Rechtsprechung / Amtsgericht Kleve
Amtsgericht Kleve Urteil vom 15.08.2000 – 36 C 150/00
ECLI:DE:AGKLE1:2000:0815.36C150.00.00
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 104,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.08.2000 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 495 a Abs. 2 S. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
I.
Der Zahlungsantrag ist zulässig.
Die Umstellung des Feststellungsantrags vom 15.05.2000 in den Leistungsantrag vom 26.07.2000 stellt eine zulässige Klageänderung dar, § 263 ZPO. Entgegen der Ansicht des Klägers ist der von ihm vorgenommene Übergang der Klagearten allerdings keine bloße Abwandlung des Klageantrags im Sinne des § 264 Nr. 2 bzw. Nr. 3 ZPO. Der Anwendbarkeit von § 264 Nr. 2 ZPO steht entgegen, dass es an einem gleichbleibendem Sachverhalt für die Feststellungs- und die Leistungsklage fehlt. Hinsichtlich § 264 Nr. 3 ZPO ist ein Surrogat, das an die Stelle des ursprünglichen Feststellungsbegehrens treten müßte, nicht vorhanden. Es bleibt daher nur Raum für die Bestimmung einer Klageänderung nach § 263 ZPO. Unter den gegebenen Umständen sieht das Gericht den Übergang des Klägers von seiner Feststellungsklage in die Leistungsklage aber als sachdienlich an. Denn die aufgeworfene Streitfrage kann im anhängigen Verfahren unter Verwertung des gesamten Prozessstoffes geklärt und somit ein weiterer Rechtsstreit vermieden werden.
II.
Die Klage ist auch begründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte wegen der für die Zeit vom 06.08. bis 20.08.2000 nach F auf die J gebuchten Urlaubsreise ein Zahlungsanspruch in Höhe von 104,00 DM zu, § 812 Abs 1 Satz 1 BGB.
Die Beklagte hat abweichend von der vertraglichen Vereinbarung unberechtigt einen Treibstoffzuschlag in Höhe von 104,00 DM von dem Kläger vereinnahmt.
Die als Grundlage für ihre Nachforderung herangezogene Klausel der Beklagten in ihren "Reisebedingungen Pauschal-Reisen" ist unwirksam. Soweit es dort unter Ziffer 4. a) heißt:
"...G GmbH behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse, in dem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen Vertragsschluß und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen..."
verstößt diese Regelung sowohl gegen §§ 651 a Abs. 3 BGB, 11 Nr. 1 AGBG (a) als auch gegen § 9 AGBG (b).
a)
Der von der Beklagten verwendeten Klausel fehlt es an der gemäß § 651 a Abs. 3 S. 1 BGB erforderlichen genauen Angabe zur Berechnung des neuen Preises im Vertrag. Hierfür bedarf es zwar nicht der Offenlegung sämtlicher Kalkulationsgrößen, die die Beklagte zu Recht als ihr Betriebsgeheimnis ansieht. Ausreichend und notwendig ist aber die - wenn auch allgemeine - Beschreibung des Berechnungsweges für die Erhöhung der betroffenen Kostenposition, hier also der Beförderungskosten. Diesen Anforderungen wird Ziffer 4. a) der "Reisebedingungen Pauschal-Reisen" nicht gerecht.
Soweit die Beklagte in ihrer Klausel auf die Auswirkung der Erhöhung der Beförderungskosten abstellt, setzt dies den behaupteten Mehrbelastungsbetrag voraus, ohne ihn in der ursprünglichen Höhe zu nennen. Hiermit wird lediglich die Möglichkeit dargestellt, die entstandenen Mehrkosten zu verteilen. Angaben zur Berechnung der Umlage der Mehrbelastung stehen Angaben zur Berechnung des neuen Preises, wie sie von § 651 a Abs. 3 BGB gefordert werden, aber nicht gleich (vgl. dazu Führich, RRa, 2000, S. 43 [45]; Kappus, Reise- und Hotelaufnahmebedingungen, Rdnr. 3, in: Graf von Westphalen, AGB-Klauselwerke ). Der Reisende kann in diesem Fall den im Erhöhungsschreiben angegebenen Mehrbetrag lediglich hinnehmen und darauf vertrauen, dass er Resultat einer ordnungsgemäßen Berechnung war. Die Klausel gestattet es ihm hingegen nicht einmal ansatzweise die Erhöhung dem Umfang nach zu überprüfen (im Ergebnis auch Führich, a.a.O., S. 46; Müchener Kommentar - Tonner, BGB, 3. Aufl., § 651 a, Rdnr. 70; Soergel-Eckert, BGB, 12. Aufl., § 651 a, Rd. 61; bei Wechselkursänderungen LG Berlin, RRa, 2000, 27f.; a.A. Schmid, NJW 2000, S. 1301 [1304]).
Ferner verletzt auch die in Ziffer 4. a) der "Reisebedingungen Pauschal-Reisen" fehlende Angabe des Vergleichszeitpunktes für die Erhöhung den bei Preisanpassungsklauseln geltenden Grundsatz der Bestimmtheit und Klarheit. Der Reisende muß hiernach bei Vertragsschluss zu erkennen vermögen, in welchem Umfang Preiserhöhungen auf ihn zukommen können, und er muß die Berechtigung der Erhöhung auch dem Umfang nach in etwa überprüfen können (vgl. dazu BGHZ 94, S. 335 [340]; NJW 1985, S. 855 [856]; 1990, S. 115). Dies ist hier nicht der Fall.
Die Beklagte läßt in ihren Reisebedingungen völlig offen, welche Zeitpunkte sie bei der Berechnung der Mehrbelastung zugrunde legen will. Die zeitliche Komponente ist für das Erhöhungsverlangen unbegrenzt. Der Kläger konnte hiernach nicht ersehen, ob und in welchem Umfang Umstände vor Beginn oder während des Vertragsverhältnisses mit der Beklagten bei einer evt. Reisepreiserhöhung eine Rolle spielen würden. Da die Beförderungskosten aber bekanntermaßen aufgrund der schwankenden Weltmarktpreise für Rohöl nicht stetig stabil sind und dies grundsätzlich auch eine nachträgliche Preiserhöhung gemäß § 651 a Abs. 3 BGB rechtfertigt, war die bestehende Unsicherheit aufgrund der fehlenden Information der Beklagten und das damit einhergehende unkalkulierbare finanzielle Risiko für den Kläger nicht hinzunehmen (vgl. dazu Führich, a.a.O., S. 46; LG Berlin, a.a.O., S. 27).
b)
Die von der Beklagten verwendete Preisänderungsklausel hält einer Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG ebenfalls nicht stand. Sie führt im Ergebnis zu einer unangemessenen Benachteiligung des Klägers.
Der Anwendbarkeit der Generalklausel des § 9 AGBG steht auch nicht etwa § 8 AGBG entgegen, weil in § 651 a Abs. 3 BGB ein spezieller Kontrollmaßstab für Preiserhöhungen besteht. Denn § 651 a Abs. 3 BGB stellt keine zwingende abschließende Norm dar, sondern eröffnet einen dispositiven Freiraum für Preisänderungsvorbehalte. Dessen inhaltliche Ausgestaltung im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Reiseveranstalter ist aber eine Konkretisierung der bestehenden Rechtsnormen, die einer Inhaltskontrolle nach §§ 9 bis 11 AGBG unterliegt (vgl. Soergel-Eckert, a.a.O., vor 651 a, Rdnr. 24; Wolf/Horn/Lindacher-Wolf, AGBG, 4. Aufl., § 9, Rdnr. R 52; im Ergebnis auch LG Berlin, a.a.O.; a.A., Schmid, a.a.O., S. 1302). Darüberhinaus bedarf es der Anwendbarkeit der §§ 9 bis 11 AGBG auch deshalb, um den Weg einer Verbandsklage nach §§ 13 ff. AGBG zu gewährleisten.
Ferner sind Preisanpassungsklauseln von Reiseveranstaltern mit § 9 AGBG nur vereinbar, wenn diese nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung des Reisenden führen. Selbst wenn eine allgemeine Preiskontrolle nach dieser Vorschrift nicht möglich ist, so unterliegen Preisanpassungsklauseln aber der Überprüfung darauf, ob die Voraussetzungen und der Umfang der Preisanpassung angemessen sind. Dies ist unter Berücksichtigung der individualvertraglichen Preisabrede und der damit zusammenhängenden gesetzlichen Regelungen sowie der Interessenlage und der Gesamtumstände zu betrachten (BGHZ 82, S. 21 [24]; 94, S. 335 [338]). Ausgehend von dem wesentlichen Grundgedanken des § 651 a Abs. 3 BGB wird dem Reiseveranstalter lediglich die Möglichkeit eröffnet, eine bestimmte Kostenmehrbelastung an den Reisenden weiterzugeben. Dies soll jedoch nicht zu einer Gewinnerhöhung führen. Außerdem ist es dem Reiseveranstalter verwehrt, sein gesamtes kalkulatorisches Kostenrisiko der Treibstoffkosten von der Festlegung des Katalogpreises über den Vertragsschluss hinaus bis zum Reisebeginn auf den Kunden abzuwälzen. Im Hinblick auf eine angemessene Risikoverteilung hat daher für den Vergleichszeitraum die Zeit vor Vertragsabschluss außer Betracht zu bleiben (Führich, a.a.O., S. 46; Schmid, a.a.O., S. 1304; LG Berlin, a.a.O.; Wolf/Horn/Lindacher-Wolf, a.a.O., § 11, Rdnr. 41). Gerade dies ist bei der verwendeten Klausel aber nicht gewährleistet. Ausgehend von der kundenfeindlichsten Auslegung, die auch im Rahmen des Individualprozesses heranzuziehen ist, könnte die Beklagte die Marktlage für Treibstoffkosten zeitlich unbegrenzt rückwirkend bei der Preisänderung heranziehen. Sie wäre in der Lage, eine Erhöhung des Reisepreises bezogen auf gestiegene Flugbenzinpreise in der Zeit vor Vertragsschluss vorzunehmen, obwohl die Flugbenzinpreise im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gesunken sind. Dies würde aber zu einer Gewinnerhöhung führen bzw. dem Kläger im Ergebnis das gesamte unternehmerische Risiko der Erhöhung von Beförderungskosten allein aufbürden.
Dem Anspruch des Klägers steht auch nicht § 814 BGB entgegen, da er den Mehrbetrag ausdrücklich unter Vorbehalt an die Beklagte gezahlt hat. Aus dem selben Grund scheitert die Forderung auch nicht an einer einvernehmlichen Vertragsänderung bzgl. des Reisepreises.
Streitwert: 104,00 DM.