Rechtsprechung / Amtsgericht Kempen
Amtsgericht Kempen Urteil vom 13.11.2001 – 13 C 252/01
ECLI:DE:AGKK1:2001:1113.13C252.01.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Si-cherheitsleistung in Höhe von 500,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Den Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung in Form ei-ner Bürgschaft einer Bank oder Sparkasse zu erbringen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 14.11.2001 gegen 17.15 Uhr in St. Tönis, Ringstraße, ereignet hat. Zu diesem Zeitpunkt stand ein von der Klägerin
geleaster Pkw vor einem Zebrastreifen, als die Fahrerin des bei den Beklagten versicherten Pkw Marke P, amtliches Kennzeichen VIE-XT 173, auf das Fahrzeug auffuhr.
Ein Schreiben der Beklagten vom 15.11.2000 wies die Angabe
" Mietwagen Beauftragung 252,00 DM pro Tag" auf.
Wegen der Einzelheiten wird auf die zu den Gerichtsakten gereichte Kopie dieses Schreibens (Blatt 31 der Akten) Bezug genommen. Bis dahin hatte die Klägerin der Beklagten mitgeteilt, noch nicht zu wissen, ob Nutzungsausfall geltend gemacht oder ein Mietwagen in Anspruch genommen werde.
Die Klägerin mietete von der B Autovermietung ein Mietfahrzeug, für das ihr für die Mietzeit vom 27.11.2000 bis 01.12.2000 ein Betrag in Höhe von 3.213,20 DM in Rechnung gestellt wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechnungskopie vom 01.12.2000 (Blatt 12 der Akten) Bezug genommen. Ansprüche aus dem Fahrzeugmietvertrag trat die Klägerin zunächst an die B ab.
In der Folge zahlte die Beklagte auf die 3.213,20 DM lediglich 1.260,00 DM.
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Zahlung des Restbetrages, den sie in der Weise errechnet, daß sie von den 3.213,20 DM aufgrund ihrer Vorsteuerabzugsberechtigung die Mehrwertsteuer in Höhe von 443,20 DM abzieht und sich den gezahlten Teilbetrag in Höhe von 1.260,00 DM anrechnen läßt.
Sie trägt vor, die Firma B habe eine Rückabtretung hinsichtlich der Ansprüche aus dem Mietvertrag vorgenommen. In diesem Zusammenhang hat sie eine Rückabtretungserklärung vom 21.09.2001 (Blatt 40 der Akten) zu den Akten gereicht.
Sie beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.510,00 DM zu zahlen nebst 10 % Zinsen seit dem 01.01.2001.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, am 20.11.2000 habe die zuständige Sachbearbeiterin, Frau H, mit dem Fahrzeugführer des klägerischen Fahrzeugs telefoniert und diesem mitgeteilt, daß ein dem klägerischenb Fahrzeug entsprechender Mietwagen für 252,00 DM netto pro Tag zur Verfügung gestellt werden könne; diesen angebotenen Mietwagen habe der gleichen Mietwagengruppe entstammt, wie das beschädigte klägerische Fahrzeug, wobei sowohl der Telefonanruf als auch der Umstand, daß ein Fahrzeug der gleichen Mietwagengruppe für 252,00 DM zur Verfügung gestellt werden konnte, klägerseits mit nicht Nichtwissen bestritten wird.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten und zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Maßgeblich für die Frage, ob Mietwagenkosten zu erstatten sind oder nicht, ist § 249 Satz 2 BGB, nicht etwa § 251 Abs.1 BGB. Mietwagenkosten gehören nämlich nach ständiger Rechtsprechung zum Herstellungsaufwand (BGH, NJW, 1996, 1958). Sie sind erstattungsfähig, wenn und soweit sie objektiv erforderlich sind (BGH, NJW, 1996, 1998). Als erforderlich sind dabei diejenigen Mietaufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (BGH, a.a.O.). Dabei muß der Geschädigte darlegen und beweisen, daß die von ihm geltend gemachten Mietkosten objektiv erforderlich waren, er sich also in seiner konkreten Situation wirtschaftlich vernünftig verhalten hat (BGH, NJW, 1985, 793; NJW, 1993, 3321). Soweit es um die Ermittlung des notwendigen Geldbetrages geht, trifft daher grundsätzlich den Geschädigten die Beweislast. Das gilt nach herrschender Auffassung selbst für die Frage, ob die Unangemessenheit des Vertragspreises bei Einholung von Vergleichsangeboten erkennbar gewesen wäre (Eggert, Mietwagenkosten im Rahmen der Unfallregulierung, ZAP, Fach 9, Seite 550). Nach diesen Grundsätzen kommt vorliegend eine Erstattung der Mietwagenkosten nicht in Betracht. Auszugehen ist allerdings davon, daß der Verkehrsunfallgeschädigte im Regelfall nicht gegen seine Pflicht zur Geringhaltung des Schadens verstößt, wenn er ein Ersatzfahrzeug zu einem im Rahmen der sogenannten Unfalltarife günstigen Tarif anmietet (BGH, NJW, 1996, 1958), so daß der Klägerin nicht ein Vorwurf dahingehend gemacht werden kann, sich nicht nach günstigeren Tarifen erkundigt zu haben. Hierum geht es vorliegend indessen auch nicht. Der Vorwurf, der gegen die Klägerin erhoben wird, geht vielmehr dahin, daß sie trotz eines ihr unterbreiteten günstigeren Angebotes gleichwohl einen Mietwagen zu einem teueren Tarif angemietet hat.
Wie sich eine Kenntnis von einer günstigeren Anmietungsmöglichkeit auswirkt, hat der BGH bisher offen gelassen.
Nach Auffassung des Gerichts bietet sich in diesem Zusammenhang eine Parallele zu der BGH-Rechtsprechung Restwertabrechnungen bei Totalschaden betreffend an. Hier wie dort geht es nämlich um die Frage, ob der Geschädigte zunächst verpflichtet ist, von finanziell günstigeren Möglichkeiten gebrauch zu machen bzw. sich nach solchen Möglichkeiten zu erkundigen.
Insoweit hat der BGH aber entschieden (DAR 2000, 159), daß etwa der bloße Hinweis auf eine preisgünstigere Verwertungsmöglichkeit, um deren Realisierung sich der Geschädigte erst bemühen muß, nicht ausreichen kann. Vielmehr muß ein verbindlich konkretes Angebot vorliegen.
Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, führt dies zu einer Verneinung des geltend gemachten Anspruches. Dabei kann auf sich beruhen, ob das Schreiben vom 15.11.2000 schon ein ausreichendes Angebot darstellt; dies erscheint insoweit fraglich, als daß dort lediglich von einer "Mietwagenbeauftragung, 252,00 DM pro Tag" die Rede ist.
Jedenfalls der Telefonanruf der Sachbearbeiterin der Beklagten beim Führer des klägerischen Fahrzeugs vom 20.11.2000 stellte nämlich ein ausreichendes Angebot dar, da nach Beklagtenvorbringen insoweit in diesem Telefonat mitgeteilt wurde, daß ein dem klägerischen Fahrzeug entsprechender Mietwagen für 252,00 DM netto pro Tag zur Verfügung gestellt werden könne. Dies war aber ein ausreichend konkretes unverbindliches Angebot im Sinne obiger Rechtsprechung und nicht ein bloßer Hinweis auf eine günstigere Anmietungsmöglichkeit, um die sich die Klägerin noch selbst kümmern mußte.
Dabei ist von diesem Beklagtenvorbringen auch als unstreitig im Sinne von § 138 ZPO auszugehen.
Es ist klägerseits zwar mit nicht Wissen bestritten worden, § 138 Abs. 4 ZPO. Dieses Bestreiten mit nicht Wissen war indessen unzulässig, so daß der entsprechende Beklagtenvortrag als unstreitig anzusehen war. Nach der Rechtsprechung hat eine Partei nämlich eine Informationspflicht dahingehend, sich das Wissen über Geschehnisse im Bereich ihrer eigenen Wahrnehmungsmöglichkeit zu beschaffen (BGHZ, 109, 205). So darf sich der Kfz-Halter pflichtversicherer im Prozeß des Unfallgeschädigten nicht zulässiger Weise mit Nichtwissen erklären (OLG Frankfurt, VersR, 1974, 585). Gleiches muß aber auch für den vorliegenden Fall gelten, in dem sich das Bestreiten mit Nichtwissen auf ein Telefonat bezieht, daß mit dem Führer des von der Klägerin geleasten Fahrzeuges geführt wurde. Warum dieser Fall nämlich anders behandelt werden soll, als der Fall eines Bestreitens mit Nicht- wissen durch einen Kfz-Haftpflichtvericherer im Prozeß des Unfallgeschädigten ist nicht ersichtlich. Daß die Klägerin ihrer demnach bestehenden Informationspflicht nachgekommen ist, läßt sich aber ihrem Vorbringen nicht entnehmen.
Aus Gründen der Beweislast ist auch davon auszugehen, daß tatsächlich ein Fahrzeug, das zur gleichen Mietwagengruppe wie das klägerische Fahrzeug für 252,00 DM zur Verfügung gestellt werden konnte. Daß dies nämlich nicht möglich gewesen wäre, ist klägerseits nicht unter Beweis gestellt worden, was zu ihren Lasten geht, da sie nach dem oben Gesagten gerade die Beweislast für die Ermittlung des notwendigen Geldbetrages trägt, hierfür aber gerade der Umstand, ob ein deutlich billigerer Wagen hätte angemietet werden könne, von Bedeutung ist.
Streitwert: 1.510,00 DM