Rechtsprechung / Amtsgericht Kehl
Amtsgericht Kehl Beschluss vom 01.07.2008 – 2 Cs 4 Js 2360/07
Tenor
Das Amtsgericht Kehl erklärt sich zur Entscheidung über den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls für
örtlich unzuständig.
Gründe
I.
Die Staatsanwaltschaft beantragt, gegen den in Straßburg/Frankreich wohnenden deutschen Staatsangehörigen L. einen Strafbefehl zu erlassen, in dem dem Angeschuldigten vorgeworfen wird, er habe Anfang des Jahres 2004 in Zürich/Schweiz der dort ansässigen Geschädigten einen Auftrag zur Suche von Mietwohnangeboten in Zürich erteilt, wobei er über seine Zahlungsfähig- und -willigkeit getäuscht habe. Tatsächlich sei auch ein Besichtigungstermin für ein passendes Mietobjekt durchgeführt worden. Die am 13.04.2004 ausgestellte Rechnung über 1.330 CHF sei der Angeschuldigte vorgefasster Absicht entsprechend schuldig geblieben. Dies sei strafbar als Betrug gemäß § 263 StGB.
Das Ermittlungsverfahren wurde durch die Staatsanwaltschaft zunächst in entsprechender Anwendung des § 205 StPO vorläufig eingestellt, weil der Aufenthalt des Angeschuldigten nicht bekannt war. Gleichzeitig wurde er zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben und dessen Vernehmung zur Sache erbeten, sobald er angetroffen wird. Der Angeschuldigte wurde schließlich durch die Polizei im Stadtgebiet von Kehl festgestellt und zur Sache vernommen wurde.
II.
Zunächst wird mit der Staatsanwaltschaft davon auszugehen sein, dass die Tat gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB der deutschen Strafgewalt unterliegt, weil der Angeschuldigte Deutscher ist und die Tat auch in der Schweiz mit Strafe bedroht ist (Art. 146 des Schweizerischen Strafgesetzbuches).
Allerdings besteht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Kehl für die Verfolgung dieser Tat:
1. Der Gerichtsstand des Tatortes (§ 7 StPO) ist nicht gegeben. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Tat im Bezirk des Amtsgerichts Kehl begangen wurde. Aus der Strafanzeige ergibt sich zwar, dass der Angeschuldigte bei der Beauftragung der Geschädigten eine Anschrift in Kehl angegeben habe. Jedoch ist völlig unklar, ob er unter dieser Anschrift tatsächlich gehandelt hat.
2. Da der Angeschuldigte in Straßburg/Frankreich wohnt, besteht ebenso wenig die Wohnsitzzuständigkeit des Amtsgerichts Kehl (§ 8 Abs. 1 StPO). Dafür, dass der Angeschuldigte sich gewöhnlich im Bezirk des Amtsgerichts Kehl aufhält (§ 8 Abs. 2 StPO), liegen keine Hinweise vor.
a. Ein „Ergreifen“ erfordert jedenfalls solche Zwangsmaßnahmen, die die Durchführung des Ermittlungs- oder Strafverfahrens sicherstellen sollen, wobei den Ermittlungsorganen, vornehmlich der Polizei, die Befugnis eingeräumt ist, den Beschuldigten auch gegen seinen Willen festzuhalten. Es kann dahinstehen, ob darüber hinaus der Bestand eines Haftbefehls bzw. dessen Erlass in der Folge gefordert werden muss (siehe dazu Meyer-Goßner, StPO, 50. Auflage, § 9, Rn. 2), da vorliegend keinerlei Zwangsmaßnahmen gegen den Angeschuldigten zur Durchführung des Ermittlungsverfahrens ergriffen wurden und auch nicht zulässig gewesen wären.
Die Feststellung des Aufenthalts entsprechend der Ausschreibung erfolgte anlässlich einer anderen polizeilichen Maßnahme und hatte lediglich die Mitteilung an die ausschreibende Behörde zur Folge. Die Feststellung der Identität des Angeschuldigten geht der Feststellung, dass er gesucht wird, naturgemäß voraus; etwaige Zwangsmaßnahmen können daher nicht durch die Fahndungsmaßnahme selbst veranlasst sein. Darüber hinaus bestand für die Polizei nicht die Möglichkeit, sich des Angeschuldigten allein zum Zwecke seiner Vernehmung zur Sache, wie sie durch die Staatsanwaltschaft mit der Ausschreibung erbeten wurde, zu versichern. Der Angeschuldigte ist nämlich nicht verpflichtet, sich für die Vernehmung durch die Polizei zur Verfügung zu halten oder einer Vorladung zu folgen. Die §§ 133, 134 StPO gelten nur für die richterliche und, über den Verweis des § 163 a Abs. 3 StPO, staatsanwaltschaftliche Vernehmung (siehe auch Meyer-Goßner, StPO, 50. Auflage, § 133, Rn. 1). Letztendlich sind keine polizeilichen Maßnahmen erkennbar, die eine Flucht des Angeschuldigten zu verhindern gesucht hätten. Zumal die Ermittlungsbehörden eine Flucht bzw. Fluchtgefahr offenbar von vornherein nicht angenommen haben.
b. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss des BGH vom 20.01.1999 (NJW 1999, 1412). In dieser Entscheidung tritt der BGH der bis dahin in der Literatur herrschenden Meinung entgegen, ein „Ergreifen“ im Sinne des § 9 StPO sei nur eine gerechtfertigte Festnahme des Beschuldigten nach § 127 Abs. 1 oder 2 StPO, die zum Erlass eines Haftbefehls führt, wenn nicht schon bereits ein Haftbefehl bestand. Vielmehr genüge es, wenn der Beschuldigte wegen eines Verdachts einer Straftat kontrolliert und umgehend gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird. Im Interesse einer praktikablen Handhabung der Vorschriften der Strafprozessordnung könne die Begründung des Gerichtsstandes des Ergreifungsortes nicht davon abhängig gemacht werden, ob ein Haftbefehl erlassen werde oder nicht. Zur Begründung verweist der BGH auf die Bedeutung des Wortes „Ergreifen“ im allgemeinen Sprachgebrauch, wonach es als Synonym für die Worte „packen“, „festhalten“, „erfassen“, „in die Hand nehmen“, „fest-/gefangennehmen“, „verhaften“, „erwischen“, „aufgreifen“, „habhaft werden“ und „schnappen“ gebraucht werde.
Diese Entscheidung des BGH kann auf den hier gegebenen Sachverhalt nicht angewendet werden. Im Gegensatz zu dem vom BGH zu entscheidenden Fall wurde der Angeschuldigte nicht (erstmals) nach der Begehung einer Straftat angetroffen und sodann gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Vielmehr wurden gegen den Angeschuldigten aufgrund der Anzeige der Geschädigten bereits Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft geführt, die wegen unbekannten Aufenthalts des Angeschuldigten vorläufig eingestellt werden mussten. Im Fall des BGH bestand für die Polizei die Möglichkeit, den Beschuldigten zumindest zum Zwecke der Identitätsfeststellung nach § 163 b StPO und erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81 b StPO festzuhalten, wovon die Polizei offenbar auch Gebrauch gemacht hat. Auf diese Zwangsmaßnahmen stellt der BGH aber in seiner Entscheidung ab und hält solche Maßnahmen für ausreichend und wohl auch erforderlich, um von einem „Ergreifen“ im Sinne des § 9 StPO sprechen zu können.
Nach alldem war die örtliche Unzuständigkeit des Amtsgerichts Kehl auszusprechen.