Rechtsprechung / Amtsgericht Kelheim

Amtsgericht Kelheim Beschluss vom 18.07.2025 – 1 F 337/25

Tenor

1. Dem Antragsteller wird für den ersten Rechtszug mit Wirkung ab Antragstellung

Verfahrenskostenhilfe

bewilligt (§ 113 Abs. 1 FamFG, §§ 114, 119 Abs. 1 ZPO).

Rechtsanwältin ... wird als Verfahrensbevollmächtigte zu den Bedingungen eines in dem Bezirk des Verfahrensgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts beigeordnet

Die Bewilligung erfolgt mit Zahlungsanordnung.

Auf die voraussichtlichen Kosten der Verfahrensführung sind aus dem Einkommen Monatsraten von 299,00 €, zahlbar am 1. des Monats, erstmals am 01.09.2025, an die Landesjustizkasse Bamberg zu zahlen (§ 113 Abs. 1 FamFG, §§ 114, 115 Abs. 1, 115 Abs. 2, 120 Abs. 1 ZPO).

Gründe

Die beantragte Verfahrenskostenhilfe war in der ausgesprochenen Form zu bewilligen.

I.

Gründe zu wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen Die Verfahrenskostenhilfe kann nur mit Ratenzahlungen bewilligt werden.

Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers stellen sich wie folgt dar:

Brutto/Nettoeinkommen

Monatseinkommen netto

nichtselbständige Tätigkeit 2.267,00 €

Gesamt 2.267,00 €

Einkommen: 2.267,00 €

Hiervon sind abzusetzen:

Versicherungen

freiw. Krankenversicherung 27,00 €

Summe – 27,00 €

Werbungskosten

Fahrtkosten Strom 60,00 €

Summe – 60,00 €

Wohnkosten

Kosten für Unterkunft 680,00 €

Summe – 680,00 €

Freibeträge

Antragsteller (Bund) (Strom, Telefon, Pfändungen) – 619,00 €

Summe – 619,00 €

Freibetrag für Erwerbstätige – 282,00 €

Verbleibendes einzusetzendes Einkommen: 599,00 €

Gemäß § 113 Abs. 1 FamFG, § 115 ZPO sind aus dem einzusetzenden Einkommen des Antragstellers von 599,00 € monatliche Raten von 299,00 € zu bezahlen.

Ein Einsatz von Vermögen ist nach den getroffenen Feststellungen nicht möglich bzw. zumutbar.

Der Antragsteller ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nur in der Lage, die Kosten der Verfahrensführung in Raten aufzubringen.

II. Allgemeine Gründe

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint nicht mutwillig und bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 113 Abs. 1 FamFG, §§ 114, 119 Abs. 1 ZPO).