Rechtsprechung / Amtsgericht Kiel
Amtsgericht Kiel Urteil vom 17.06.2024 – 40 Cs 566 Js 39147/23
ECLI:DE:AGKIEL:2024:0617.40CS566JS39147.23.00
Orientierungssatz
Vollzugsbeamte dürfen eine Person durchsuchen, wenn die Durchsuchung insbesondere nach Waffen, anderen gefährlichen Werkzeugen oder Explosivmitteln nach den Umständen zur Eigensicherung des Amtsträgers erforderlich erscheint. Erforderlich sind daher objektive Anhaltspunkte für den Umstand, dass der zu Durchsuchende Waffen, gefährliche Werkzeuge oder etwas Vergleichbares bei sich trägt. (Rn.7)
Tenor
Der Angeklagte wird auf Kosten der Landeskasse, die auch seine notwendigen Auslagen trägt,
f r e i g e s p r o c h e n.
Gründe
I.
Der heute 28-jährige Angeklagte ist wohnhaft in Kiel. Er ist von Beruf Angestellter im Trockenbau, ist ledig und hat keine Kinder.
Der Angeklagte ist laut Bundeszentralregisterauszug vom 16.11.2023 einmal wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln im Jahre 2020 in Erscheinung getreten. Am 06.11.2020 wurde er vom Amtsgericht Meldorf deswegen zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 20,- Euro verurteilt.
II.
1.
Die Feststellungen zu der Person des Angeklagten stehen aufgrund des Bundeszentralregisterauszuges vom 16.11.2023 und im Übrigen aufgrund seiner glaubhaften Angaben zu seiner Person fest.
2.
Der Angeklagte war aus tatsächlichen Gründen vom Vorwurf des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit einem tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte freizusprechen, da die Beweisaufnahme nicht zu der Überzeugung des Gerichts von der Strafbarkeit des angeklagten Handelns geführt hat.
Dem Angeklagten war mit Strafbefehl des Amtsgerichts Kiel vom 08.08.2023 vorgeworfen worden, gegen Polizeibeamte Widerstand in Tateinheit mit einem tätlichen Angriff auf diese geleistet zu haben, als er sich am 02.01.2023 gegen 18.45 Uhr in der Sch. Straße in Kiel aufgehalten hatte. Dort traf er unter anderem auf Polizeibeamte, nämlich auf die Zeugen … und …, die als Polizeibeamte an die Anschrift entsandt worden waren. Ein Anrufer hatte über den Notruf eine Schlägerei zwischen 10 Personen gemeldet. Die Beamten trafen nur noch auf den Angeklagten, der aufgrund seiner am Oberteil festgestellten blutähnlichen Anhaftungen einer Personenkontrolle unterworfen werden sollte. Der Angeklagte zeigte seinen Ausweis vor und der Zeuge … hatte die Feststellungen zu dessen Personalien bereits abgeglichen, als der Angeklagte weiter durchsucht werden sollte. Laut des oben genannten Strafbefehls wurde dem Angeklagten vorgeworfen, nun den Körper wiederholt angespannt zu haben und fortlaufend die Arme bewegt zu haben, sodass der dann durchsuchende Zeuge … die Durchsuchungsmaßnahme zunächst unterbrach. Die beiden Zeugen in Person der soeben genannten Polizeibeamten haben weder in den aktenkundigen Aufzeichnungen noch in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass der Angeklagte Blut an seinen Händen gehabt hätte oder er aus anderem Grunde als Verdächtiger einer Straftat behandelt worden sei.
Der Zeuge … hat bekundet, dass man auf der Grundlage des LVwG gehandelt habe, und dass man zur Eigensicherung immer so handeln würde.
Gem. § 202 LVwG dürfen Vollzugsbeamte die Person durchsuchen, wenn die Durchsuchung insbesondere nach Waffen, anderen gefährlichen Werkzeugen oder Explosivmittel nach den Umständen zum Schutze dieser Person, eines Dritten oder zur Eigensicherung des Amtsträgers erforderlich erscheint. Erforderlich und Grundlage für eine Durchsuchung zur Eigensicherung sind hier daher objektive Anhaltspunkte für den Umstand, dass der zu Durchsuchende Waffen, gefährliche Werkzeuge oder etwas Vergleichbares bei sich trägt. Da die beiden Zeugen auf Fragen des Gerichts und der Verteidigung nicht angeben konnten, dass der Angeklagte nach der Personalienfeststellung in irgendeiner Form einen objektiven Anlass dafür gegeben hat, auch nur zu vermuten, dass er Waffen, Werkzeuge oder ähnliches bei sich führte und der Zeuge … auf diese Frage explizit erklärte: „Es lagen keine Tatsachen vor“, waren die Voraussetzungen für eine Durchsuchung zu der angeblichen Eigensicherung vorliegend nicht gegeben. Damit war die Durchsuchung rechtswidrig und das Verhalten des Angeklagten - wenn darin überhaupt eine Widerstandshandlung, geschweige denn ein tätlicher Angriff gesehen werden könnte - jedenfalls im Sinne des § 113 Abs. 3 und § 114 Abs. 3 StGB nicht strafbar. Der Angeklagte wurde ausweislich des vom Verteidiger zur Akte gereichten Videos nicht nur unrechtmäßig durchsucht, sondern zudem geschlagen und malträtiert in einer Weise, die der Darstellung der Polizeibeamten in geradezu erschreckender Weise widerspricht und diametral gegenübersteht.
Da das Gericht nicht zu der entsprechenden Überzeugung vom Zutreffen des Vorwurfs aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Kiel vom 08.08.2023 gelangen konnte, war der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen auf Kosten der Landeskasse freizusprechen.
III.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 467 Abs. 1 StPO.