Rechtsprechung / Amtsgericht Krefeld

Amtsgericht Krefeld Urteil vom 22.04.2023 – 24 Ls-2 Js 31/13-4/15

ECLI:DE:AGKR:2023:0422.24LS2JS31.13.4.15.00

Tenor

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse.

Gründe

2

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO)

3

Der Schuldvorwurf ergibt sich aus dem zugelassenen Anklagesatz.

4

Der Angeklagte war freizusprechen, weil die ihm zur Last gelegten Straftaten aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnten.

5

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 464, 467 StPO.