Rechtsprechung / Amtsgericht Kirchhain
Amtsgericht Kirchhain Urteil vom 07.11.2024 – 7 C 9/23
ECLI:DE:AGKIRCH:2024:1107.7C9.23.00
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.005,85 €, sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 220,27 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.01.2023, zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Der Streitwert wird auf 2.042,81 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen einer behaupteten Verletzung der Verkehrssicherungspflicht im Zusammenhang mit einem Niveauunterschied zwischen einem Kanaldeckel und dem Straßenbelag.
Der Kläger befuhr am 08.08.2022 vormittags bei trockenem und sonnigen Wetter mit seinem PKW vom Typ Audi A6 (Fahrzeugidentnr: W….) den St.-Weg in Amöneburg. Bei der Straße handelt es sich um eine enge, nicht mit Straßenmarkierungen versehene, Anwohnerstraße.
Auf Höhe des Hauses mit der Hausnummer 9 befand sich etwa mittig der 3,30m breiten Fahrbahn ein Kanaldeckel, der, eingefasst von etwas tiefer liegenden Spurrinnen, auf den alten Straßenbelag aufasphaltiert wurde. Der Kanaldeckel war in diesem aufasphaltierten Bereich in die Straße eingelassen.
Über das nachfolgende Schadensereignis befinden sich die Parteien im Streit.
Nach dem Ereignis fuhr der Kläger zum Bürgeramt der Beklagten um den behaupteten Schaden zu melden. Der dortigen Mitarbeiterin Frau M. teilte er die Schäden mit und bat um eine Haftungsübernahmezusage der Stadt, die diese zunächst nicht erteilte.
Mit Schreiben vom 12.08.2022 wies der Versicherer der Beklagten (die GVV Kommunalversicherung) die Ansprüche des Klägers zurück.
Auch die Beklagte selbst wies die Ansprüche mit eigenem Schreiben vom 15.09.2022 nochmals zurück.
Am 05.10.2022 erstellte der Sachverständige P dann eine „Telekalkulation“ für einen Schaden an dem vorgenannten Fahrzeug, den er wie folgt beschrieb: „Unterboden – eingedrückt und zerkratzt (…) Unterbodenverkleidung links – gebrochen (…) Unterbodenverkleidung rechts – gebrochen (…) Unterboden – Kreuzstrebe Aggregateträger – angestoßen und verformt“. Für die Reparatur der vorgenannten Schäden schätze er Kosten in Höhe von 2.042,81 € netto.
Der Kläger wandte sich in der Folge an seinen nunmehrigen Prozessbevollmächtigten, der die Beklagte mit Schreiben vom 08.11.2022 nochmals unter konkreter Bezifferung des vermeintlichen Schadens (2.042,81 €) erfolglos zur Zahlung aufforderte.
Unter dem 05.01.2023 erhob der Prozessbevollmächtigte des Klägers Klage vor dem hiesigen Gericht. Diese wurde der Beklagten am 20.01.2023 zugestellt.
Im Rahmen des Prozesses veräußerte der Kläger dann am 10.06.2024 das streitgegenständliche Fahrzeug an einen Gebrauchtwagenhändler. Eine Reparatur des Schadens erfolgte vor dem Verkauf nicht.
Der Kläger behauptet, dass er mit seinem Fahrzeug über den streitgegenständlichen Kanaldeckel geschrammt sei. Dadurch sei der Unterboden des Fahrzeugs zerkratzt und beschädigt worden. Die in der „Telekalkulation“ benannten Schäden seien sämtlich durch den zu hoch stehenden Kanaldeckel verursacht worden. Dieser liege 18 cm höher als das sonstige Straßenniveau und stelle deswegen eine Gefährdung dar.
Er behauptet weiter, dass, nachdem er den Unfall bei der Beklagten gemeldet hat, die Mitarbeiterin Frau M. Bilder von dem Schadensort und dem Fahrzeugschaden gemacht habe. Danach sei er – wegen herunterhängender Teile – zu einer Werkstatt nach Lohra gefahren. Nach Entfernung der Teile sei das Fahrzeug noch fahrtüchtig gewesen.
Der Kläger behauptet, dass er das Fahrzeug weiter habe nutze wollen und auch genutzt habe. Im Dezember 2023 habe das Fahrzeug jedoch einen selbst verschuldeten Totalschaden erlitten, sodass er sich entschlossen habe, dass Fahrzeug dann zu verkaufen. Bis dahin habe er das Fahrzeug jedoch durchgängig weiter genutzt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.042,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.08.2022 zu zahlen;
sowie die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger vorgerichtliche Kosten in Höhe von 367,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte erklärt sich mit Nichtwissen zum Unfallereignis, den daraus angeblich entstandenen Schäden und der Fahrt zur Werkstatt nach Lohra.
Weiter behauptet die Beklagte, dass der Kläger bei dem vermeintlichen Unfallereignis den Kanaldeckel bei guten Witterungsverhältnissen früh und gut habe sehen können. Zudem hätte es nur dann zu einer Beschädigung kommen können, wenn der Beklagte viel zu schnell gewesen wäre oder die Fahrzeugfederung durchgehangen hätte.
Schließlich ist die Beklagte der Auffassung, dass der Kläger nicht aktivlegitimiert für die Geltendmachung etwaiger Forderungen sei.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch eine Inaugenscheinnahme der vermeintlichen Unfallörtlichkeit, sowie durch Einholung eines Gutachtens durch Dipl.-Ing. G. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll des Termins zur Inaugenscheinnahme (Bl. 168 f. d. A.), sowie auf das Gutachten (Bl. 185 ff. d. A.) Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.12.2023 (Bl. 77 ff. d. A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist in dem im Tenor angegebenen Umfang begründet.
I. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadenersatz gemäß § 823 Abs. 1 BGB in Höhe von 1.005,85 € zu, weil die Beklagte eine dem Kläger gegenüber bestehende Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Der Kläger muss sich jedoch gegenüber diesem Anspruch ein Mitverschulden in Höhe von 50 % anrechnen lassen.
1.) Die Beklagte ist gemäß § 9 HessStrG im Rahmen der Wahrnehmung ihrer hoheitlichen Aufgaben für die Unfallstelle verkehrssicherungspflichtig, d. h. verpflichtet, die öffentlichen Straßen und damit auch den Kanaldeckel an der Unfallstelle in einem den regelmäßigen Verkehrsbedürfnissen genügenden Zustand zu unterhalten. Dabei muss eine Straße nicht praktisch völlig gefahrenlos sein. Grundsätzlich muss der Straßenbenutzer sich den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet. Der Verkehrssicherungspflichtige muss in geeigneter und in objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht erkennbar sind und auf die er sich nicht einzurichten vermag (BGHZ 108, 273, 274 f.). Ob danach eine Straße „in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entsprechenden Zustand“ (§ 9 Abs. 1 Satz 2 HessStrG) ist, entscheidet sich im Einzelnen nach der allgemeinen Verkehrsauffassung. Art und Häufigkeit der Benutzung des Verkehrsweges und seine Bedeutung sind dabei zu berücksichtigen (BGH a. a. O.).
2.) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und den Messungen des Sachverständigen ragte die Kanaldeckelfassung zum Unfallzeitpunkt um etwa 13 cm über die umgebende Fahrbahnoberfläche (tiefster Punkt) hinaus.
Dieser signifikante Höhenunterschied sorgt dafür, dass zumindest bei mittigem Überfahren des Kanaldeckels nur ein minimaler Höhenunterschied zwischen dem Unterboden der Fahrzeuge und dem Kanaldeckel verbleibt, der z.B. bei Bremsmanövern oder starker Beladung zu einer Kollision führen kann. Aus den zur Akte gereichten Lichtbildern der Unfallstelle ist ersichtlich, dass offenbar auch schon vor dem streitgegenständlichen Unfallereignis mehrere Fahrzeuge (zumindest leicht) mit dem streitgegenständlichen Kanaldeckel kollidiert sein müssen. Diese Schlussfolgerung wird auch von dem gerichtlich bestellten Sachverständigen, Dipl.-Ing. G., nachvollziehbar dargelegt.
Dass sich auf diese Strecke ein solch starker Niveauunterschied ergab, ist für den normalen Benutzer auch nicht ohne Weiteres erkennbar. Auch dies wird auf den Lichtbildern, die der Sachverständige in der Anfahrt auf den Kanaldeckel gemacht hat, deutlich. Erst kurz vor dem Kanaldeckel kann man das Ausmaß der Erhöhung durch die Aufasphaltierung im Vergleich zum sonstigen Straßenniveau tatsächlich erkennen. Die schwierige Erkennbarkeit der Gefahrenstelle, sowie der starke Niveauunterschied bei der Höhe entsprechen nicht einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entsprechenden Zustand. Der normale Verkehr setzt voraus, dass ein Fahrzeug mit verkehrsüblicher Bodenfreiheit auch bei voller Besetzung und mit verkehrsüblichen Fahrmanövern (z.B. leichtes Abbremsen) unbeschädigt über einen Schachtdeckel fahren kann, wenn der Schachtdeckel sich beim Überfahren mit dem Fahrzeug zwischen den Rädern befindet.
Die Straße hat sich im Unfallzeitpunkt daher nicht „in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entsprechenden Zustand“ (§ 9 Abs. 1 HessStrG) befunden. Dies auch vor dem Hintergrund, dass es sich hier um eine vornehmlich dem Anwohnerverkehr dienenden Nebenstraße handelt. Auch auf solchen Straßen – die naturgemäß langsamer und seltener befahren werden – kann eine solche Gefahrenstelle zu Beschädigungen an den die Straße nutzenden Autos führen. Dies vor allem auch, weil die Straße mit 3,30 m nur sehr schmal gehalten ist und ein Ausweichen vor dem mittig auf der Straße liegenden Kanaldeckel für normal beschaffene Autos mit einer Breite zwischen 1,75 m und 1,95 m (gerade bei „normaler“ Fahrgeschwindigkeit) kaum möglich sein dürfte ohne mit den Hindernissen (Hecke / parkende Fahrzeuge in der Einfahrt) am Straßenrand zu kollidieren.
Die Beklagte hat die Gefahrstelle auch selbst geschaffen, sodass es ihr zuzumuten gewesen wäre, diese im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht entweder direkt zu beseitigen oder aber regelmäßig auf Sicherheit hin zu überprüfen und ggf. entsprechend kenntlich zu machen. Gerade die Senke auf der linken Seite des Kanaldeckels sorgt hier durch den dadurch vergrößerten Höhenunterschied für eine Steigerung des Gefährdungspotenzials. Dies hätte den Mitarbeitern der Beklagten auch auffallen können und müssen, sodass ihr hier zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.
3.) Das Gericht ist weiter davon überzeugt, dass das Unfallereignis am 08.08.2022 so stattgefunden hat, wie es der Kläger beschrieben hat. Der Kläger fuhr zur Überzeugung des Gerichts an besagtem Tag über den streitgegenständlichen Kanaldeckel und blieb dort mit seinem Fahrzeug hängen. Vernünftige Zweifel an diesem Ablauf konnten durch die Beklagte nicht dargetan werden. Vielmehr legen die Einschätzungen des Sachverständigen nahe, dass die klägerischen Angaben zum Unfallhergang plausibel sind. Auch die streitgegenständlichen Beschädigungen sind nach Angaben des Sachverständigen plausibel auf das von dem Kläger geschilderte Unfallereignis zurückzuführen.
Die Schäden basieren damit auch kausal auf der Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten.
4.) Dem Kläger ist hier im Rahmen der weitergehenden Prüfung auch kein Anspruchsausschließendes Mitverschulden im Sinne des § 254 BGB vorzuwerfen.
Insbesondere konnte der Sachverständige die von der Beklagten aufgestellten Behauptungen, nämlich, dass der Unfall nur wegen Schäden am Fahrwerk des klägerischen Fahrzeugs, bzw. wegen überhöhter Geschwindigkeit, hätte stattfinden können, nicht bestätigen. Die insoweit beweisbelastete Beklagte kann mit dieser Behauptung mithin nicht durchdringen.
Allerdings hat sich der Kläger die abstrakte Betriebsgefahr seines Fahrzeugs, sowie die Einsehbarkeit der Gefahrstelle bei gutem Wetter und entsprechenden Sichtbedingungen und die daraufhin nicht angepasste Geschwindigkeit (er will 20 – 30 km/h gefahren sein, was bei den dort erkenntlichen Bedingungen jedenfalls gefahrerhöhend wirken dürfte) anspruchsmindernd anrechnen zu lassen. Hätte der Kläger die Fahrlinie so gewählt, dass ein Fahrzeugreifen über den Schachtdeckel (oder zumindest nicht durch die Vertiefung neben dem Kanaldeckel) rollt oder vor dem Kanaldeckel keine die Bodenfreiheit reduzierende Bremsung durchgeführt, wäre der Schaden nicht eingetreten. Daher tritt die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs bei Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge nicht vollständig hinter der Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten zurück. In diesem Fall erachtet das Gericht in Anbetracht aller Umstände einen Mitverschuldensanteil von 50 % für sachgerecht.
5.) Der Kläger kann, entgegen der Ansicht der Beklagten, auch nach dem zwischenzeitlichen Verkauf seines Fahrzeugs noch über einen fiktiven Reparaturschaden abrechnen, da der Anspruch bei dem Verkauf eines nicht reparierten Fahrzeugs grundsätzlich nicht entfällt. Dabei ist es unerheblich, ob die Reparatur beim Erwerber noch möglich ist. Wenn hier Geldersatz (fiktive Abrechnung auf Reparaturkostenbasis) verlangt werden kann, obwohl eine Naturalrestitution beim Geschädigten nicht mehr in Betracht kommt, so deshalb, weil der Geschädigte das Geld nicht zur Herstellung bzw. Reparatur der Sache verwenden muss. Kann er sich aber den Betrag zunächst auszahlen lassen und die Sache anschließend veräußern, dann muss ihm auch die umgekehrte Reihenfolge offenstehen. Der Schadensersatzanspruch beschränkt sich deshalb in dieser Konstellation nicht auf den durch die Beschädigung bedingten Mindererlös.
Auch der Höhe nach schätzt das Gericht den Schaden gemäß § 287 ZPO auf 2.011,71 €. Dies ist der Schaden, den der gerichtlich bestellte Sachverständige Gerich bei seiner Überprüfung der durch den Kläger vorgerichtlich eingeholten „Telekalkulation“ für angemessen und erforderlich hält. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten nachvollziehbar dargelegt, wie er zu diesem Ergebnis gelangt und warum für den Aggregatträger zusätzlich ein Abzug „Neu für Alt“ vorzunehmen ist. Diese Einschätzung durch den Gutachter reicht dem Gericht im Zusammenspiel mit der vorgerichtlich eingeholten „Telekalkulation“ zur Überzeugungsbildung und als Schätzungsgrundlage aus.
Das Gericht geht in diesem Zusammenhang auch davon aus, dass der Kläger sein Integritätsinteresse vor dem Verkauf des Fahrzeugs ausreichend gezeigt hat. Dies wurde von der Beklagtenseite lediglich pauschal bestritten, ohne Anhaltspunkte warum keine weitere Nutzung erfolgt sein sollte. Das Fahrzeug war ausweislich der Angaben des Klägers nach dem Unfall noch fahrtüchtig. Er hat die herunterhängenden Teile gerade für die Weiterfahrt entfernen lassen. Es erschließt sich dem Gericht nicht, warum er dies hätte tun sollen, ohne eine weitere Nutzung des Autos zu beabsichtigen. Auch fand der streitgegenständliche Unfall bereits im August 2022 statt. Die Veräußerung des Fahrzeugs wiederum erst am 10.06.2024 – also fast 2 Jahre später. Eine solch lange „Lagerung“ eines funktionsfähigen Fahrzeugs erscheint (auch gerade im Hinblick auf die hohe Fahrleistung des Klägers – innerhalb eines Jahres wurden rund 50.000 km auf das Auto gefahren) wenig realistisch, sodass das Gericht vor dem Beweismaßstab des § 286 ZPO von einer zumindest 6-monatigen Weiternutzung des klägerischen Fahrzeugs überzeugt ist.
Obgleich der Ansatz fiktiver Reparaturkosten nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung darüber hinaus voraussetzt, dass die Reparatur wirtschaftlich ist (die Reparaturkosten dürfen den Wiederbeschaffungswert grundsätzlich maximal um 30 % übersteigen), sieht sich das Gericht hier befähigt, auch ohne Feststellung des Wiederbeschaffungswerts den Schaden zu schätzen. Der Widerbeschaffungswert des klägerischen Fahrzeugs (Audi A6 quattro, 180 kw Diesel mit etwa 250.000 km Laufleistung und Erstzulassung 2012) dürfte aus gerichtlicher Erfahrung im Jahr 2022 jedenfalls deutlich über den streitgegenständlichen Reparaturkosten gelegen haben. Das Gericht geht von einem Wiederbeschaffungswert nicht unter 5.000 € aus und dieser Betrag ist schon sehr konservativ geschätzt.
Aus diesem Grund schätzt das Gericht auch ohne weitere Beweisaufnahme den Schaden auf 2.011,71 €. Auf Basis einer 50%igen Mitverschuldensquote ergibt sich mithin ein ersatzfähiger Schaden in Höhe von 1.005,85 €.
II. Zinsen können dem Kläger erst ab Rechtshängigkeit der Klage zugesprochen werden, §§ 288, 291, 187 BGB. Der beantragte Zinsschaden ab dem 08.08.2022 aus dem Gesichtspunkt des § 849 BGB kommt im hiesigen Fall nicht in Betracht. Die sich aus § 849 BGB ergebende Verzinsung der wegen Entziehung oder Beschädigung einer Sache geschuldeten Ersatzsumme soll mit einem pauschalierten Mindestbetrag den Verlust der Nutzbarkeit ausgleichen, der durch späteren Gebrauch dieser oder einer anderen Sache nicht nachgeholt werden kann. Die Zinspflicht dient also als Ausgleich der „Einbuße an Nutzbarkeit der Sache“. Die Norm dient gerade nicht als „generelle“ Zinsvorschrift für Schadenersatzforderungen aus unerlaubter Handlung.
Hier war die Nutzbarkeit des klägerischen Fahrzeugs nach dessen Vortrag zu keiner Zeit eingeschränkt. Zudem fordert der Kläger hier auch keinen Wertersatz, sondern Ersatz der (fiktiven) Reparaturaufwendungen (sowie Kosten für vorgerichtliche Anwaltstätigkeit). Solche Schadenspositionen sind schon dogmatisch nicht von § 849 BGB umfasst.
Zu einer möglichen Verzinsung wegen Verzugs nach § 286 BGB hat der Kläger nicht ausreichend vorgetragen, sodass Zinsen lediglich ab Rechtshängigkeit zugesprochen werden können.
III. Dem Kläger steht gegen die Beklagte zudem ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten in Höhe von 220,27 € zu. Der maßgebliche Gegenstandswert bestimmt sich nach der als begründet anzusehenden, vorgerichtlich geltend gemachten Forderung (vgl. BGH, Urteil vom 5.12.2017 – VI ZR 24/17) und beträgt mithin vorliegend 1.005,85 €.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.