Rechtsprechung / Amtsgericht Kleve

Amtsgericht Kleve Beschluss vom 01.08.2022 – 4 F 123/21

Familiengericht · ECLI:DE:AGKLE1:2022:0801.4F123.21.00

Gründe

Ehescheidung

Einer Begründung bedarf es nicht, da der Beschluss zur Ehescheidung den gleichgerichteten Anträgen der Ehegatten entspricht, § 38 Abs. 4 Nr. 2 FamFG.

Versorgungsausgleich

Anfang der Ehezeit: 00. 00. 0000

Ende der Ehezeit: 00. 00. 0000

Ausgleichspflichtige Anrechte

In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben:

Die Antragstellerin:

Gesetzliche Rentenversicherung

1. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 19,0078 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 9,5039 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 73.433,08 Euro.

Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes

2. Bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 73,74 Versorgungspunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 33,48 Versorgungspunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 12.645,59 Euro.

Der Antragsgegner:

Gesetzliche Rentenversicherung

3. Bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 14,6270 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 7,3135 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 56.508,68 Euro.

Berufsständische Versorgung

4. Bei der Katholischen Zusatzversorgungskasse Köln hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 52,7 Versorgungspunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 28,33 Versorgungspunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 10.498,89 Euro.

Übersicht:

Antragstellerin

Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert: 73.433,08 Euro

Ausgleichswert: 9,5039 Entgeltpunkte

Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, Kapitalwert:

12.645,59 Euro

Ausgleichswert: 33,48 Versorgungspunkte

Antragsgegner

Die Deutsche Rentenversicherung Rheinland, Kapitalwert:

56.508,68 Euro

Ausgleichswert: 7,3135 Entgeltpunkte

Die Katholische Zusatzversorgungskasse Köln, Kapitalwert:

10.498,89 Euro

Ausgleichswert: 28,33 Versorgungspunkte

Ausgleich:

Die einzelnen Anrechte:

Zu 1.: Das Anrecht der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 9,5039 Entgeltpunkten zugunsten des Antragsgegners auszugleichen.

Zu 2.: Das Anrecht der Antragstellerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 33,48 Versorgungspunkten zugunsten des Antragsgegners auszugleichen.

Zu 3.: Das Anrecht des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 7,3135 Entgeltpunkten zugunsten der Antragstellerin auszugleichen.

Zu 4.: Das Anrecht des Antragsgegners bei der Katholischen Zusatzversorgungskasse Köln ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 28,33 Versorgungspunkten zugunsten der Antragstellerin auszugleichen.

Kostenentscheidung

Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 FamFG.