Rechtsprechung / Amtsgericht Krefeld

Amtsgericht Krefeld Beschluss vom 31.05.2007 – 423 K 021/06

ECLI:DE:AGKR:2007:0531.423K021.06.00

Tenor

Der Beschwerde der als Schuldnerin-Eigentümerin am Verfahren Beteiligten B. U. gegen den Beschluss vom 22.05.2007 wird nicht abgeholfen.

Die Akte wird dem Landgericht L - Beschwerdekammer - zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt.

Gründe

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Mit Beschluss vom 22.05.2007 wurde Herrn U. E. zu einem durch Zahlung zu berichtigenden Betrag von 373.500,00 EUR das Versteigerungsobjekt zugeschlagen.

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Gegen diesen Zuschlagsbeschluss hat die als Schuldnerin-Eigentümerin am Verfahren Beteiligte B. U. mit Schriftsatz vom 29.05.2007 Beschwerde eingelegt.

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Dieser Beschwerde wird nicht abgeholfen.

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Die Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss kann gemäß § 100 Absatz 1 ZVG nur darauf gestützt werden, dass eine der Vorschriften der §§ 81, 83 bis 85a ZVG verletzt oder dass der Zuschlag unter anderen als den der Versteigerung zugrunde gelegten Bedingungen erteilt ist.

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Eine erneute Prüfung der Rechtslage ergibt keine Verletzungen der vorgenannten Art, so dass der Zuschlag zu Recht erteilt worden ist.

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Im Zwangsversteigerungstermin vom 22.05.2007 hat die Schuldnerin-Eigentümerin ein Gebot in Höhe von 380.000,00 EUR abgegeben. Der Terminsvertreter der Stadtsparkasse Z1 hat daraufhin gemäß § 67 Absatz 1 ZVG sofort nach Abgabe des Gebotes Sicherheitsleistung verlangt. Die Stadtsparkasse Z1. war berechtigt einen entsprechenden Antrag zu stellen, da deren Recht durch eine evtl. Nichtzahlung des Bargebots beeinträchtigt werden würde (vgl. Stöber, ZVG – 18. Auflage – Rn. 2.2 zu § 67).

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Im Rahmen des formellen Zwangsversteigerungsverfahrens ist durch das Vollstreckungsgericht nicht zu prüfen, ob evtl. Vereinbarungen zwischen Gläubigern und Bietern hinsichtlich eines Sicherheitsleistungsverzicht vorliegen. Die Gläubigerin war entsprechend der vorgenannten Gesetzesvorschrift zur Antragstellung berechtigt und hat diese entsprechend ausgeübt.

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Das Vollstreckungsgericht hat sodann gemäß § 70 Absatz 1 ZVG sofort über die Sicherheitsleistung entschieden und die Bieterin zur Leistung aufgefordert. Diese konnte die Sicherheitsleistung in der gemäß § 69 ZVG vorgeschrieben Art und Weise nicht erbringen. Daraufhin wurde das Gebot gemäß § 70 Absatz 2 Satz 3 ZVG zurückgewiesen.

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Durch die Zurückweisung des Gebotes und dadurch, dass die Bieterin der Zurückweisung nicht widersprochen hat, ist das Gebot gemäß § 72 Absatz 2 ZVG erloschen.

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In weiteren Verfahrensablauf ist Herr U. E. Meistbietender mit einem Meistgebot in Höhe von 373.500,00 EUR geblieben. Dem Meistbietenden ist dann gemäß § 81 Absatz 1 ZVG der Zuschlag erteilt worden.

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Zum Vortrag des Schuldnerin-Vertreters hinsichtlich der Sicherheitsleistung wird ergänzend darauf hingewiesen, dass der Bieter U. und der Erwerber jeweils Sicherheit durch Übergabe eines entsprechenden Schecks geleistet haben.