Rechtsprechung / Amtsgericht Kerpen

Amtsgericht Kerpen Beschluss vom 05.06.2009 – 70a UR II 30/09

ECLI:DE:AGBM3:2009:0605.70A.UR.II30.09.00

Tenor

wird die Erinnerung gegen den Beschluss der Rechtspflegerin vom 29.04.2009 zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kostenerstattung findet nicht statt.

Gründe

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Die Rechtspflegerin hat am 7.1.2009 antragsgemäß einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe für die Angelegenheit „Trennung und Trennungsfolgen“ erteilt. Die Vergütung ist entsprechend dem Antrag vom 16.1.2009 festgesetzt worden. Eine erneute Festsetzung einer Vergütung – gemäß Antrag vom 24.4.2009 – ist nicht möglich. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 29.4.2009 und den Nichtabhilfebeschluss vom 8.5.2009 Bezug genommen. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass bereits im Beratungshilfeverfahren selbst und nicht erst im Vergütungsfestsetzungsverfahren verbindlich darüber entschieden worden ist, für welche und wie viele verschiedene Angelegenheiten dem Rechtssuchenden Beratungshilfe zusteht; die Angelegenheit „Trennung und Trennungsfolgen“ umfasst nach einhelliger Rechtsprechung im Oberlandesgerichtsbezirk Köln als eine Angelegenheit sämtliche Folgesachen (vgl. z.B. LG Köln, Beschluss vom 22.11.2001 – 11 T 229/01-, AG Bergisch-Gladbach, Beschluss vom 10.10.2001 – 35 URII 378-380/01 -, AG Wermelskirchen, Beschluss vom 9.7.2003 – 4 URII 78/02 - ). Dieser Rechtsprechung schließt sich auch das erkennende Gericht an.

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Kerpen, 5.6.2009

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Dr. C

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Direktor des Amtsgerichts