Rechtsprechung / Amtsgericht Koblenz
Amtsgericht Koblenz Beschluss vom 22.05.2006 – 2060 Js 12959/05 - 27 Ls 136/05
ECLI:DE:AGKOBLE:2006:0522.2060JS12959.05.27.0A
Tenor
In der Strafsache … werden nach dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Koblenz vom 27.01.06 die dem Angeklagten aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 766,29 Euro (in Worten: siebenhundertsiebzig 66/100 Euro) - nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 01.02.06 - festgesetzt.
Gründe
Der Verteidiger hat vorliegend bereits mit Antrag vom 31. Januar 06 eine Gebührenbestimmung getroffen. Eine mit Zugang wirksam gewordene Erklärung des Rechtsanwalts bezüglich der Bestimmung der angefallenen Gebühren innerhalb des Gebührenrahmens ist aufgrund des einmal ausgeübten Ermessens auch für den Rechtsanwalt bindend. Die Bestimmung ist rechtsgestaltender Natur und kann nicht mehr geändert werden.
Eine bloß fehlerhafte Berechnung berechtigt nicht zu einer Nachforderung (LG Koblenz B. v. 23.06.98 - 9 Qs 134/98 -/LG Koblenz B. v. 24.11.99 - 3 Qs 56/99 -/OLG Koblenz V. v. 06.07.98 - 1 Ws 419/98 -).
Der nunmehrigen Festsetzung waren daher die Gebührenbestimmungen aus dem früheren Antrag (31.01.06) zugrunde zu legen.
Die seitens des Verteidigers in seinem Antrag vom 31.01.06 bezüglich der Grund- und der Terminsgebühr getroffenen Gebührenbestimmungen waren unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Verfahrens sowie sämtlicher Bewertungsmerkmale des § 14 RVG unbillig. Das Gericht erachtet insoweit eine Gebühr in Höhe von 165,00 € (Grundgebühr) und 300,00 € (Terminsgebühr) als durchaus ausreichend und angemessen. Auch waren die Ausführungen des Verteidigers in seinem Schriftsatz vom 24.03.06 (geänderter Antrag) nicht geeignet insoweit höhere Gebühren zu begründen, zumal der Angeklagte nicht in überdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen lebt (siehe Angaben zur Person in der Hauptverhandlung) und den übrigen Bewertungsmerkmalen (u. a. Bedeutung der Angelegenheit für den Angeklagten, rechtliche und tatsächliche Problematik des Falles) bereits durch die Gewährung der Mittelgebühr bzw. das Überschreiten derselben in angemessener Weise Rechnung getragen wurde.
Die Terminsgebühr gemäß Nr. 4102 VV RVG war vollständig abzusetzen, da deren Entstehung weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht wurde. Auch der Strafakte sind die Voraussetzungen für den Anfall derselben nicht zu entnehmen.
Die Verfahrensgebühr hingegen, wurde entsprechend dem ursprünglichen Antrag (31.01.06) festgesetzt.
Hinsichtlich der Kopiekosten wurden die tatsächlich gefertigten Kopien (s. Ausführungen im Schriftsatz vom 24.03.06) berücksichtigt.
Letztlich festgesetzt wurde die nachstehende Vergütung:
1. Grundgebühr
165,00 €
2. Verfahrensgebühr gemäß Nr. 4106 VV RVG
150,00 €
3. Terminsgebühr gemäß Nr. 4108 VV RVG
300,00 €
4. Kopien
25,60 €
5. Auslagenpauschale
20,00 €
6. 16 % Mehrwertsteuer
105,69 €
Summe
766,29 €