Rechtsprechung / Amtsgericht Kiel

Amtsgericht Kiel Beschluss vom 04.09.2023 – 43 Gs 5449/23

ECLI:DE:AGKIEL:2023:1110.7QS56.23.00

Verfahrensgang

nachgehend LG Kiel, 10. November 2023, 7 Qs 56/23, Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Vollstreckung des Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Kiel vom 28.11.2022 (Aktenzeichen 43 Gs 7031/22) am 25.05.2023 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens und die entstandenen notwendigen Auslagen trägt der Beschuldigte.

Gründe

1

Der Antrag richtet sich auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Art und Weise des Vollzugs der Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts Kiel.

2

Er ist unbegründet. Die Gründe, aus denen sich die Vollstreckung der Anordnung bis zum 25.05.2023 hingezogen hat, sind sachlich und der Sache angemessen. Anhaltspunkte für willkürliches Handeln oder schleppende Bearbeitung durch die Polizei haben sich nicht ergeben.

3

Aus der Akte (Bl. 36, 37, 38) ergibt sich, dass die Polizei am 28.03.23, am 29.03.2023 und am 11.05.2023 dazu ansetzte, die Durchsuchungsmaßnahme durchzuführen. An allen drei Terminen war der Beschuldigte nicht am Durchsuchungsort anzutreffen. Die Polizei beabsichtigte aus ermittlungstaktischen Gründen die Durchsuchung in Anwesenheit des Beschuldigten durchzuführen, um neben etwaigen weiteren Datenträgern auch sein Smartphone, das für gewöhnlich an der Person getragen wird, zu beschlagnahmen. Dies war zur Erforschung des Sachverhalts erforderlich, da die kriminalistische Erfahrung bei Delikten der Kinderpornografie zeigt, dass sich entsprechendes Bildmaterial und auch Kommunikation in Foren, in denen Kinderpornografie ausgetauscht wird, etwa beim sozialen Mediendienst WhatsApp, auf Smartphones der Täter befindet. Wäre eine Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten in dessen Abwesenheit erfolgt, so hätte die Gefahr bestanden, dass er davon erfährt und sein Smartphone entsorgt, was den Untersuchungserfolg gefährdet hätte. Von einer grundlosen Verzögerung seit dem ersten Vollstreckungsversuch kann mithin nicht die Rede sein. Bei dieser Bewertung fällt auch ins Gewicht, dass der Durchsuchungsbeschluss auch zum Zeitpunkt seiner Vollstreckung nach Überzeugung des Gerichts noch ergangen wäre. Der Vorwurf betrifft eine Tat vom 22.06.2023. Die gerichtliche Praxis belegt, dass Durchsuchungsbeschlüsse bei einem zeitlich derart zurückliegendem Zeitpunkt von weniger als einem Jahr regelmäßig erlassen und durch weitere Instanzen bisher nicht beanstandet wurden.

4

Im Übrigen führt EKHK J in seiner Stellungnahme vom 24.08.2023 weitere Kriterien auf, nach denen Durchsuchungsanordnungen vollstreckt werden, etwa Dringlichkeit im Einzelfall, Anzahl der zu vollstreckenden Anordnungen und jeweilige Überprüfung, ob es zum Zeitpunkt der Vollstreckung - unabhängig von Fristen - einer erneuten richterlichen Entscheidung bedarf. Dies sind rechtsstaatlich zulässige und verhältnismäßige Kriterien. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das eine richterliche Überprüfung wenigstens nach 6 Monaten für erforderlich hält und den weiteren konkreten Umständen in diesem Einzelfall, ist die Vollstreckung der Durchsuchung am 25.05.2023 nicht zu beanstanden.