Rechtsprechung / Amtsgericht Kerpen

Amtsgericht Kerpen Beschluss vom 18.09.2024 – 209 VI 90/23

ECLI:DE:AGBM3:2024:0918.209VI90.23.00

Tenor

werden die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben.

Gründe

2

Die Entscheidung folgt aus § 81 FamFG. An der Kostenentscheidung aus dem mit Beschluss vom 00.00.0000 aufgehobenen Beschluss vom 00.00.0000 hält das Gericht nicht fest. Vielmehr hat B. ihren Erbscheinsantrag vor Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen, so dass eine abweichende Kostenpflicht nur eines Beteiligten unbillig ist.