Rechtsprechung / Amtsgericht Kirchhain

Amtsgericht Kirchhain Urteil vom 07.11.2024 – 7 C 52/24

ECLI:DE:AGKIRCH:2024:1107.7C52.24.00

Tenor

1. Das Versäumnisurteil vom 27.06.2024 wird aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.

3. Die Kosten des Rechtsstreits – mit Ausnahme der Kosten, die durch die Säumnis der Klägerin im Termin am 27.06.2024 entstanden sind – hat der Beklagte zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Der Streitwert wird auf 2.800,05 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin begehrte von dem Beklagten zunächst die Sperrung seines Stromzählers und im Verlauf des Rechtsstreits die Feststellung der Erledigung eben dieses Rechtsstreits und der Kostentragungspflicht des Beklagten.

Die Klägerin ist ein Energieversorgungsunternehmen.

Sie belieferte den Beklagten auf vertraglicher Grundlage unter der Verbrauchsstelle X seit dem 10.08.2019 unter der Vertragskontonummer Y über den Zähler mit der Gerätenummer Z mit Strom.

Dem Vertragsverhältnis lagen hinsichtlich der Stromversorgung die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Strom (StromGVV) zugrunde.

Seit Beginn des Stromlieferungsvertrags zahlte der Beklagte die von der Klägerin geforderten Abschläge teilweise unvollständig oder gar nicht, sodass bis zum 16.06.2023 bereits ein offener Zahlbetrag in Höhe von insgesamt 5.278,42 € bestand.

Im Zuge der Jahresabrechnung für den Zeitraum vom 10.08.2019 – 28.02.2023 passte die Klägerin den monatlichen Abschlag des Beklagten auf 722,00 € brutto an.

Auch insoweit setzte sich die unregelmäßige Zahlweise des Beklagten fort.

Mit Schreiben vom 10.07.2023 mahnte die Klägerin die offenen Beträge an und kündigte eine Sperrung des Anschlusses an.

Da der Beklagte auch nach der Mahnung nicht reagierte und sein Zahlungsverhalten unverändert blieb, erfolgte durch die Klägerin am 03.08.2023 eine Sperrankündigung mit Abwendungsvereinbarung.

Auch darauf reagierte der Beklagte nicht.

Seit dem 27.11.2023 zahlte der Beklagte dann keinerlei Abschläge mehr.

Unter dem 21.02.2024 erhob der nunmehrige Prozessbevollmächtigte dann Klage vor dem hiesigen Gericht.

Zum 20.06.2024 wechselte der Beklagte dann den Energieversorger, sodass eine weitere Versorgung durch die Klägerin ab diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich war.

Ursprünglich hat die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, dem mit Ausweis versehenen Beauftragten der A. GmbH im Auftrag der Klägerin den Zutritt zu den Räumlichkeiten in Sommerseite 25, 35282 Rauschenberg, zu gewähren und die Einstellung der Energieversorgung durch Sperrung des Stromzählers mit der Gerätenummer Z. zu dulden.

Im schriftlichen Vorverfahren hat der Beklagte keine Verteidigungsbereitschaft angezeigt, sodass das Gericht unter dem 05.04.2024 ein antragsgemäßes Versäumnisurteil erlassen hat, welches dem Beklagten am 12.04.2024 zugestellt worden ist. Hiergegen hat der Beklagte mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 24.04.2024 Einspruch erhoben.

Für die Klägerin ist im darauf anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch am 27.06.2024 niemand erschienen, sodass das Gericht das Versäumnisurteil vom 05.04.2024 auf Antrag des Prozessbevollmächtigten des Beklagten aufgehoben und ein neues, Klageabweisendes, Versäumnisurteil erlassen hat, dass dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 08.07.2024 zugestellt worden ist.

Gegen dieses Versäumnisurteil hat die Klägerin mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 10.07.2024 Einspruch erhoben.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

das Versäumnisurteil vom 27.06.2024 aufzuheben und festzustellen, dass der Rechtsstreit sich in der Hauptsache erledigt hat.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, dass der Stromzähler in seinem Haus nicht (mehr) ordnungsgemäß funktioniere und deswegen zu hohe Werte beim Stromverbrauch anzeige.

Ferner ist der Beklagte der Ansicht, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin seine Bevollmächtigung im hiesigen Prozess nicht ausreichend nachgewiesen habe und mithin nicht zur Geltendmachung der klägerischen Ansprüche und auch nicht zur Einreichung späterer Anträge berechtigt gewesen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen, sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 27.06.2024 und 07.11.2024 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I. Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil ist statthaft und zulässig. Er ist gemäß § 338 Satz 1 ZPO statthaft, da das Urteil ein sog. echtes Versäumnisurteil ist, das aufgrund des Nicht-Verhandelns der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 27.06.2024 ergangen ist (§ 330 ZPO). Die Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich aus § 340 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Gemäß § 339 Abs. 1 ZPO beträgt die Frist zur Einreichung einer den Anforderungen des § 340 ZPO genügenden Einspruchsschrift zwei Wochen; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Versäumnisurteils, das heißt vorliegend begann sie am 08.07.2024. Der Einspruch wurde deshalb am 10.07.2024 fristgerecht erhoben und ist insoweit zulässig. Gemäß § 342 ZPO wird bei einem zulässigen Einspruch der Prozess in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Säumnis befand.

Der Einspruch konnte durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin auch wirksam erklärt werden; insbesondere liegt eine wirksame Prozessvollmacht vor.

Erteilt wird die Prozessvollmacht durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung der Partei, die gegenüber dem zu Bevollmächtigenden, dem Prozessgegner oder dem Gericht abgegeben werden kann.

Die Erteilung der Prozessvollmacht bedarf keiner besonderen Form. § 80 ZPO ist keine Formvorschrift, sondern eine allein den Nachweis der Prozessvollmacht betreffende Ordnungsvorschrift. Die Erteilung der Prozessvollmacht kann daher auch mündlich (vgl. § 89 Abs. 2 ZPO), oder durch schlüssiges Verhalten erfolgen.

Vorliegend ist das Gericht davon überzeugt, dass der Prozessbevollmächtigte bereits vor Erhebung der Klage eine entsprechende (konkludente) Prozessvollmacht der Klägerin innehatte. Dies zeigt sich jedenfalls durch die mit Schriftsatz vom 10.07.2024 eingereichte und von zwei vertretungsberechtigten Prokuristen unterschriebene Originalvollmacht vom 20.06.2024 (Bl. 153 d. A.). Anhand der Angaben der Klägerseite und den vorgelegten Handelsregisterauszügen hat das Gericht keine Zweifel daran, dass die Vollmacht ordnungsgemäß von den Prokuristen Th. und S. unterschrieben wurde.

In der eingereichten Vollmacht liegt zugleich eine konkludente und rückwirkende Genehmigung der bisherigen Verfahrenshandlungen durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin (vgl. BGH, NJW 1953, 1470; NJW 1967, 2304).

Auch die durch den Prozessbevollmächtigten des Beklagten nach § 88 ZPO ordnungsgemäß erhobene Rüge vermag daran nichts zu ändern. Auf die Rüge hin hat der vermeintlich vollmachtlose Vertreter seine Vollmacht spätestens bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung, auf die ein Endurteil ergeht, nachzureichen (vgl. MüKoZPO/Toussaint, 6. Aufl. 2020, ZPO § 80 Rn. 21, beck-online).

Die Einreichung kann dabei auch – wie hier geschehen – durch das elektronische Übermitteln eines Scans der Originalvollmacht nach § 130a ZPO erfolgen. Das Einreichen der tatsächlichen Originalurkunde ist nicht mehr notwendig (vgl. (BeckOK ZPO/Piekenbrock, 54. Ed. 1.9.2024, ZPO § 80 Rn. 13a, beck-online). Dies würde bei rein elektronisch geführten Akten ohne jegliche Möglichkeit Originalurkunden abzulegen auch keinen Sinn mehr ergeben. Es entspricht daher dem Willen des Gesetzgebers in Bezug auf die Digitalisierung des Zivilprozesses, auch eine derartige Einreichungsform genügen zu lassen.

Der Klägervertreter hat die Vollmacht auch rechtzeitig nachgereicht. Die Vollmacht übermittelte er gemeinsam mit seinem Einspruchsschriftsatz am 10.07.2024 und damit vor Schluss der mündlichen Verhandlung am 07.11.2024.

Die bereits zuvor stattgefundene mündliche Verhandlung am 27.06.2024 steht dem nicht entgegen, da auf diese Verhandlung kein Endurteil ergangen ist.

Dass auf dieser Verhandlung beruhende Versäumnisurteil vom 27.06.2024 kann zwar grundsätzlich ein Endurteil sein, diese rechtliche Wirkung kommt dem Versäumnisurteil allerdings nur beim Eintritt der Rechtskraft zu, da es nur in diesem Fall ein Instanz-beendendes Urteil wird. Wird jedoch rechtzeitig Einspruch eingelegt (wie im vorliegenden Fall unstreitig geschehen), so kommt dem Versäumnisurteil vom 27.06.2024 gerade kein Endurteils-Charakter zu, sodass die Einreichung der Vollmacht dem Klägervertreter auch nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 27.06.2024 noch möglich war. Erst der Schluss der mündlichen Verhandlung am 07.11.2024 – in der es zu keiner Versäumnissituation kam und mithin Sach- und Endurteilsvoraussetzungen vorlagen – stellte die letzte Möglichkeit zur Einreichung der Vollmacht dar. Die Einreichung am 10.07.2024 erfolgte daher rechtzeitig.

II. Die Klage ist auch zulässig. Insbesondere war der Klägervertreter – wie unter I. dargestellt – auch zur Einreichung der Klage und zur Vornahme von sonstigen Verfahrenshandlungen befugt.

Auch der nunmehr von der Klägerin gestellte Feststellungantrag ist zulässig. Der Klägerin steht es frei, ihre ursprünglich auf Duldung der Sperrung des Stromzählers gerichtete Klage für erledigt zu erklären, nachdem der Beklagte seinen Stromanbieter im Verlauf des Verfahrens gewechselt hat und dadurch der Duldung die rechtliche Grundlage entzogen wurde. Die Umstellung des Klageantrags stellt sich als zulässige Beschränkung des ursprünglichen Antrags im Sinne von § 264 Nr. 2 ZPO dar, die einer Zustimmung des Beklagten gemäß § 269 Abs. 1 ZPO nicht bedarf. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO notwendige Feststellungsinteresse folgt aus dem berechtigten Begehren des Klägers, in diesem Rechtsstreit auch eine abschließende Entscheidung über die Kosten zu erhalten.

III. Die Klage ist auch begründet. Im Falle einer einseitigen Erledigungserklärung ist dies immer dann der Fall, wenn die ursprüngliche Klage zulässig und begründet war und durch ein nach Rechtshängigkeit eingetretenes Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Wie bereits unter I. und II. ausführlich dargestellt, war die ursprüngliche Klage zulässig. Darüber hinaus war sie auch begründet, da der Klägerin ein Anspruch auf Sperrung des streitgegenständlichen Stromzählers gem. § 19 Abs. 2 StromGVV gegen den Beklagten zustand.

Der Beklagte wurde mit Rechnung vom 16.06.2023 aufgefordert, rückständige Zahlungsbeiträge in Höhe von insgesamt 5.278,42 € zu zahlen. Auf diese Aufforderung reagierte er nicht, sodass er mit weiterem Schreiben vom 10.07.2023 durch die Klägerin angemahnt wurde. Gleichzeitig wurde ihm einer Anschlusssperrung angekündigt. Am 03.08.2023 erfolgte dann schließlich durch die Klägerin eine Sperrankündigung mit Abwendungsvereinbarung.

Die Voraussetzungen einer Stromunterbrechung nach § 19 Abs. 2, 3 StromGVV lagen somit vollständig vor.

Da der Beklagte auch nach der Sperrankündigung die Abschläge nur teilweise und ab dem 27.11.2023 sogar gar nicht mehr zahlte, sind die Voraussetzungen auch bis zur Erhebung der Klage nicht entfallen.

Auch der Einwand des Beklagten nach § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 b) StromGVV, dass der Stromzähler fehlerhaft und nicht richtig geeicht sei verfängt hier nicht. Obgleich dem Beklagten ein solches Einwendungsrecht dem Grunde nach gem. § 19 Abs. 2 S. 10 StromGVV zusteht, hat er es erst durch seinen Prozessbevollmächtigten im hiesigen Prozess erstmalig erklären lassen. Die Norm führt zwar nicht näher aus, wie sich in diesem Fall „Form und Frist“ darstellen, vom Sinn und Zweck der Vorschrift ausgehend ist jedoch auf den Zeitraum der Sperrankündigung – also einen Monat – abzustellen (vgl. BerlKommEnergieR/Busche, 4. Aufl. 2018, StromGVV § 19 Rn. 11, beck-online). Hier erfolgte die Sperrankündigung am 10.07.2023 – der Beklagte reagierte darauf jedoch nicht.

Die Einwendungen der vermeintlichen Fehlerhaftigkeit des Stromzählers erhob der Beklagte jedoch erstmalig mit Schriftsatz vom 24.04.2024 im hiesigen Prozess und somit nicht form- und fristgerecht.

Darüber hinaus würden auch nur die Beträge nicht berücksichtigt werden, die tatsächlich streitig sind. Spätestens durch die komplette Einstellung jeglicher Abschlagszahlungen im November 2023 wäre ein ausreichend hoher Rückstand alleine an Fixkosten entstanden, die eine Sperrung rechtfertigen würden.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 344 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

V. Die Streitwertfestsetzung bestimmt sich mit Wirksamwerden der einseitig gebliebenen Erledigungserklärung nach dem Kosteninteresse, das sich nach der Summe der bis dahin – und nicht nur bis zum Zeitpunkt des behaupteten erledigenden Ereignisses – entstandenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten bemisst (stRspr; vgl. unter anderem BGH BeckRS 2010, 23619; OLG Dresden BeckRS 2019, 379 Rn. 19; KG MDR 2004, 116 jeweils mwN zum Streitstand). Denn das wirtschaftliche Interesse der Partei an der Fortsetzung des Rechtsstreits ist im Allgemeinen nur so hoch wie diese Kosten. Insgesamt sind hier bei einem Streitwert von ursprünglich 4.332,00 € Kosten in Höhe von 2.800,05 € auszugleichen und mithin als Gebührenstreitwert in Ansatz zu bringen.