Rechtsprechung / Amtsgericht Lübeck

Amtsgericht Lübeck Beschluss vom 12.12.2023 – 100 Gs 3073/23

Verfahrensgang

nachgehend BVerfG, 21. Oktober 2024, 1 BvR 2215/24, Nichtannahmebeschluss

Tenor

Nach den §§ 94, 98,102, 105 StPO wird die Durchsuchung bei dem Beschuldigten angeordnet. Die Anordnung umfasst folgende Durchsuchungsobjekte, sofern sie vorhanden sind:

- Wohnräume

- Geschäftsräume

- Nebenräume wie Keller-, Dachboden- und Abstellräume

- Nebengebäude wie Garagen, Scheunen und Schuppen

- die Person

- Fahrzeuge

Die Durchsuchung dient dazu, Beweismittel aufzufinden, nämlich

in- und externe Dateien mit kinderpornografischen Darstellungen

Die Beweismittel sind zu beschlagnahmen, wenn sie nicht freiwillig herausgegeben werden.

Gründe

1

Der Beschuldigte ist verdächtig, in L. am XX.XX.XXXX

2

unter Nutzung des Internetdienstes KIK ein Video an einen anderen Nutzer gesendet zu haben, auf dem zu sehen ist, wie sich ein etwa 15-17jähriger Junge selbst befriedigt, bis er auf seinen Oberkörper ejakuliert.

3

Der Beschuldigte ist dieser Tat(en) verdächtig aufgrund der bisherigen polizeilichen Ermittlungen, insbesondere konnte die gemeldete E-Mail-Adresse dem Beschuldigten zugeordnet werden, da für die Registrierung die Klardaten des Beschuldigten angegeben wurden. Mildere Ermittlungsmaßnahmen, die in gleicherweise geeignet wären, zur Aufklärung des Sachverhalts beizutragen, sind nicht ersichtlich.

4

Nach Abwägung der Schwere der Tat, der Stärke des Tatverdachts, der Bedeutung der ge- suchten Sache(n) und der Wahrscheinlichkeit, sie aufzufinden, sieht sich das Gericht nicht zu weiteren Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die Grundrechte nach den Artikeln 2 und 13 GG veranlasst.