Rechtsprechung / Amtsgericht Koblenz
Amtsgericht Koblenz Beschluss vom 30.09.2004 – 31 Ds 286/04 - 2090 Js 16851/04
ECLI:DE:AGKOBLE:2004:0930.31DS286.04.2090JS.0A
Tenor
In der Strafsache ... wird die Erinnerung als unbegründet kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
1
Die Gebühr gem. § 84 I BRAGO ist nicht entstanden. Der Anspruch auf die Gebühr entsteht, sobald der Rechtsanwalt einen Verteidigungsauftrag erhalten und in Ausführung dessen gehandelt hat, vgl. Gerold/Schmidt BRAGO § 84 Anm. 14.
2
Die Gebühr des Vollverteidigers für den ersten Rechtszug entsteht erst, wenn der Rechtsanwalt aufgrund des Auftrags, die Verteidigung im ganzen zu übernehmen, tätig wird (Riedel/Sußbauer BRAGO, 8. Aufl., Rn. 4 § 84).
3
Nach alledem war die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.