verpflichtet sei, weil sie nach ihrem Unfall die Polizei nicht hinzugezogen habe.

11

Die Klägerin beantragt,

12

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 3.237,77 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.08.2006 sowie weitere EUR 179,25 zu bezahlen.

13

Die Beklagte beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Sie ist der Auffassung, dass lediglich die Haftungsbefreiung wirksam vereinbart worden sei. Die Allgemeinen Vermietbedingungen seien nicht Vertragsinhalt geworden, da der Vertrag bei Aushändigung des Papiers bereits abgeschlossen gewesen sei und nicht mehr einseitig habe geändert werden können. Da das Vertragspapier die Nummer der Kreditkarte enthalte, mit der sie die Mietgebühr bezahlt habe, ergebe sich aus diesem selbst der zeitlich vorher gehende Vertragsschluss. Zudem sei der Hinweis auf die AVB drucktechnisch und im Textzusammenhang nicht ausreichend klar erkennbar. Inhaltlich seien die AVB unzulässig weit gefasst und daher unwirksam. Der Vorwurf einer Obliegenheitsverletzung könne ihr nicht gemacht werden. Sie sei mit ihrem Ehemann und ihrer gerade eine Woche alten Tochter über das Wochenende zu ihren Schwiegereltern in die Nähe von F-Annecy gefahren. Der Unfall habe sich auf der Rückfahrt am Nachmittag des 02. Juli 2006 auf der Autobahn in Frankreich kurz vor der Schweizer Grenze bei Genf ereignet. Infolge einer kurzen Unaufmerksamkeit, die sie sich nicht erklären könne, möglicherweise eines Sekundenschlafs, sei sie mit der linken Fahrzeugseite gegen die Mittelleitplanke geraten. Sie habe das Fahrzeug am rechten Seitenstreifen zum Stehen gebracht, sei mit ihrem Mann ausgestiegen und habe sich den Schaden am Fahrzeug besehen. An der Mittelleitplanke hätten sie nichts feststellen können. Sie hätten sich um ihre schlafende Tochter gesorgt und seien dann weiter nach Hause gefahren, um das Fahrzeug am nächsten Morgen zurückzugeben. Mangels Personenschäden und Verkehrsbehinderung wäre die französische Polizei keinesfalls zur Unfallstelle gekommen, um Feststellungen zu treffen, worauf auch der ADAC (Anlage B4, AS 219) und andere Stellen hinwiesen. Damit habe auch keine Veranlassung bestanden, die Polizei zu benachrichtigen. Zudem habe sie keine Kenntnis von den AVB gehabt, da sie in der Hektik der Anmietung des Wagens eine Viertelstunde vor Geschäftsschluss den Hinweis auf die AVB übersehen habe.

16

Das Gericht hat die Beklagte am 04.05.2007 (AS 185 f) und am 22.11.2007 (AS 267 f) informatorisch angehört. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens und zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und sonstigen Aktenteile Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

17

Die Klage ist zulässig, in der Sache aber ohne Erfolg.

I.

18

Die Klägerin hat gegen die Beklagte gemäß §§ 535, 280 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Mietvertrag keine über den Selbstbehalt von EUR 750 hinausgehende Ansprüche.

19

1. Es kann offen bleiben, ob die AVB der Klägerin vorliegend überhaupt wirksam in den Vertrag einbezogen wurden und ob sie inhaltlich nicht zu beanstanden wären (vgl. zu einer ähnlichen Fallgestaltung die Billigung einer tatrichterlichen Würdigung durch den BGH, VersR 2007, 1531).

20

2. Denn selbst bei Geltung der AVB liegen die Voraussetzungen nicht vor, unter denen die Klägerin wegen einer nachträglichen Obliegenheitsverletzung der Beklagten Schadensersatz in voller Höhe fordern könnte.

21

a. Die Klägerin weist zutreffend darauf hin, dass die Haftungsbefreiung nach dem Leitbild einer Kaskoversicherung auszugestalten ist, weil der Mieter gegen ein Entgelt nach Art einer Versicherungsprämie von der Haftung für Unfallschäden freigestellt wird. Die Vereinbarung, dass bei einem Unfall die Polizei hinzugezogen werden muss, begründet eine Obliegenheit des Mieters (BGH VersR 1982, 134).

22

b. Einer Haftung der Beklagten über den Selbstbehalt hinaus steht zunächst schon entgegen, dass die Klägerin der Beklagten nicht in ausreichender Weise die Verpflichtung, auch bei einem Unfall im Ausland die Polizei hinzuziehen, verdeutlicht hat.

23

Im Versicherungsrecht ist anerkannt, dass aufgrund des Transparenzgebots der Verwender von Allgemeinen Versicherungsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten ist, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen (BGH VersR 2001, 839).

24

Nachdem unstreitig die AVB der Beklagten - wie offensichtlich bei der Klägerin üblich - nicht ausgehändigt wurden, hält es das Gericht angesichts der möglichen wirtschaftlichen Tragweite einer Obliegenheitsverletzung für erforderlich, dass die Klägerin im Vertrag selbst auf die Obliegenheiten nach einem Unfall und die Folgen ihrer Nichtbeachtung hinweist, so wie sie dies hinsichtlich der Zulässigkeit von Fahrten mit dem Mietfahrzeug in bestimmte Staaten macht. Andernfalls ist nicht gewährleistet, dass sich der Mieter im entscheidenden Zeitpunkt des Unfalls seiner mietvertraglichen Obliegenheiten überhaupt und deren Umfang im besonderen bewusst ist. Ein durchschnittlicher Mieter, der nur den Mietvertrag zur Hand hat, wird vielmehr aufgrund der Formulierung „Haftungsbefreiung mit Selbstbehalt“ davon ausgehen und darauf vertrauen, dass er durch die von ihm bezahlte Haftungsbefreiung solange geschützt ist, wie er den Unfall nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

25

Selbst wenn man einen ausdrücklichen Hinweis im Vertrag nicht für erforderlich hielte, könnte sich die Klägerin nicht auf den Wegfall der Haftungsreduzierung berufen, da auch die Regelungen in den Buchstaben G und I der AVB dem Mieter nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck bringen, dass er die Haftungsbefreiung auch dann verliert, wenn er im fremdsprachigen Ausland die Polizei nicht hinzuzieht. Treu und Glauben verpflichten den Verwender, den Umfang der Obliegenheit so zum Ausdruck zu bringen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Vorliegend weist die Klägerin ausdrücklich darauf hin, dass die Verpflichtung, die Polizei hinzuziehen auch bei geringfügigen Schäden und bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter besteht, also in Fällen, in denen der durchschnittliche Mieter ohne ausdrücklichen Hinweis nicht davon ausgehen wird, die Polizei hinzuziehen zu müssen. Nach Auffassung des Gerichts muss von der Klägerin nach Treu und Glauben verlangt werden, dass sie den Mieter ausdrücklich ebenso darauf hinweist, dass die Verpflichtung auch im Ausland und unabhängig von der Landessprache besteht, da der durchschnittliche Mieter in diesen Fällen nicht damit rechnet, hierzu verpflichtet zu sein. Der durchschnittliche Mieter braucht - ebenso wenig wie der durchschnittliche Versicherungsnehmer - nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass ihm dies hinreichend verdeutlicht wird (BGH VersR 2001, 489; VersR 2003, 454). Ein um Verständnis bemühter durchschnittlicher Mieter wird bei Durchsicht der AVB der Klägerin nicht damit rechnen, dass er immer und ausnahmslos bei einem Unfall die Polizei hinzuziehen hat. Dies ergibt sich schon daraus, weil die Klägerin selbst für Unfälle mit geringfügigen Schäden dies zusätzlich verlangt, was nicht erforderlich wäre, wenn die Obliegenheit ohnehin bei jedem Unfall bestünde. Er wird daher ohne einen entsprechenden ausdrücklichen Hinweis nicht erwarten, zur Hinzuziehung der Polizei auch im Ausland verpflichtet zu sein, gleichgültig, ob er der Landessprache kundig ist oder nicht. Der durchschnittliche Mieter wird vielmehr davon ausgehen, dass sich die Obliegenheit, die Polizei zu verständigen, zunächst auf Deutschland (vgl. nur OLG Köln, ZfSchR 2002, 74 mit weiteren Nachweisen), vielleicht auch auf den deutschsprachigen Raum, bezieht, jedoch keinesfalls auf das fremdsprachige Ausland oder gar ganz Europa. Dass er in einem solchen Fall ohne weiteres der vereinbarten Haftungsreduzierung verlustig gehen kann, wird ihm auch bei aufmerksamer Durchsicht der AVB mangels eines ausdrücklichen Hinweises nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht.

26

Dass auch die Klägerin selbst die Situation nicht in allen Staaten in Europa bzw. in der EU als vergleichbar ansieht, ergibt sich aus dem mit Mietvertrag überschriebenen Blatt Papier, auf dem sie Fahrten in bestimmte Staaten ausdrücklich eingeschränkt bzw. teilweise ganz ausgeschlossen hat.

27

Hätte die Klägerin auch einen Wegfall der Haftungsreduzierung vereinbaren wollen, wenn der Mieter bei einem bis auf den Fahrzeugschaden folgenlosen Unfall im Ausland die Polizei nicht hinzuzieht, hätte sie dies im Hinblick auf § 305c Abs. 2 BGB mit einer vergleichbaren Deutlichkeit zum Ausdruck bringen müssen, mit der Fahrten ins Ausland eingeschränkt werden.

28

c. Einer Haftung für den gesamten Fahrzeugschaden steht zudem entgegen, dass die Beklagte nicht auf die Hinzuziehung der Polizei verzichtet hat. Schon nach dem Wortlaut der AVB der Klägerin führt nur der Verzicht auf die Hinzuziehung der Polizei zur Vollhaftung, nicht aber bereits die unterbliebene Verständigung und auch nicht eine vom Mieter nicht gewollte, unfreiwillig unterbliebene Hinzuziehung der Polizei. Damit setzt der objektive Tatbestand der Verletzung dieser Aufklärungsobliegenheit voraus, dass der Mieter überhaupt wusste, dass die Polizei im konkreten Fall hinzugezogen werden könne, also den Unfall aufnehmen würde. Für den gesamten objektiven Tatbestand der Aufklärungsobliegenheit trifft die Klägerin als Vermieterin die Darlegungs- und Beweislast (BGH VersR 2007, 389). An diesem Ergebnis ändert sich nicht deshalb etwas, weil nach Buchstabe G Ziffer 1 der AVB der Mieter eine Weigerung der Polizei, den Unfall aufzunehmen, nachweisen muss. Zum einen bestehen gegen die Wirksamkeit dieser Beweislastregel im Hinblick auf § 61 VVG und § 309 Nr. 12 BGB Bedenken (vgl. BGH VersR 1982, 134); zum anderen gerät die Haftungsreduzierung nach Buchstabe I Ziffer 2 gerade nur bei einem Verzicht auf die Hinzuziehung in Wegfall, den die Klägerin darlegen und beweisen muss.

29

Die Klägerin hat trotz ausdrücklichen Hinweises des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 22.11.2007 keinen Beweis dafür angeboten, dass die örtlich zuständige Polizei den Unfall der Beklagten aufgenommen hätte und damit deren Vortrag, eine Hinzuziehung sei nicht veranlasst bzw. nicht möglich gewesen, nicht widerlegt. Sie hat lediglich mit Schriftsatz vom 29.10.2007 vorgetragen und unter Beweis bestellt, dass es in Frankreich möglich sei, die Polizei aufzusuchen und eine „main courante“ anfertigen zu lassen, bei der Angaben entgegengenommen würden. Hierauf kommt es schon deshalb nicht an, weil dies allenfalls eine Verständigung (Buchstabe G) aber keine Hinzuziehung der Polizei (Buchstabe I) im Sinne der AVB der Klägerin darstellen würde, wobei letztere gerade den Sinn und Zweck hat, dass die Polizei eigene Feststellungen treffen kann und soll. Es ist in diesem Zusammenhang ohne Belang, dass die Klägerin den von der Beklagten schriftsätzlich vorgetragenen und bei der informatorischen Anhörung für das Gericht ohne jeden Zweifel glaubhaft geschilderten Unfallhergang bestreitet. Vielmehr hätte sie darzulegen und zu beweisen, dass sich der Unfall anders zugetragen hat sowie dass die Beklagte freiwillig von der Hinzuziehung der Polizei abgesehen hat.

30

Damit hat die Klägerin schon den objektiven Tatbestand einer Aufklärungspflichtverletzung durch die Beklagte nicht bewiesen.

31

d. Schließlich fehlt es auch subjektiv an einem vorsätzlichem bzw. grob fahrlässigen Verhalten der Beklagten, was einer Haftung über den Selbstbehalt hinaus ebenfalls entgegensteht.

32

Dafür dass die Beklagte vorsätzlich eine Aufklärungsobliegenheit verletzen wollte, was ihren Versicherungsschutz gefährden und ihren Interessen zuwiderlaufen würde, fehlen jegliche Anhaltspunkte. Auch ein grob fahrlässiges Verhalten der Beklagten kann nicht festgestellt werden. Nach ständiger Rechtsprechung handelt grob fahrlässig derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem einleuchten müsse. Im Gegensatz zur einfachen Fahrlässigkeit muss es sich bei einem grob fahrlässigen Verhalten um ein auch in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Fehlverhalten handeln, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteigt (BGH VersR 2003, 364). Das Gericht hat keine Zweifel an der Darstellung der Beklagten, ihr seien die Allgemeinen Vermietbedingungen der Klägerin nicht bekannt gewesen und sie habe überhaupt nicht daran gedacht, die Polizei holen zu müssen, zumal da ihr Mann als Franzose wisse, dass bei Unfällen mit nur materiellen Schäden in Frankreich die Polizei nicht zur Unfallstelle komme. Da die Beklagte den Unfall zudem innerhalb von 24 Stunden nachdem Unfall und damit zeitnah der Klägerin selbst anzeigte, kann bei den vorliegenden Gesamtumständen keine Rede von einem in subjektiver Hinsicht unentschuldbarem Verhalten sein.

33

Die Klage war daher bereits dem Grunde nach abzuweisen.

II.

34

Die Entscheidungen hinsichtlich der Kosten und der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 91 Abs. 1 ZPO und § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe

17

Die Klage ist zulässig, in der Sache aber ohne Erfolg.

I.

18

Die Klägerin hat gegen die Beklagte gemäß §§ 535, 280 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Mietvertrag keine über den Selbstbehalt von EUR 750 hinausgehende Ansprüche.

19

1. Es kann offen bleiben, ob die AVB der Klägerin vorliegend überhaupt wirksam in den Vertrag einbezogen wurden und ob sie inhaltlich nicht zu beanstanden wären (vgl. zu einer ähnlichen Fallgestaltung die Billigung einer tatrichterlichen Würdigung durch den BGH, VersR 2007, 1531).

20

2. Denn selbst bei Geltung der AVB liegen die Voraussetzungen nicht vor, unter denen die Klägerin wegen einer nachträglichen Obliegenheitsverletzung der Beklagten Schadensersatz in voller Höhe fordern könnte.

21

a. Die Klägerin weist zutreffend darauf hin, dass die Haftungsbefreiung nach dem Leitbild einer Kaskoversicherung auszugestalten ist, weil der Mieter gegen ein Entgelt nach Art einer Versicherungsprämie von der Haftung für Unfallschäden freigestellt wird. Die Vereinbarung, dass bei einem Unfall die Polizei hinzugezogen werden muss, begründet eine Obliegenheit des Mieters (BGH VersR 1982, 134).

22

b. Einer Haftung der Beklagten über den Selbstbehalt hinaus steht zunächst schon entgegen, dass die Klägerin der Beklagten nicht in ausreichender Weise die Verpflichtung, auch bei einem Unfall im Ausland die Polizei hinzuziehen, verdeutlicht hat.

23

Im Versicherungsrecht ist anerkannt, dass aufgrund des Transparenzgebots der Verwender von Allgemeinen Versicherungsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten ist, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen (BGH VersR 2001, 839).

24

Nachdem unstreitig die AVB der Beklagten - wie offensichtlich bei der Klägerin üblich - nicht ausgehändigt wurden, hält es das Gericht angesichts der möglichen wirtschaftlichen Tragweite einer Obliegenheitsverletzung für erforderlich, dass die Klägerin im Vertrag selbst auf die Obliegenheiten nach einem Unfall und die Folgen ihrer Nichtbeachtung hinweist, so wie sie dies hinsichtlich der Zulässigkeit von Fahrten mit dem Mietfahrzeug in bestimmte Staaten macht. Andernfalls ist nicht gewährleistet, dass sich der Mieter im entscheidenden Zeitpunkt des Unfalls seiner mietvertraglichen Obliegenheiten überhaupt und deren Umfang im besonderen bewusst ist. Ein durchschnittlicher Mieter, der nur den Mietvertrag zur Hand hat, wird vielmehr aufgrund der Formulierung „Haftungsbefreiung mit Selbstbehalt“ davon ausgehen und darauf vertrauen, dass er durch die von ihm bezahlte Haftungsbefreiung solange geschützt ist, wie er den Unfall nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

25

Selbst wenn man einen ausdrücklichen Hinweis im Vertrag nicht für erforderlich hielte, könnte sich die Klägerin nicht auf den Wegfall der Haftungsreduzierung berufen, da auch die Regelungen in den Buchstaben G und I der AVB dem Mieter nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck bringen, dass er die Haftungsbefreiung auch dann verliert, wenn er im fremdsprachigen Ausland die Polizei nicht hinzuzieht. Treu und Glauben verpflichten den Verwender, den Umfang der Obliegenheit so zum Ausdruck zu bringen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Vorliegend weist die Klägerin ausdrücklich darauf hin, dass die Verpflichtung, die Polizei hinzuziehen auch bei geringfügigen Schäden und bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter besteht, also in Fällen, in denen der durchschnittliche Mieter ohne ausdrücklichen Hinweis nicht davon ausgehen wird, die Polizei hinzuziehen zu müssen. Nach Auffassung des Gerichts muss von der Klägerin nach Treu und Glauben verlangt werden, dass sie den Mieter ausdrücklich ebenso darauf hinweist, dass die Verpflichtung auch im Ausland und unabhängig von der Landessprache besteht, da der durchschnittliche Mieter in diesen Fällen nicht damit rechnet, hierzu verpflichtet zu sein. Der durchschnittliche Mieter braucht - ebenso wenig wie der durchschnittliche Versicherungsnehmer - nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass ihm dies hinreichend verdeutlicht wird (BGH VersR 2001, 489; VersR 2003, 454). Ein um Verständnis bemühter durchschnittlicher Mieter wird bei Durchsicht der AVB der Klägerin nicht damit rechnen, dass er immer und ausnahmslos bei einem Unfall die Polizei hinzuziehen hat. Dies ergibt sich schon daraus, weil die Klägerin selbst für Unfälle mit geringfügigen Schäden dies zusätzlich verlangt, was nicht erforderlich wäre, wenn die Obliegenheit ohnehin bei jedem Unfall bestünde. Er wird daher ohne einen entsprechenden ausdrücklichen Hinweis nicht erwarten, zur Hinzuziehung der Polizei auch im Ausland verpflichtet zu sein, gleichgültig, ob er der Landessprache kundig ist oder nicht. Der durchschnittliche Mieter wird vielmehr davon ausgehen, dass sich die Obliegenheit, die Polizei zu verständigen, zunächst auf Deutschland (vgl. nur OLG Köln, ZfSchR 2002, 74 mit weiteren Nachweisen), vielleicht auch auf den deutschsprachigen Raum, bezieht, jedoch keinesfalls auf das fremdsprachige Ausland oder gar ganz Europa. Dass er in einem solchen Fall ohne weiteres der vereinbarten Haftungsreduzierung verlustig gehen kann, wird ihm auch bei aufmerksamer Durchsicht der AVB mangels eines ausdrücklichen Hinweises nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht.

26

Dass auch die Klägerin selbst die Situation nicht in allen Staaten in Europa bzw. in der EU als vergleichbar ansieht, ergibt sich aus dem mit Mietvertrag überschriebenen Blatt Papier, auf dem sie Fahrten in bestimmte Staaten ausdrücklich eingeschränkt bzw. teilweise ganz ausgeschlossen hat.

27

Hätte die Klägerin auch einen Wegfall der Haftungsreduzierung vereinbaren wollen, wenn der Mieter bei einem bis auf den Fahrzeugschaden folgenlosen Unfall im Ausland die Polizei nicht hinzuzieht, hätte sie dies im Hinblick auf § 305c Abs. 2 BGB mit einer vergleichbaren Deutlichkeit zum Ausdruck bringen müssen, mit der Fahrten ins Ausland eingeschränkt werden.

28

c. Einer Haftung für den gesamten Fahrzeugschaden steht zudem entgegen, dass die Beklagte nicht auf die Hinzuziehung der Polizei verzichtet hat. Schon nach dem Wortlaut der AVB der Klägerin führt nur der Verzicht auf die Hinzuziehung der Polizei zur Vollhaftung, nicht aber bereits die unterbliebene Verständigung und auch nicht eine vom Mieter nicht gewollte, unfreiwillig unterbliebene Hinzuziehung der Polizei. Damit setzt der objektive Tatbestand der Verletzung dieser Aufklärungsobliegenheit voraus, dass der Mieter überhaupt wusste, dass die Polizei im konkreten Fall hinzugezogen werden könne, also den Unfall aufnehmen würde. Für den gesamten objektiven Tatbestand der Aufklärungsobliegenheit trifft die Klägerin als Vermieterin die Darlegungs- und Beweislast (BGH VersR 2007, 389). An diesem Ergebnis ändert sich nicht deshalb etwas, weil nach Buchstabe G Ziffer 1 der AVB der Mieter eine Weigerung der Polizei, den Unfall aufzunehmen, nachweisen muss. Zum einen bestehen gegen die Wirksamkeit dieser Beweislastregel im Hinblick auf § 61 VVG und § 309 Nr. 12 BGB Bedenken (vgl. BGH VersR 1982, 134); zum anderen gerät die Haftungsreduzierung nach Buchstabe I Ziffer 2 gerade nur bei einem Verzicht auf die Hinzuziehung in Wegfall, den die Klägerin darlegen und beweisen muss.

29

Die Klägerin hat trotz ausdrücklichen Hinweises des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 22.11.2007 keinen Beweis dafür angeboten, dass die örtlich zuständige Polizei den Unfall der Beklagten aufgenommen hätte und damit deren Vortrag, eine Hinzuziehung sei nicht veranlasst bzw. nicht möglich gewesen, nicht widerlegt. Sie hat lediglich mit Schriftsatz vom 29.10.2007 vorgetragen und unter Beweis bestellt, dass es in Frankreich möglich sei, die Polizei aufzusuchen und eine „main courante“ anfertigen zu lassen, bei der Angaben entgegengenommen würden. Hierauf kommt es schon deshalb nicht an, weil dies allenfalls eine Verständigung (Buchstabe G) aber keine Hinzuziehung der Polizei (Buchstabe I) im Sinne der AVB der Klägerin darstellen würde, wobei letztere gerade den Sinn und Zweck hat, dass die Polizei eigene Feststellungen treffen kann und soll. Es ist in diesem Zusammenhang ohne Belang, dass die Klägerin den von der Beklagten schriftsätzlich vorgetragenen und bei der informatorischen Anhörung für das Gericht ohne jeden Zweifel glaubhaft geschilderten Unfallhergang bestreitet. Vielmehr hätte sie darzulegen und zu beweisen, dass sich der Unfall anders zugetragen hat sowie dass die Beklagte freiwillig von der Hinzuziehung der Polizei abgesehen hat.

30

Damit hat die Klägerin schon den objektiven Tatbestand einer Aufklärungspflichtverletzung durch die Beklagte nicht bewiesen.

31

d. Schließlich fehlt es auch subjektiv an einem vorsätzlichem bzw. grob fahrlässigen Verhalten der Beklagten, was einer Haftung über den Selbstbehalt hinaus ebenfalls entgegensteht.

32

Dafür dass die Beklagte vorsätzlich eine Aufklärungsobliegenheit verletzen wollte, was ihren Versicherungsschutz gefährden und ihren Interessen zuwiderlaufen würde, fehlen jegliche Anhaltspunkte. Auch ein grob fahrlässiges Verhalten der Beklagten kann nicht festgestellt werden. Nach ständiger Rechtsprechung handelt grob fahrlässig derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem einleuchten müsse. Im Gegensatz zur einfachen Fahrlässigkeit muss es sich bei einem grob fahrlässigen Verhalten um ein auch in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Fehlverhalten handeln, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteigt (BGH VersR 2003, 364). Das Gericht hat keine Zweifel an der Darstellung der Beklagten, ihr seien die Allgemeinen Vermietbedingungen der Klägerin nicht bekannt gewesen und sie habe überhaupt nicht daran gedacht, die Polizei holen zu müssen, zumal da ihr Mann als Franzose wisse, dass bei Unfällen mit nur materiellen Schäden in Frankreich die Polizei nicht zur Unfallstelle komme. Da die Beklagte den Unfall zudem innerhalb von 24 Stunden nachdem Unfall und damit zeitnah der Klägerin selbst anzeigte, kann bei den vorliegenden Gesamtumständen keine Rede von einem in subjektiver Hinsicht unentschuldbarem Verhalten sein.

33

Die Klage war daher bereits dem Grunde nach abzuweisen.

II.

34

Die Entscheidungen hinsichtlich der Kosten und der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 91 Abs. 1 ZPO und § 708 Nr. 11, 711 ZPO.