Rechtsprechung / Amtsgericht Koblenz
Amtsgericht Koblenz Beschluss vom 04.04.2006 – 2090 Js 8449/03 - 27 Ls 144/04
ECLI:DE:AGKOBLE:2006:0404.2090JS8449.03.27L.0A
Tenor
In der Strafsache … wird die Beschwerde des Rechtsanwaltes ... vom 27.12.2005 (Bl. 429-420 d. A.) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 06.12.2005 (Bl. 428 d. A.) als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe
In Anlehnung an die Rechtsauffassung des KG Berlin, Beschluss vom 13.09.2005, Az.: 3 Ws 383/05 und des OLG Hamm, Beschluss vom 09.06.2005, Az.: 2 (s) Sbd VIII - 116/05, 2 (s) Sbd 8 - 116/05, war die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
Die Beiordnung zum Pflichtverteidiger wird wirksam mit Erlass des Beiordnungsbeschlusses durch den Vorsitzenden.
Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung durch den Rechtsanwalt ist für die Wirksamkeit ohne Bedeutung.
Somit ist die Beiordnung am 25.06.2004, also vor in Kraft treten des RVG erfolgt.
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat somit zurecht die Gebühren nach den Vorschriften der BRAGO berechnet.