Rechtsprechung / Amtsgericht Lübeck
Amtsgericht Lübeck Beschluss vom 24.01.2023 – 22 C 2048/22
Tenor
Gemäß § 495 a ZPO soll schriftlich entschieden werden. Binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses kann abschließend schriftlich vorgetragen werden. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung wird nur dann anberaumt, wenn eine der Prozessparteien dies ausdrücklich unter Hinweis auf § 495 a ZPO und innerhalb der Erklärungsfristen beantragt oder das Gericht dies für erforderlich hält.
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass neben Anträgen, die gestellt werden sollen, sämtliche Einwendungen und Beweismittel anzugeben sind, wobei Zeugen mit vollem Namen und Anschrift zu benennen und Urkunden einzureichen sind. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist nicht vorgeschrieben.
Die Entscheidung erfolgt im schriftlichen Verfahren und wird sodann zugestellt.
Das Gericht erteilt folgende Hinweise:
Das Gericht weist darauf hin, dass eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 148 ZPO nicht in Betracht kommt, da die Voraussetzungen der Aussetzung nach dieser Regelung nicht vorliegen.
Das Gericht weist weiter darauf hin, dass nach der Kommentierung im Münchener Kommentar, 9. Aufl., zu § 249 (Rn. 184) die Kosten für die Einschaltung eines Inkassobüros grundsätzlich im Rahmen des § 249 BGB als Kosten der Rechtsverfolgung erstattungsfähig sind. Soweit es in der Kommentierung des Münchener Kommentars, 9. Aufl., zu § 286 (Rn. 186) heißt, dass Inkassokosten grundsätzlich einen vom Schuldner zu ersetzenden Verzugsschaden darstellen, ist dort nicht ausgeführt, dass Inkassokosten nur zu ersetzen sind, wenn sich der Schuldner zum Zeitpunkt der Beauftragung in Verzug befindet.
Das Gericht weist weiter darauf hin, dass es in ständiger Rechtsprechung Inkassokosten lediglich in Höhe einer 0,65 Rechtsanwaltsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer zuspricht, da der Gläubiger aufgrund seiner Schadensminderungspflicht gehalten ist, statt eines Inkassounternehmens einen Rechtsanwalt zu beauftragen, dessen vorgerichtliche Geschäftsgebühr zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr angerechnet wird.
Das Gericht schlägt den Parteien den Abschluss von folgendem Vergleich vor:
1. Die Beklagte verpflichtet sich, an die Klägerin 218,37 € zu zahlen.
2. Damit ist der Rechtsstreit erledigt.
3. Die Kosten des Verfahrens wie auch des Vergleiches werden gegeneinander aufgehoben.
Die Parteien erhalten Gelegenheit, diesen Vergleichsvorschlag durch schriftliche Anzeige bei Gericht innerhalb der oben genannten Frist anzunehmen.