Rechtsprechung / Amtsgericht Krefeld
Amtsgericht Krefeld Beschluss vom 03.12.2025 – 77R VI 475/25
Nachlassgericht · ECLI:DE:AGKR:2025:1203.77R.VI475.25.00
Gründe
Mit Erbscheinsantrag vom 27.05.2025 beantragte die Antragstellerin unter Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Erteilung eines Erbscheines nach Frau Z., geborene L, geboren am 00.00.0000, verstorben am 00.00.0000 in T., aufgrund gewillkürter Erbfolge, dahingehend, dass die Antragstellerin nach der Erblasserin Alleinerbin geworden ist.
Der Erbscheinsantrag wurde formwirksam gestellt.
Die Antragstellerin begründet Ihr Erbrecht aus dem mit Eröffnungsprotokoll vom 16.10.2024 eröffneten handschriftlichen Einzeltestament der Erblasserin vom 26.05.2013. Die Antragstellerin beantragte, dass sie Alleinerbin geworden ist.
Inhalt des betreffenden Testaments ist im ersten Absatz, dass 1 H., 1 U., div. Y., F. (Zertifikat), C. (versilbert) - Zertifikat, diverse CD's soll erhalten K. * 00.00.0000, T., P.-straße R.., O.-straße Der Name Q., sowie Geburtsdatum und Anschrift ist durchgestrichen. Weiterer Inhalt ist im nächsten Absatz, dass Wohnungsauflösg. durch Emmaus, L.. soll alle Restsachen erhalten, auch alle Bücher, Bildbände (z. T. m. Zertifikat), J. + V., Der Name Emmaus, nebst Anschrift ist doppelt durchgestrichen. Darüber hinaus wurde verfügt, dass Sollte Bargeld übrig bleiben, Verwendung für meine Katzen (meine Unterkunft). Meine Katzen wurde doppelt durchgestrichen. Sollte sich dies erübrigen - Spende an Tierheim T., u. Töchter I. + W. Die Worte Spende an Tierheim T. wurden durchgestrichen. Das Einzeltestament schließt mit den Worten T., A.-straße X. (Unterschrift).
Weitere Verfügungen von Todes wegen liegen nicht vor.
Eine eindeutige Erbeinsetzung (u.a. Formulierung "Alleinerbe ist", "erben soll" etc.) wurde nicht getroffen, insbesondere ist die beantragte Erbfolge im Testament aus 2013 nicht erkennbar.
Auf den Umstand, dass keine Erbeinsetzung getroffen wurde, insbesondere die beantragte Erbeinsetzung nicht erkennbar ist, wurde die Antragstellerin bzw. deren Vertreter hingewiesen.
Es wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bzgl. der beabsichtigten Zurückweisung des Erbscheinsantrag gewährt und ausreichend angehört.
Der Antragstellervertreter trug vor, das Testament sei auslegungsbedürftig, da keine eindeutige Erbeinsetzung getroffen wurde. Es liege ein besonderer Fall der Erbeinsetzung durch Zuwendungen nach Vermögensgruppe im Sinne des § 2087 BGB vor. Hiernach kann in der Zuwendung der Vermögensgruppe eine Erbeinsetzung des Bedachten liegen, was insbesondere dann zu erwägen wäre, wenn die Summe aller zugewendeten Beträge den Wert des Nachlasses ergibt.
Der Vortrag des Antragstellervertreters kann dahingehend nicht überzeugen.
Das Testament ist in der Tat auslegungsbedürftig. Eine (ausdrückliche) Erbeinsetzung der Antragstellerin ist nicht erkennbar. Die Formulierungen der Erblasserin sind als vermächtnisweise Zuwendung von einzelnen Gegenständen zu lesen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die bedachte Person Erbin sein soll, vgl. § 2087 Absatz 2 BGB (Stichwort: Vermächtnistestament mit konkludentem Verweis auf die gesetzliche Erbfolge). Es könnte etwas Anderes ausgelegt werden, wenn die Erblasserin mit diesen Zuwendungen praktisch ihr ganzes Vermögen zugewendet hätte. Hiervon ist jedoch nicht auszugehen. Es wurden explizit Dinge genannt. Der Erblasserin schien genau bewusst zu sein, welche Dinge sie erwähnt und welche nicht. Insbesondere der augenscheinlich größte Vermögensanteil, in Form des Bankvermögens blieb durch die Erblasserin unerwähnt.
Der Antragstellervertreter wurde ebenso auf den Umstand hingewiesen, dass ungeklärt ist, ob von wirksamen Testamentsänderungen auszugehen ist bzw. wurde auf den Umstand des Fehlens von Änderungsvermerken hingewiesen. Auf weitere Beweiserhebung bzgl. der Wirksamkeit der Verfügungen, u.a. durch Einforderung eines graphologischen Gutachtens, kann verzichtet werden, da der Erbscheinsantrag bereits an der Tatsache einer mangelnden Erbeinsetzung scheitert.
Der Antragstellervertreter trug vor, die Erblasserin habe die aus ihrer Sicht wertvollen Vermögensgegenstände ("H., G., diversen Y., versilberter C. mit Zertifikat, diverse CDs") allein der Antragstellerin zugewendet, ebenso wie "alle Restsachen, auch alle Bücher, Bildbände zum Teil mit Zertifikat, J. und V.". Der Wille des Erblassers muss festgestellt werden können, dass der Bedachte in wirtschaftlicher Hinsicht sein Rechtsnachfolger sein soll. Das Testament sei dahingehend auslegungsbedürftig, wonach die Erblasserin die aus ihrer Sicht wertvollen Vermögensgegenstände durch Erwähnung zugewendet habe, sodass diese bestimmt habe, ihr gesamtes bewegliches und physisches Eigentum solle auf die Antragstellerin übergehen. Vorgetragen wurde, dass die Erblasserin mit dem Begriff „Bargeld“ ihr gesamtes restliches liquides Vermögen meinen solle.
Nähere Begründung bzw. Beweis, warum die Erblasserin die aufgelisteten Gegenstände als das Wertvollste ihres Eigentums ansieht, wurden nicht vorgetragen. Es wurde lediglich vorgetragen, es wäre im deutschen Sprachgebrauch verankert, dass der Begriff „Bargeld“ nicht nur physisches Bargeld umfasst, sondern auch Guthaben auf Bankkonten. Auch blieb der Umstand durch die Antragstellerin unerwähnt, dass der Bereich „soll alle Restsachen erhalten (...)“ in dem Absatz mit der Wohnungsauflösung verfügt wurde und nicht im Zusammenhang des ersten Absatzes, in dem einzelne Gegenstände der Antragstellerin zugewendet wurden.
Hinsichtlich des vermeintlichen Grundbesitzes der Erblasserin trug der Antragstellervertreter vor, dass die Erblasserin entgegen der Erklärung in der eidesstattlichen Versicherung des Erbscheinsantrages ausschließlich von ehemaligem Grundbesitz gesprochen habe und keine Anhaltspunkte auf Grundbesitz in den Vermögensunterlagen gefunden wurden. Ein Grundbesitz wird im Testament nicht erwähnt, gleiches gilt für das Bankvermögen.
Zu der Frage des vermeintlichen Schenkungsvorgangs des Originalsparbuchs zu Lebzeiten wurde weiter nichts vorgetragen, lediglich, dass die Antragstellerin seit 2024 im Besitz des Sparbuchs war. Fraglich ist, warum das Bankvermögen dann noch im Eigentum der Erblasserin steht und zum Nachlass gezählt wird. Das Bankvermögen verblieb ausweislich der Übersicht der Bank bei der Erblasserin. Es wurde nicht vorgetragen, ob das Bankvermögen noch als Teil des Eigentums angesehen wurde bzw. inwieweit Verfügungen getätigt wurden.
Es wurde weiterhin der Umstand aufgeworfen, dass ungeklärt ist, ob es sich bei den Genannten „I. + W.“ um die minderjährigen Kinder der Antragstellerin handelt. Da die Antragstellerin beantragt, Alleinerbin geworden zu sein und der Antragstellervertreter vortrug, die Erblasserin kann nicht gewollt haben, die minderjährigen Kinder der Antragstellerin, vermeintlich benannt „I. + W.“, sollen Teil einer Erbengemeinschaft werden, kann auf weitere Beweiserhebung hinsichtlich der (Namens-)Identität der Genannten, u.a. durch Anhörung des Zeugen und Ehemanns der Antragstellerin verzichtet werden.
Auf die Ausführungen zu einem eventuellen Hilfsantrag ist nicht weiter einzugehen.
Der Wille der Erblasserin ist anhand der vorliegenden Verfügung auszudeuten. Es ist der wirkliche Wille zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung zu ermitteln, § 133 BGB. Es ist auszulegen, ob die Erblasserin mit den Verfügungen gewollt hat, dass die Antragstellerin die Rechtsstellung einer Erbin annehmen soll oder ob die Erblasserin gewollt hat, dass die Genannte, die einzelnen, speziell erwähnten Gegenstände erhalten soll und im Übrigen nicht die Rechten und Pflichten zu übernehmen hat, die eine Erbenstellung mit sich bringt. Die Formulierung der Erblasserin ist hier eindeutig. Insbesondere dem ersten Absatz kann entnommen werden, welche Gegenstände die Erblasserin bei der Antragstellerin gewusst haben wollte. Auch erwähnte die Erblasserin explizit die Wohnungsauflösung, was zur Abwicklung des Nachlasses also der Rechten und Pflichten der Erben zu zählen ist. Hinsichtlich des Erblasserwillens wird vorgetragen, die Antragstellerin habe sich auch zu Lebzeiten um die Angelegenheiten der Erblasserin gekümmert. Eine Vollmacht, die dies belegt, wurde nicht vorgelegt. Es wurde vorgetragen, der Wunsch der Erblasserin sei, dass ihr Vermögen der Antragstellerin, insbesondere deren Kinder zugutekommen solle. Diese Annahme der Antragstellerin scheint aus der Tatsache zu resultieren, die Antragstellerin habe sich um die Erblasserin gekümmert. Dies ist den niedergeschriebenen Formulierungen nicht zu entnehmen. Grundsätzlich wären aber auch die Gesamtumstände bei der Ausdeutung des Erblasserwillens zu berücksichtigten. Nähere Umstände bzw. Beweise, die die Aussage, die Erblasserin habe nur die Antragstellerin als vertraute Bezugsperson gehabt, wurden jedoch nicht vorgetragen. Die Verfügungen der Erblasserin sind auszudeuten, wonach diese eindeutig benennt, welche Gegenstände die Antragstellerin erhalten sollte.
Abschließend kann festgestellt werden, dass der gestellte Erbscheinantrag an einer Grundlage scheitert. Die zugrunde gelegte testamentarische Verfügung vom 26.05.2013 enthält einzelne Zuwendungen im ersten Absatz, sowie eine Bestimmung hinsichtlich der Wohnungsauflösung und der daraus vorliegenden Restsachen, aufgrund Streichung, ohne klare Benennung. Der mutmaßliche Wille der Erblasserin ist die vermächtnisweise Zuwendung einzelner Gegenstände.
Es darf darüber hinaus insgesamt auf den Schriftverkehr in der Nachlassakte 77R VI 475/25 verwiesen werden.
Der festgesetzte Verfahrenswert bemisst sich nach dem reinen Nachlasswert, der laut Aktenlage benannt wurde. Dieser beträgt 35.734,00 EUR.