Rechtsprechung / Amtsgericht Lübeck
Amtsgericht Lübeck Beschluss vom 12.12.2023 – 100 Gs 3073/23
Verfahrensgang
nachgehend BVerfG, 21. Oktober 2024, 1 BvR 2215/24, Nichtannahmebeschluss
Tenor
- Wohnräume
- Geschäftsräume
- Nebenräume wie Keller-, Dachboden- und Abstellräume
- Nebengebäude wie Garagen, Scheunen und Schuppen
- die Person
- Fahrzeuge
Die Durchsuchung dient dazu, Beweismittel aufzufinden, nämlich
in- und externe Dateien mit kinderpornografischen Darstellungen
Die Beweismittel sind zu beschlagnahmen, wenn sie nicht freiwillig herausgegeben werden.
Gründe
Der Beschuldigte ist verdächtig, in L. am XX.XX.XXXX
unter Nutzung des Internetdienstes KIK ein Video an einen anderen Nutzer gesendet zu haben, auf dem zu sehen ist, wie sich ein etwa 15-17jähriger Junge selbst befriedigt, bis er auf seinen Oberkörper ejakuliert.
Der Beschuldigte ist dieser Tat(en) verdächtig aufgrund der bisherigen polizeilichen Ermittlungen, insbesondere konnte die gemeldete E-Mail-Adresse dem Beschuldigten zugeordnet werden, da für die Registrierung die Klardaten des Beschuldigten angegeben wurden. Mildere Ermittlungsmaßnahmen, die in gleicherweise geeignet wären, zur Aufklärung des Sachverhalts beizutragen, sind nicht ersichtlich.
Nach Abwägung der Schwere der Tat, der Stärke des Tatverdachts, der Bedeutung der ge- suchten Sache(n) und der Wahrscheinlichkeit, sie aufzufinden, sieht sich das Gericht nicht zu weiteren Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die Grundrechte nach den Artikeln 2 und 13 GG veranlasst.